Durchführungsbeschluss (EU) 2024/564 der Kommission vom 14. Februar 2024 über harmonisierte Normen für Festbrennstoffkessel und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 und der Verordnung (EU) 2015/1189
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie bildet den übergeordneten Rahmen für Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und ist die Grundlage der hier relevanten Konformitätsvermutung. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie regelt die europäische Normung; auf Artikel 10 Absatz 6 stützt sich die Kommission für die Veröffentlichung harmonisierter Normen. • Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 vom 27. April 2015: Sie regelt die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen und wird durch den Beschluss über die Veröffentlichung der harmonisierten Norm technisch unterstützt. • Verordnung (EU) 2015/1189 vom 28. April 2015: Sie legt Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoffkessel fest und wird ebenfalls durch die veröffentlichte harmonisierte Norm unterstützt. • Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 vom 26. Juli 2023: Er veröffentlichte dieselbe Norm EN 303-5:2021+A1:2022 bereits zur Unterstützung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und zeigt die mehrfachen unionsrechtlichen Bezüge der Norm.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Beschluss und konkret ein Durchführungsbeschluss der Kommission im System des EU-Harmonisierungsrechts. Er dient nicht der eigenständigen Festlegung neuer materieller Produktanforderungen, sondern veröffentlicht die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union und löst damit die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG für die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 und die Verordnung (EU) 2015/1189 aus. Inhaltlich bestimmt der Beschluss, dass die Fundstelle der Norm EN 303-5:2021+A1:2022 sowohl für die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen als auch für Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoffkessel veröffentlicht wird. Er tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft und ersetzt dabei keine Grundverordnung, sondern konkretisiert deren Anwendung über die Einbindung harmonisierter Normung. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Importeure, Händler, Konformitäts- und Marktüberwachungsakteure sowie mittelbar die europäischen Normungsorganisationen, soweit Festbrennstoffkessel und Verbundanlagen aus Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen unter die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 oder Festbrennstoffkessel unter die Verordnung (EU) 2015/1189 fallen. Er bezieht sich sachlich auf die Nutzung der harmonisierten Norm EN 303-5:2021+A1:2022 als anerkannte technische Grundlage für Begriffe, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung. Eine Pflicht zur Anwendung der Norm selbst wird nicht begründet; maßgeblich ist vielmehr, dass ihre Einhaltung die Konformitätsvermutung vermittelt. Ausnahmeseitig ergibt sich, dass nur die von den genannten Basisrechtsakten erfassten Produkte und Konstellationen einbezogen sind und die frühere Mitteilung 2017/C 076/01 wegen Rücknahme der dort herangezogenen Norm EN 303-5:2012 praktisch keine Relevanz mehr hat. • In der Praxis bedeutet dies, dass bei Festbrennstoffkesseln und einschlägigen Verbundanlagen die Anwendung der EN 303-5:2021+A1:2022 einen rechtlich anerkannten Weg eröffnet, um Energieeffizienz-, Emissions-, Prüf- und Kennzeichnungsanforderungen nach den einschlägigen EU-Vorgaben nachzuweisen. Hersteller erhalten damit mehr Rechtssicherheit bei Konstruktion, Prüfung und Dokumentation. Marktüberwachungsbehörden können sich bei der Bewertung auf eine veröffentlichte harmonisierte Norm stützen. Andere Nachweiswege bleiben zwar grundsätzlich möglich, sind aber regelmäßig aufwendiger zu begründen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen: • Pflicht: Produkte so auszulegen, dass die einschlägigen Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 und der Verordnung (EU) 2015/1189 erfüllt werden. • Pflicht: Für Begriffe, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung bei Anwendung der harmonisierten Norm EN 303-5:2021+A1:2022 belastbare technische Nachweise bereitzuhalten. • Pflicht: Bei Inanspruchnahme der Konformitätsvermutung die veröffentlichte harmonisierte Norm konsistent in Prüfung und Dokumentation umzusetzen. • Empfehlung: Technische Unterlagen und Prüfberichte auf die Fassung EN 303-5:2021+A1:2022 umstellen und ältere Bezüge auf EN 303-5:2012 bereinigen. Importeure und Händler: • Pflicht: Vor dem Bereitstellen am Markt zu prüfen, ob für betroffene Produkte eine nachvollziehbare Konformitätsgrundlage zu den einschlägigen EU-Anforderungen vorliegt. • Pflicht: Darauf zu achten, dass Kennzeichnung und produktbegleitende Unterlagen mit dem harmonisierten Nachweiskonzept übereinstimmen. • Pflicht: Bei Zweifeln an der Konformität keine Produkte in Verkehr zu bringen oder bereitzustellen, bis die Nachweise geklärt sind. • Empfehlung: Lieferantenbestätigungen und Prüfunterlagen gezielt darauf prüfen, ob die aktuelle veröffentlichte Norm zugrunde gelegt wurde. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Die Konformitätsbewertung betroffener Produkte unter Berücksichtigung der veröffentlichten Fundstelle der EN 303-5:2021+A1:2022 vorzunehmen. • Pflicht: Bei der Prüfung zwischen der gesetzlichen Pflicht zur Einhaltung der Produktanforderungen und der freiwilligen Nutzung der harmonisierten Norm zu unterscheiden. • Pflicht: Bei Kontrollen zu berücksichtigen, dass die frühere Mitteilung 2017/C 076/01 wegen Rücknahme der dort genannten Norm praktisch nicht mehr relevant ist. • Empfehlung: Prüfmaßstäbe und interne Leitfäden auf die veröffentlichte Normenfundstelle und deren Anwendungsgrenzen aktualisieren.