Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/30/EU vom 19. Mai 2010: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage, die durch die Verordnung für die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten ergänzt wird. • Verordnung (EU) Nr. 812/2013 vom 18. Februar 2013: Auf sie wird ausdrücklich Bezug genommen, soweit die Kennzeichnungsskala für die Warmwasserbereitungsfunktion von Kombiheizgeräten an die Regelungen für Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher anknüpft. • Verordnung (EU) Nr. 813/2013 vom 2. August 2013: Sie steht in engem sachlichen Zusammenhang, da sie Ökodesign-Anforderungen für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte festlegt und zusammen mit der Kennzeichnungsverordnung wirken soll. • Richtlinie 2009/125/EG: Sie bildet den ökologischen Gestaltungsrahmen, auf dessen Grundlage die genannten Ökodesign-Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 813/2013 durchgeführt werden. • Richtlinie 2010/75/EU: Sie ist für die Abgrenzung des sachlichen Geltungsbereichs relevant, weil Heizgeräte in ihrem Anwendungsbereich von der Verordnung ausgenommen sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 ist eine unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU über die Energiekennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Systematisch konkretisiert sie für Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte sowie bestimmte Verbundanlagen die Vorgaben zu Etiketten, Produktdatenblättern, technischer Dokumentation, Fernabsatzinformationen und Marktaufsicht. Inhaltlich ordnet sie Effizienzklassen für die jahreszeitbedingte Raumheizung und die Warmwasserbereitung zu, regelt Mess- und Berechnungsmethoden sowie die Ausgestaltung der Etiketten. Zudem werden besondere Informationspflichten für Wärmepumpen, Temperaturregler, Solareinrichtungen und Verbundanlagen festgelegt. • Der Anwendungsbereich erfasst Lieferanten und Händler von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten bis 70 kW sowie von Verbundanlagen mit Temperaturreglern und Solareinrichtungen; zusätzlich sind Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Marktaufsicht eingebunden. Lieferanten müssen insbesondere Etiketten, Datenblätter und technische Unterlagen bereitstellen, während Händler die sichtbare Kennzeichnung am Verkaufsort und die Angabe der Effizienzklassen in Werbung, Fernabsatz und Verkaufsförderungsmaterial sicherstellen müssen. Erfasst sind auch Temperaturregler und Solareinrichtungen, soweit ihre Angaben für die Bewertung von Verbundanlagen benötigt werden. Ausgenommen sind insbesondere Heizgeräte für überwiegend aus Biomasse gewonnene gasförmige oder flüssige Brennstoffe, Heizgeräte für feste Brennstoffe, reine Trinkwassererwärmer, bestimmte Industrieanlagen nach Richtlinie 2010/75/EU sowie bestimmte KWK-Geräte ab 50 kW elektrischer Höchstleistung. • In der Praxis bedeutet dies, dass Heizgeräte und darauf bezogene Produktkombinationen nur mit standardisierten Energieetiketten, Datenblättern und belastbaren Effizienzangaben vermarktet werden dürfen. Hersteller und Importeure müssen die Einstufung nach den vorgegebenen Mess- und Berechnungsmethoden dokumentieren; Händler müssen diese Angaben im stationären Vertrieb, Fernabsatz und in der Werbung korrekt übernehmen. Für Verbundanlagen ist die Effizienz nicht nur aus dem Einzelgerät, sondern aus der Kombination mit Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu berechnen. Dadurch wird die Vergleichbarkeit erhöht und die Marktaufsicht erhält klare Prüfkriterien.