Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2909 der Kommission vom 22. November 2024 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Gasheizkessel
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet die übergeordnete Grundlage der europäischen Normung und ermächtigt die Kommission, Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt zu veröffentlichen. • Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie schafft den Rahmen für Ökodesign-Anforderungen energieverbrauchsrelevanter Produkte und begründet die Konformitätsvermutung bei Anwendung veröffentlichter harmonisierter Normen. • Verordnung (EU) Nr. 813/2013 vom 2. August 2013: Sie legt die materiellen Ökodesign-Anforderungen für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte fest, die durch die veröffentlichte Norm unterstützt werden. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 vom 18. Februar 2013: Sie regelt die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten und bestimmten Verbundanlagen und wird durch dieselbe harmonisierte Norm unterstützt. • Mitteilung 2014/C 207/02 vom 3. Juli 2014: Sie enthielt zuvor Verweise auf europäische Normen, insbesondere EN 15502-1:2012, um Mess- und Berechnungsmethoden zugänglich zu machen; dieser Verweis wird durch die aktuelle Entwicklung praktisch überholt.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2909 ist ein unionsrechtlicher Beschluss der Kommission auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 über die europäische Normung. Er hat die rechtliche Wirkung, die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 15502-1:2021+A1:2023 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen und damit für Gasheizkessel eine Konformitätsvermutung im Hinblick auf die unterstützten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 auszulösen. Systematisch steht der Beschluss unterhalb des durch die Richtlinie 2009/125/EG vorgegebenen Ökodesign-Rahmens und konkretisiert dessen Vollzug über die europäische Normung. Inhaltlich beschränkt sich der Beschluss auf die Veröffentlichung der Fundstelle einer harmonisierten Norm für Heizkessel für gasförmige Brennstoffe, ersetzt nicht die materiellen Produktanforderungen selbst und stellt klar, dass der frühere Verweis auf EN 15502-1:2012 in der Mitteilung 2014/C 207/02 nicht mehr relevant ist. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Hersteller von Gasheizkesseln beziehungsweise Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, deren Produkte unter die Verordnung (EU) Nr. 813/2013 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 fallen, sowie Prüfstellen, Normungsanwender, Marktüberwachungsbehörden und Wirtschaftsakteure entlang der Konformitätsbewertung. Relevanz besteht überall dort, wo die Einhaltung der einschlägigen Ökodesign- und Energiekennzeichnungsanforderungen für gasförmige Brennstoffe anhand harmonisierter Prüf- und Anforderungsmaßstäbe nachgewiesen werden soll. Der Beschluss enthält keine eigenständigen technischen Ausnahmen, verweist aber funktional nur auf den von der Norm abgedeckten Bereich und nur auf die Anforderungen, die durch diese Norm tatsächlich unterstützt werden. Nicht erfasst sind damit Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der zugrunde liegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung oder Anforderungen, die von der veröffentlichten Norm nicht abgedeckt werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass für Gasheizkessel ab Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt die Anwendung der EN 15502-1:2021+A1:2023 als anerkannter Weg genutzt werden kann, um die Vermutung der Konformität mit einschlägigen Anforderungen aus Ökodesign und Energiekennzeichnung zu begründen. Hersteller und Prüfstellen erhalten damit einen aktualisierten technischen Referenzmaßstab für allgemeine Anforderungen und Prüfungen. Frühere Bezugnahmen auf die überholte EN 15502-1:2012 verlieren für diesen Zweck ihre praktische Bedeutung.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Gasheizkesseln bzw. Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten: • Pflicht: Bei der Produktauslegung und Konformitätsbewertung ist zu prüfen, ob die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 erfüllt werden. • Pflicht: Wird die Vermutung der Konformität in Anspruch genommen, ist die EN 15502-1:2021+A1:2023 als maßgeblicher technischer Referenzrahmen für allgemeine Anforderungen und Prüfungen zu berücksichtigen. • Pflicht: Frühere Bezugnahmen auf die überholte EN 15502-1:2012 sind für diesen Zweck nicht mehr als aktueller harmonisierter Maßstab zugrunde zu legen. • Empfehlung: Technische Dokumentation, Prüfberichte und interne Freigabeprozesse sollten auf die veröffentlichte Norm umgestellt werden. Prüfstellen und Konformitätsbewertungsakteure: • Pflicht: Prüfungen und Bewertungsverfahren sind, soweit die Norm angewendet wird, an der EN 15502-1:2021+A1:2023 auszurichten. • Pflicht: Bei der Bewertung ist zu beachten, dass die Konformitätsvermutung nur für die von der Norm tatsächlich abgedeckten Anforderungen gilt. • Pflicht: Die unterstützten Anforderungen aus Ökodesign und Energiekennzeichnung sind im jeweiligen Prüfkontext getrennt und nachvollziehbar zuzuordnen. • Empfehlung: Prüfprogramme und Bewertungsmatrizen sollten an die neue Fundstellenveröffentlichung angepasst werden. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Bei der Marktüberwachung ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung der Fundstelle eine Vermutung der Konformität auslösen kann. • Pflicht: Es ist zu prüfen, ob sich Wirtschaftsakteure auf die richtige, veröffentlichte harmonisierte Norm stützen. • Pflicht: Der Prüfmaßstab ist auf den durch die Norm abgedeckten Anforderungsbereich zu begrenzen. • Empfehlung: Vollzugshinweise sollten die Ablösung der praktischen Relevanz älterer Normverweise klar abbilden.