Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission vom 26. Juli 2023 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für Maschinen und bestimmt, dass bei veröffentlichten harmonisierten Normen eine Konformitätsvermutung hinsichtlich der erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eintritt. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet die unionsrechtliche Grundlage für die europäische Normung und ermächtigt die Kommission insbesondere zur Veröffentlichung von Fundstellen harmonisierter Normen. • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 vom 18. März 2019: Er war die vorherige konsolidierende Veröffentlichung harmonisierter Normen für Maschinen und wird durch den vorliegenden Beschluss aufgehoben, gilt aber für bestimmte Normfundstellen übergangsweise fort. • Mitteilung 2018/C 092/01 der Kommission: Sie enthielt zuvor veröffentlichte Fundstellen harmonisierter Normen zur Maschinenrichtlinie und wird durch den Beschluss aufgehoben, bleibt jedoch für bestimmte Fundstellen bis zu den festgelegten Zurücknahmedaten weiter anwendbar. • Richtlinie 98/37/EG vom 22. Juni 1998: Sie ist die frühere Maschinenrichtlinie, auf deren Änderungen der ursprüngliche Normungsauftrag M/396 im Zuge der Anpassung an die Richtlinie 2006/42/EG Bezug nimmt.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 ist ein unionsrechtlicher Durchführungsbeschluss der Kommission zur Veröffentlichung der Fundstellen harmonisierter Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG. Er konkretisiert nicht selbst technische Produktanforderungen, sondern ordnet normsystematisch die für die Maschinenrichtlinie relevanten Typ-A-, Typ-B- und Typ-C-Normen, deren Einschränkungen sowie die Ablösung früherer Veröffentlichungen. Rechtsdogmatisch vermittelt der Beschluss die Konformitätsvermutung nur insoweit, als die jeweils veröffentlichten Normen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie abdecken. Inhaltlich enthält er eine konsolidierte Liste harmonisierter Normen, hebt die Mitteilung 2018/C 092/01 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 auf und regelt Übergangsfristen für zurückzunehmende Normfundstellen. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller von Maschinen, Hersteller von Sicherheitsbauteilen, Importeure, Händler, Konformitätsbewertungsstellen sowie Marktüberwachungsbehörden, soweit sie Maschinen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG einordnen und hierfür harmonisierte Normen heranziehen. Er betrifft zudem Normungsorganisationen mittelbar, weil die Einordnung in Typ-A-, Typ-B- und Typ-C-Normen für die praktische Anwendung der Konformitätsvermutung maßgeblich ist. Ausnahmen bestehen insoweit, als bestimmte Fundstellen nur mit Einschränkungen veröffentlicht werden und damit gerade keine vollständige Konformitätsvermutung für die betroffenen Abschnitte oder grundlegenden Anforderungen auslösen. Zudem reicht bei Typ-A-Normen ihre alleinige Anwendung ausdrücklich nicht aus, um eine umfassende Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu begründen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Wirtschaftsakteure nicht jede gelistete Norm schematisch als Vollnachweis verwenden können, sondern prüfen müssen, ob die Norm als Typ-A-, Typ-B- oder Typ-C-Norm einschlägig ist, ob sie noch innerhalb des Übergangszeitraums gilt und ob Einschränkungen veröffentlicht wurden. Für die technische Dokumentation und Konformitätsbewertung ist daher die genaue Zuordnung der verwendeten Normfassung entscheidend. Bei eingeschränkten Fundstellen bleibt eine zusätzliche Risikobeurteilung und anderweitige Nachweisführung erforderlich.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Maschinen: • Pflicht: Eine Risikobeurteilung ist durchzuführen und zu prüfen, welche harmonisierten Typ-A-, Typ-B- und Typ-C-Normen für die konkrete Maschine einschlägig sind. • Pflicht: Es ist sicherzustellen, dass nur solche im Beschluss veröffentlichten Normfassungen verwendet werden, deren Fundstellen noch wirksam sind. • Pflicht: Bei mit Einschränkungen veröffentlichten Normen sind die nicht von der Konformitätsvermutung erfassten Anforderungen gesondert nachzuweisen. • Empfehlung: Die technische Dokumentation sollte die verwendete Normfassung, den Normtyp und etwaige verbleibende Restrisiken eindeutig ausweisen. Hersteller von Sicherheitsbauteilen: • Pflicht: Soweit Typ-B-Normen Spezifikationen für gesondert in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile enthalten, ist deren Anwendung auf die abgedeckten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abzustimmen. • Pflicht: Es ist zu prüfen, ob die herangezogene Norm uneingeschränkt oder nur eingeschränkt veröffentlicht wurde. • Pflicht: Änderungen und Berichtigungen der jeweiligen Norm sind in der angewandten Fassung zu berücksichtigen. • Empfehlung: Sicherheitsbauteile sollten nur mit klarer Zuordnung zu den tatsächlich abgedeckten Anforderungen in Verkehr gebracht werden. Importeure und Händler: • Pflicht: Es ist zu kontrollieren, ob für die betroffenen Maschinen eine nachvollziehbare Bezugnahme auf einschlägige und wirksame harmonisierte Normen vorliegt. • Pflicht: Bei erkennbaren Abweichungen oder veralteten Normfassungen darf die Bereitstellung nicht ungeprüft erfolgen. • Pflicht: Hinweise auf eingeschränkte Konformitätsvermutungen sind bei der Produktbewertung zu berücksichtigen. • Empfehlung: Vor dem Inverkehrbringen oder der Bereitstellung sollte die Aktualität der angegebenen Normfundstellen systematisch geprüft werden. Konformitätsbewertungsstellen: • Pflicht: Die Prüfung hat normbezogen danach zu unterscheiden, ob Typ-A-, Typ-B- oder Typ-C-Normen herangezogen wurden. • Pflicht: Einschränkungen einzelner Fundstellen sind bei der Bewertung der Konformitätsvermutung ausdrücklich zu berücksichtigen. • Pflicht: Übergangsregelungen und Zurücknahmedaten aufgehobener Veröffentlichungen sind in der Begutachtung einzubeziehen. • Empfehlung: Prüfberichte sollten klar benennen, für welche grundlegenden Anforderungen die Konformitätsvermutung tatsächlich greift. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Es ist zu überwachen, ob Wirtschaftsakteure zutreffende und wirksame harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG verwenden. • Pflicht: Bei Berufung auf eingeschränkte Normen ist zu prüfen, ob die nicht abgedeckten Risiken anderweitig beherrscht werden. • Pflicht: Übergangsfristen und Zurücknahmedaten sind bei der rechtlichen Bewertung von Produkten am Markt zu beachten. • Empfehlung: Die Kontrolle sollte besonders auf Maschinenkategorien gerichtet werden, für die der Beschluss ausdrücklich Einschränkungen der Konformitätsvermutung vorsieht.