Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern Text von Bedeutung für den EWR
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie schafft den unionsrechtlichen Rahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und ist die übergeordnete Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 vom 18. Februar 2013: Sie ergänzt das unionsrechtliche System durch Vorgaben zur Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen mit Solareinrichtungen und steht in engem sachlichen Zusammenhang mit dieser Verordnung. • Verordnung (EU) Nr. 813/2013 vom 2. August 2013: Auf sie wird zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs verwiesen, da Kombiheizgeräte im Sinne dieser Verordnung von der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 ausgenommen sind. • Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Anlagen in ihrem Anwendungsbereich sind von der Verordnung ausgenommen; sie ist daher für die Abgrenzung des sachlichen Geltungsbereichs bedeutsam. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie ist für die Heranziehung harmonisierter Normen relevant, auf deren Grundlage Mess- und Berechnungsverfahren nach dieser Verordnung durchgeführt werden können.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 814/2013 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG und konkretisiert für Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher verbindliche Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme. Systematisch ist sie eine produktspezifische Durchführungsmaßnahme des europäischen Ökodesignrechts und harmonisiert unionsweit technische Mindestanforderungen, Konformitätsbewertung, Marktaufsicht und Produktinformationen. Inhaltlich regelt sie insbesondere Mindestwerte der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, Höchstwerte für Schallleistungspegel und Stickoxidemissionen bei Warmwasserbereitern sowie Grenzwerte für Warmhalteverluste bei Warmwasserspeichern. Hinzu kommen Definitionen, Mess- und Berechnungsvorgaben, Übergangsfristen, Nachprüfungsverfahren und Richtwerte für die besten verfügbaren Technologien. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, bevollmächtigte Vertreter, Importeure, Marktüberwachungsbehörden sowie mittelbar Installateure und Endnutzer, soweit sie mit dem Inverkehrbringen, der Konformitätsbewertung, der Bereitstellung von Produktinformationen und der Kontrolle der Einhaltung befasst sind. Sachlich gilt die Verordnung für Warmwasserbereiter bis 400 kW Wärmenennleistung und Warmwasserspeicher bis 2 000 l, einschließlich Geräten in Verbundanlagen mit Solareinrichtungen. Ausgenommen sind insbesondere biomassegeprägte Geräte mit überwiegend aus Biomasse hergestellten gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen, mit festen Brennstoffen betriebene Geräte, bestimmte Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU, Kombiheizgeräte, Geräte unterhalb des kleinsten Lastprofils, ausschließlich für Speisen oder Getränke bestimmte Geräte sowie bestimmte Ersatz-Wärmeerzeuger und Gehäuse vor dem 1. Januar 2018. Die Verordnung differenziert zudem nach Gerätetyp, Lastprofil, Energiequelle und zeitlich gestaffelten Anforderungen. • In der Praxis dürfen nur solche Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher neu auf den Markt gebracht oder in Betrieb genommen werden, die die einschlägigen Mindestanforderungen und Informationspflichten zum jeweiligen Stichtag erfüllen. Hersteller müssen Messungen, Berechnungen und technische Unterlagen nach den Anhängen erstellen und auf frei zugänglichen Websites sowie in Anleitungen bestimmte Produktdaten bereitstellen. Marktüberwachungsbehörden prüfen Modelle anhand festgelegter Toleranzen; bei Nichtkonformität kann dies die Beanstandung des geprüften Modells und gleichwertiger Modelle nach sich ziehen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Nur Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen lassen, die die jeweils einschlägigen Ökodesign-Anforderungen und Stichtage einhalten. • Pflicht: Messungen und Berechnungen nach den Anhängen III und IV durchführen und die technischen Unterlagen für die Konformitätsbewertung vollständig erstellen. • Pflicht: In Anleitungen, technischen Unterlagen und auf frei zugänglichen Websites die vorgeschriebenen Produktinformationen einschließlich besonderer Vorkehrungen sowie Angaben zu Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung bereitstellen. • Empfehlung: Modelle und gleichwertige Modelle so dokumentieren, dass Marktaufsichtsprüfungen und Produktabgrenzungen eindeutig nachvollzogen werden können. Bevollmächtigte Vertreter: • Pflicht: Soweit sie anstelle des Herstellers handeln, sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Produktinformationen und technischen Unterlagen vollständig verfügbar sind. • Pflicht: Nur konforme Produkte im Rahmen des übertragenen Mandats bereitstellen oder vertreten. • Pflicht: Die für Montage, Installation, Wartung sowie Entsorgung relevanten Angaben zugänglich halten, wenn sie die Herstellerfunktionen übernehmen. • Empfehlung: Die Mandatsabgrenzung schriftlich so ausgestalten, dass Verantwortlichkeiten für Konformitätsunterlagen und Informationspflichten eindeutig zugeordnet sind. Importeure: • Pflicht: Nur solche Produkte auf dem Unionsmarkt bereitstellen, für die die vorgeschriebenen Produktinformationen auf frei zugänglichen Websites und in den Unterlagen vorhanden sind. • Pflicht: Sicherstellen, dass technische Unterlagen mit den nach der Verordnung geforderten Angaben für die Konformitätsbewertung vorliegen. • Pflicht: Bei den von ihnen bereitgestellten Produkten die Einhaltung der einschlägigen Ökodesign-Anforderungen beachten. • Empfehlung: Vor dem Marktzugang eine formalisierte Prüfung der Lastprofile, Effizienzwerte, Emissionswerte und Speicherdaten durchführen. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Bei Marktaufsichtsprüfungen das in Anhang V festgelegte Nachprüfungsverfahren anwenden. • Pflicht: Bei Abweichungen außerhalb der Prüftoleranzen zusätzliche Prüfungen veranlassen und über die Konformität des Modells entscheiden. • Pflicht: Ergebnisse nichtkonformer Prüfungen innerhalb eines Monats an die Behörden der anderen Mitgliedstaaten und an die Kommission übermitteln. • Empfehlung: Die Prüfung auf Herstellerangaben, gleichwertige Modelle und einschlägige Lastprofile abstimmen, um die Vergleichbarkeit der Kontrollen zu sichern. Installateure: • Pflicht: Die vom Hersteller vorgegebenen besonderen Vorkehrungen bei Montage, Installation und Wartung beachten. • Pflicht: Bei für Warmwasserbereiter ausgelegten Wärmeerzeugern und Gehäusen die Anforderungen an die Montage einhalten, damit die Ökodesign-Anforderungen des Gesamtsystems gewahrt bleiben. • Pflicht: Die bestimmungsgemäße Verwendung im Rahmen der vorgesehenen Produktkategorie sicherstellen. • Empfehlung: Vor Einbau prüfen, ob das konkrete Produkt dem vorgesehenen Lastprofil und den technischen Randbedingungen des Einsatzortes entspricht.