Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/30/EU vom 19. Mai 2010: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage, zu deren Ergänzung die Verordnung erlassen wurde, und bildet den Rahmen für die einheitliche Energieverbrauchskennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 vom 18. Februar 2013: Sie ist die wichtigste Parallelregelung für Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte, Temperaturregler und Solareinrichtungen und wird mehrfach für Datenblätter, Zusatzheizgeräte und Verbundanlagenbezüge herangezogen. • Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009: Sie wird als energiepolitischer Bezugsrahmen für die Förderung erneuerbarer Energien genannt und begründet den besonderen Kennzeichnungsansatz für Biomassekessel. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie ist für die heranzuziehenden harmonisierten Normen zur Messung und Berechnung relevant und stützt die technische Konkretisierung der Kennzeichnungspflichten. • Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie ist eng verknüpft, weil die technische Dokumentation mit Unterlagen zu Ökodesign-Anforderungen zusammengefasst werden kann und damit die produktbezogene Regulierung systematisch ergänzt.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 ist eine Verordnung und ergänzt als unmittelbar geltender EU-Rechtsakt die Richtlinie 2010/30/EU zur Energieverbrauchskennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Sie ordnet Festbrennstoffkessel und bestimmte Verbundanlagen in das System der unionsweit harmonisierten Energiekennzeichnung ein und verpflichtet zu Etiketten, Produktdatenblättern, technischer Dokumentation sowie standardisierten Informationspflichten im Vertrieb. Inhaltlich regelt sie den Geltungsbereich bis 70 kW Nennwärmeleistung, definiert zentrale Produkt- und Brennstoffbegriffe, legt Energieeffizienzklassen A+++ bis G fest und bestimmt Mess-, Berechnungs- und Marktaufsichtsregeln. Zudem enthält sie gestufte Anwendungszeitpunkte ab dem 1. April 2017 beziehungsweise für einzelne Werbe- und Fernabsatzpflichten ab dem 1. Juli 2017 sowie geänderte Etikettenvorgaben ab dem 26. September 2019. • Der Anwendungsbereich erfasst Lieferanten und Händler von Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW sowie von Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen. Lieferanten müssen insbesondere Etiketten, elektronische Etiketten, Produktdatenblätter und technische Dokumentation bereitstellen; Händler müssen diese Kennzeichnungen im stationären Handel, bei Fernabsatz und in der Werbung verwenden. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten prüfen die Konformität anhand der in den Anhängen festgelegten Verfahren. Ausgenommen sind Kessel ausschließlich für heißes Trink- oder Sanitärwasser, Kessel zur Erwärmung gasförmiger Wärmeträger, Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung ab 50 kW elektrischer Höchstleistung sowie Kessel für nicht-holzartige Biomasse. • In der Praxis bedeutet dies, dass Festbrennstoffkessel und erfasste Verbundanlagen vor dem Inverkehrbringen mit standardisierten Energieetiketten und begleitenden Produktinformationen ausgestattet sein müssen. Hersteller und sonstige Lieferanten müssen die Effizienzklasse auf belastbaren Mess- und Berechnungsverfahren stützen und für Behörden nachvollziehbar dokumentieren. Händler müssen die Klasse in Ausstellung, Fernabsatz, Internetdarstellung und Werbung sichtbar machen. Für aus mehreren Komponenten zusammengesetzte Anlagen ist die Gesamtklasse gesondert zu bestimmen und auszuweisen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten von Festbrennstoffkesseln: • Pflicht: Für jedes betroffene Kesselmodell gedruckte und elektronische Energieetiketten mit der maßgeblichen Energieeffizienzklasse bereitstellen. • Pflicht: Produktdatenblätter und die technische Dokumentation nach den Anhängen erstellen und auf Anforderung den Behörden zugänglich machen. • Pflicht: In Werbung und technischem Werbematerial bei energie- oder preisbezogenen Angaben die Energieeffizienzklasse angeben. • Empfehlung: Brennstoffangaben, Messmethoden und Modellkennungen konsistent über Etikett, Datenblatt und technische Unterlagen führen. Lieferanten von Verbundanlagen: • Pflicht: Für jede Verbundanlage gedruckte und elektronische Etiketten mit der Energieeffizienzklasse der Anlage bereitstellen. • Pflicht: Für jede Verbundanlage ein Produktdatenblatt mit den zur Berechnung des Energieeffizienzindex erforderlichen Angaben bereitstellen. • Pflicht: Die technische Dokumentation der Verbundanlage einschließlich der einbezogenen Parameter der Einzelkomponenten vorhalten. • Empfehlung: Die Zusammenstellung der Komponenten so dokumentieren, dass die Gesamtklasse der Verbundanlage nachvollziehbar und prüffähig bleibt. Händler von Festbrennstoffkesseln: • Pflicht: Das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett an der Vorderseite des ausgestellten Produkts deutlich sichtbar anbringen. • Pflicht: Bei Fernabsatz außerhalb des Internets die vorgeschriebenen Pflichtinformationen mit dem Angebot bereitstellen. • Pflicht: In Werbung und technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse des betreffenden Modells angeben. • Empfehlung: Vertriebs- und Onlineprozesse so ausgestalten, dass Preisangaben und Effizienzklasse stets gemeinsam erscheinen. Händler von Verbundanlagen: • Pflicht: In Angeboten für bestimmte Verbundanlagen die Energieeffizienzklasse der Verbundanlage unter Nutzung von Etikett und Datenblatt angeben. • Pflicht: Bei Fernabsatz außerhalb des Internets die vorgeschriebenen Informationen zur Verbundanlage bereitstellen. • Pflicht: In Werbung und technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Verbundanlagenmodells angeben. • Empfehlung: Vor Angebotsabgabe die Komponentenmerkmale vollständig in das Datenblatt der Verbundanlage eintragen, damit die ausgewiesene Gesamtklasse belastbar ist. Mitgliedstaatliche Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Die Konformität der angegebenen Energieeffizienzklasse nach dem in Anhang X festgelegten Nachprüfungsverfahren kontrollieren. • Pflicht: Bei Nichterfüllung die vorgesehenen Prüfungen an zusätzlichen Geräten oder gleichwertigen Modellen durchführen. • Pflicht: Andere Mitgliedstaaten und die Kommission über festgestellte Nichterfüllungen und Prüfergebnisse unterrichten. • Empfehlung: Prüfpraxis und Dokumentationsanforderungen eng an die Anhänge VIII bis X anlehnen, um unionsweit vergleichbare Marktaufsicht sicherzustellen.