Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/30/EU vom 19. Mai 2010: Übergeordnete Rechtsgrundlage, die den Rahmen für die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen vorgibt; die Verordnung 812/2013 ergänzt diese Richtlinie produktspezifisch. • Verordnung (EU) Nr. 814/2013 vom 2. August 2013: Parallelregelung zur umweltgerechten Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern; sie ergänzt die Kennzeichnungsvorgaben durch produktbezogene Ökodesign-Anforderungen. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 vom 18. Februar 2013: Sachlich eng verknüpft, weil Kombiheizgeräte im Sinne dieser Verordnung vom Anwendungsbereich der Verordnung 812/2013 ausdrücklich ausgenommen sind. • Richtlinie 2009/125/EG: Übergeordnete Ökodesign-Rahmenrichtlinie, auf deren Grundlage die produktbezogenen Gestaltungsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 beruhen und die systematisch mit der Kennzeichnung nach der Verordnung 812/2013 zusammenwirkt. • Richtlinie 2010/75/EU: Abgrenzungsnorm für bestimmte Anlagen oder Geräte, die in ihren Geltungsbereich fallen und deshalb von der Verordnung 812/2013 ausgenommen sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 ist eine unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU über die Energieverbrauchskennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Sie konkretisiert für Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und bestimmte Verbundanlagen die unionsrechtlichen Kennzeichnungs-, Informations- und Nachweisanforderungen und ist damit systematisch dem Produktenergierecht und Binnenmarktrecht zuzuordnen. Inhaltlich regelt sie insbesondere Energieeffizienzklassen, Etiketten, Produktdatenblätter, technische Unterlagen, Fernabsatzinformationen, Werbevorgaben sowie Marktaufsichtsverfahren. Die Verordnung ist eng auf Vergleichbarkeit der Produkte, Verbraucherinformation und Effizienzsteigerung im Markt ausgerichtet. • Der Anwendungsbereich erfasst Lieferanten, Händler, Marktüberwachungsbehörden sowie mittelbar Endnutzer im Zusammenhang mit Warmwasserbereitern bis 70 kW, Warmwasserspeichern bis 500 Liter und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen innerhalb dieser Leistungs- und Volumengrenzen. Lieferanten müssen Etiketten, Datenblätter, technische Unterlagen und Werbeangaben bereitstellen; Händler müssen diese im stationären Vertrieb, Fernabsatz und in der Werbung sichtbar bzw. vollständig verwenden. Ausgenommen sind insbesondere Warmwasserbereiter für überwiegend aus Biomasse hergestellte gasförmige oder flüssige Brennstoffe, Geräte mit festen Brennstoffen, bestimmte unter die Richtlinie 2010/75/EU fallende Geräte, Kombiheizgeräte, Geräte unterhalb des kleinsten Lastprofils sowie Geräte ausschließlich für heiße Speisen oder Getränke. Für solarbetriebene Geräte und Wärmepumpen-Warmwasserbereiter gelten zudem besondere Klimazonen- und Zusatzangaben. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Produkte nur mit formal korrekt gestalteten Energieetiketten, Produktdatenblättern und belastbaren Mess- und Berechnungswerten in Verkehr gebracht oder angeboten werden dürfen. Hersteller und Importeure müssen die technischen Parameter wie Lastprofil, jährlichen Energieverbrauch, Schallleistungspegel oder Warmhalteverluste nachvollziehbar dokumentieren. Händler müssen die gelieferten Effizienzangaben in Ausstellung, Fernabsatz und Werbung konsistent übernehmen. Bei Verbundanlagen ist zusätzlich eine kombinierte Effizienzbewertung aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung zu erstellen, was die Angebots- und Dokumentationspraxis deutlich erweitert.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten von Warmwasserbereitern: • Pflicht1: Für jedes betroffene Modell ein gedrucktes Energieetikett in vorgeschriebenem Format und mit der zutreffenden Effizienzklasse bereitstellen. • Pflicht2: Für jedes Modell ein Produktdatenblatt mit Lastprofil, Effizienzwerten, Energieverbrauch und gegebenenfalls Schallleistungspegel sowie Klimadaten bereitstellen. • Pflicht3: Technische Unterlagen mit Mess- und Berechnungsergebnissen auf Anforderung den Behörden und der Kommission vorlegen. • Empfehlung: Etiketten, Datenblätter und Werbeaussagen vor Markteinführung auf Konsistenz von Lastprofil, Effizienzklasse und Verbrauchswerten prüfen. Lieferanten von Warmwasserspeichern: • Pflicht1: Für jedes betroffene Modell ein gedrucktes Etikett mit Effizienzklasse, Warmhalteverlusten und Speichervolumen bereitstellen. • Pflicht2: Ein Produktdatenblatt mit den vorgeschriebenen Speicherangaben bereitstellen. • Pflicht3: Technische Unterlagen zu Speichervolumen, Warmhalteverlusten und besonderen Vorkehrungen bereithalten. • Empfehlung: Messwerte für Warmhalteverluste und Volumen frühzeitig gegen die Prüftoleranzen der Marktaufsicht absichern. Lieferanten von Solareinrichtungen: • Pflicht1: Ein Produktdatenblatt mit Kollektor-, Speicher-, Pumpen- und Hilfsstromangaben bereitstellen. • Pflicht2: Technische Unterlagen mit den relevanten Messparametern und Produktbeschreibungen bereithalten. • Pflicht3: Die Angaben so aufbereiten, dass sie für die Bewertung von Verbundanlagen verwendet werden können. • Empfehlung: Die Datenblätter standardisiert strukturieren, damit Händler die Verbundanlagen korrekt berechnen und darstellen können. Lieferanten von Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen: • Pflicht1: Für jede Verbundanlage ein gedrucktes Etikett mit der Effizienzklasse der Verbundanlage bereitstellen. • Pflicht2: Ein Produktdatenblatt mit den für die kombinierte Effizienzbewertung erforderlichen Rechenwerten bereitstellen. • Pflicht3: Technische Unterlagen zur Verbundanlage einschließlich der zugrunde liegenden Parameter der Einzelkomponenten bereithalten. • Empfehlung: Die Kombinationen nur auf Basis vollständig vorliegender Datenblätter der Einzelkomponenten bilden. Händler: • Pflicht1: Die vom Lieferanten bereitgestellten Etiketten an der Verkaufsstelle gut sichtbar an der Gerätefront anbringen. • Pflicht2: Bei Fernabsatz, Vermietung oder Mietkauf die vorgeschriebenen Informationsangaben mit dem Angebot bereitstellen. • Pflicht3: In preis- oder energiebezogener Werbung sowie in technischem Werbematerial die jeweilige Energieeffizienzklasse angeben. • Empfehlung: Vertriebskanäle, Produktseiten und Prospekte regelmäßig darauf prüfen, ob Etiketten und Pflichtangaben vollständig und aktuell eingebunden sind. Mitgliedstaaten bzw. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht1: Die Konformität der angegebenen Effizienz-, Verbrauchs-, Schall- und Verlustwerte nach dem vorgeschriebenen Nachprüfungsverfahren kontrollieren. • Pflicht2: Bei Abweichungen weitere Prüfungen veranlassen und die Ergebnisse anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen. • Pflicht3: Die Verfahren nach den festgelegten Mess- und Berechnungsvorgaben anwenden. • Empfehlung: Prüfschwerpunkte auf Modelle mit grenzwertnahen Effizienzangaben und auf Verbundanlagen mit komplexer Datenbasis legen.