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten von Raumheizgeräten: • Pflicht1: Für jedes erfasste Gerät ein gedrucktes Energieetikett in vorgeschriebenem Format und mit der zutreffenden Effizienzklasse bereitstellen. • Pflicht2: Ein Produktdatenblatt mit den vorgegebenen technischen und energetischen Angaben bereitstellen. • Pflicht3: Technische Unterlagen auf Anforderung den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission vorlegen. • Empfehlung: Prozesse zur belastbaren Messung, Klassifizierung und Dokumentationspflege für alle Modellvarianten einrichten. Lieferanten von Kombiheizgeräten: • Pflicht1: Etiketten mit Angaben zur Raumheizungs- und Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz sowie zum Lastprofil bereitstellen. • Pflicht2: Produktdatenblätter mit Energieverbrauchs-, Effizienz- und Schallangaben liefern. • Pflicht3: Werbung und technisches Verkaufsförderungsmaterial mit den vorgeschriebenen Effizienzklassen versehen. • Empfehlung: Die Lastprofile und Klimabezüge der Angaben vor Vermarktung konsistent prüfen. Lieferanten von Temperaturreglern: • Pflicht1: Ein Produktdatenblatt mit Klasse und Beitrag zur jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bereitstellen. • Pflicht2: Technische Unterlagen für Behörden und Kommission auf Anforderung vorhalten. • Pflicht3: Die Klassifizierung des Temperaturreglers nachvollziehbar dokumentieren. • Empfehlung: Die Daten so aufbereiten, dass sie unmittelbar in Verbundanlagen-Datenblätter übernommen werden können. Lieferanten von Solareinrichtungen: • Pflicht1: Ein Produktdatenblatt mit Kollektor-, Speicher- und Hilfsstromangaben bereitstellen. • Pflicht2: Technische Unterlagen zu Kollektorwirkungsgrad, Warmhalteverlusten und Hilfsstromverbrauch vorhalten. • Pflicht3: Die für Verbundanlagen relevanten Werte wie jährlicher nichtsolarer Wärmebeitrag angeben. • Empfehlung: Angaben standardisiert strukturieren, damit die Berechnung von Verbundanlagen rechtssicher erfolgen kann. Lieferanten von Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen: • Pflicht1: Für jede Verbundanlage ein eigenes Etikett mit der Effizienzklasse der Verbundanlage bereitstellen. • Pflicht2: Ein ausgefülltes Produktdatenblatt für die Verbundanlage bereitstellen. • Pflicht3: Werbung und technisches Verkaufsförderungsmaterial mit der zutreffenden Effizienzklasse versehen. • Empfehlung: Die zugrunde gelegten Einzelkomponenten und Rechenschritte eindeutig dokumentieren. Lieferanten von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen: • Pflicht1: Ein Etikett mit Raumheizungs- und Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz der Verbundanlage bereitstellen. • Pflicht2: Ein Produktdatenblatt mit den für die Bewertung der Verbundanlage erforderlichen Rechenangaben bereitstellen. • Pflicht3: Technische Unterlagen auf Anforderung den Behörden und der Kommission übermitteln. • Empfehlung: Die Kompatibilität der verwendeten Einzelkomponenten und Lastprofile vor Vermarktung absichern. Händler: • Pflicht1: Die vom Lieferanten bereitgestellten Etiketten am Gerät oder beim Angebot deutlich sichtbar anzeigen. • Pflicht2: Im Fernabsatz, bei Vermietung oder Mietkauf die vorgeschriebenen Produktinformationen mitführen. • Pflicht3: In Werbung und technischem Verkaufsförderungsmaterial die zutreffenden Effizienzklassen angeben. • Empfehlung: Vertriebs- und Marketingunterlagen regelmäßig auf Aktualität der Effizienzkennzeichnung prüfen. Mitgliedstaaten und Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht1: Die Konformität der angegebenen Effizienzklassen und Schallwerte nach dem vorgegebenen Nachprüfungsverfahren kontrollieren. • Pflicht2: Bei Abweichungen zusätzliche Geräte desselben Modells prüfen. • Pflicht3: Prüfergebnisse an andere Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln. • Empfehlung: Prüfprogramme risikoorientiert auf häufig vertriebene oder besonders werbewirksame Modelle ausrichten.