Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 30.05.2026
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02006L0042-20260530) (Consolidation ID: 2006L0042/20260530)
LinkVersion 28.11.2024
Änderung — Zusatz — Artikel 21c Änderung — Zusatz — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 2 Buchstabe (n) Änderung — Zusatz — Artikel 21d Änderung — Zusatz — Artikel 21b Änderung — Zusatz — Artikel 21f Änderung — Zusatz — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 2 Buchstabe (o) Änderung — Zusatz — Artikel 22 Absatz 4 Änderung — Zusatz — Artikel 21e
Link RL (EU) 2024/2749Version 26.07.2019
Änderung — Ersetzung — Artikel 22 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 9 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 2 Buchstabe (c) TEXT Änderung — Zusatz — Artikel 21a Änderung — Ersetzung — Artikel 8 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 9 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 2
Link VO (EU) 2019/1243Version 26.07.2019
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02006L0042-20190726) (Consolidation ID: 2006L0042/20190726)
LinkVersion 01.01.2016
Änderung — Ersetzung — Artikel 1.2 Nummer E) Gedankenstrich 1
Link VO (EU) 167/2013Version 15.12.2009
Änderung — Ersetzung — Artikel 4.1 Änderung — Änderung — Anhang 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 2L2PTM) Änderung — Ersetzung — Artikel 11.1 Änderung — Ersetzung — Artikel 9.3L1
Link RL (EG) 2009/127Version 07.08.2009
Änderung — Ersetzung — Artikel 8 Änderung — Ersetzung — Artikel 9.3 Änderung — Streichung — Artikel 22.4 Änderung — Ersetzung — Artikel 22.3
Link VO (EG) 596/2009Version 07.08.2009
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02006L0042-20090807) (Consolidation ID: 2006L0042/20090807)
LinkVersion 17.05.2006
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 98/37/EG v. 22. Juni 1998: Sie wurde durch die Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben und durch die Neufassung ersetzt. • Richtlinie 95/16/EG v. 29. Juni 1995: Sie betrifft Aufzüge und wird durch Artikel 24 der Richtlinie 2006/42/EG geändert, um die Abgrenzung zu Maschinen zum Heben von Personen klarzustellen. • Richtlinie 89/655/EWG v. 30. November 1989: Auf sie wird im Zusammenhang mit nationalen Maßnahmen zur sicheren Benutzung von Arbeitsmitteln Bezug genommen; sie betrifft die Verwendung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer. • Richtlinie 73/23/EWG v. 19. Februar 1973: Ihre Schutzziele für elektrische Gefährdungen gelten für Maschinen fort, während Konformitätsbewertung und Inverkehrbringen weiterhin durch die Maschinenrichtlinie geregelt werden. • Richtlinie 98/34/EG v. 22. Juni 1998: Auf sie verweist die Richtlinie für das Verfahren zur Annahme harmonisierter Normen durch CEN, Cenelec und ETSI.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2006/42/EG ist eine EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen, auswechselbaren Ausrüstungen, Sicherheitsbauteilen, Lastaufnahmemitteln, Ketten, Seilen, Gurten, abnehmbaren Gelenkwellen und unvollständigen Maschinen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur nationalen Umsetzung und ordnet sich systematisch dem Binnenmarkt- und Produktsicherheitsrecht zu, indem sie einheitliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, Konformitätsbewertungsverfahren, CE-Kennzeichnung und Marktaufsicht vorgibt. Inhaltlich verlangt sie insbesondere Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Betriebsanleitung, EG-Konformitätserklärung sowie je nach Risikoklasse interne Fertigungskontrolle, EG-Baumusterprüfung oder umfassende Qualitätssicherung. Zugleich regelt sie den freien Warenverkehr, Schutzklauseln, benannte Stellen und die Behandlung unvollständiger Maschinen; die Richtlinie 98/37/EG wird aufgehoben und die Richtlinie 95/16/EG geändert. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure bzw. Inverkehrbringer, benannte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und Mitgliedstaaten sowie mittelbar Betreiber und Bedienungspersonal. Er gilt für Maschinen und verwandte Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1, nicht jedoch unter anderem für bestimmte Jahrmarktseinrichtungen, speziell nuklear verwendete Maschinen, Waffen, zahlreiche Beförderungsmittel, Seeschiffe, militärische Maschinen, bestimmte Laborgeräte sowie bestimmte elektrische und elektronische Erzeugnisse und Hochspannungsausrüstungen. Für unvollständige Maschinen gelten besondere Anforderungen mit Einbauerklärung und Montageanleitung statt vollständiger CE-Konformität. Daneben bleiben nationale Anforderungen zur sicheren Verwendung von Maschinen zulässig, soweit sie die Maschine selbst nicht gegenüber den Richtlinienvorgaben verändern. • In der Praxis bedeutet dies, dass Maschinen vor dem Bereitstellen auf dem Markt systematisch sicherheitsrechtlich entwickelt, dokumentiert und bewertet werden müssen. Hersteller müssen Gefährdungen und vorhersehbare Fehlanwendungen berücksichtigen, Schutzmaßnahmen nach einer Rangfolge umsetzen, Anleitungen und Kennzeichnungen bereitstellen und die passende Konformitätsbewertung wählen. Für besonders gefährliche Maschinen steigen Prüf- und Nachweisanforderungen deutlich. Marktüberwachung, CE-Kennzeichnung und technische Dokumentation werden damit zu zentralen Voraussetzungen für Vertrieb, Einbau und Nutzung im europäischen Binnenmarkt.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht1: Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme sicherstellen, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. • Pflicht2: Technische Unterlagen, Risikobeurteilung, Betriebsanleitung und gegebenenfalls weitere Unterlagen erstellen und bereithalten. • Pflicht3: Konformitätsbewertung durchführen, EG-Konformitätserklärung ausstellen und CE-Kennzeichnung anbringen. • Empfehlung: Sicherheitsanforderungen bereits in Konstruktion, Steuerung, Wartungskonzept und Benutzerinformation integrieren. Bevollmächtigter: • Pflicht1: Die ihm schriftlich übertragenen Pflichten und Formalitäten des Herstellers im Zusammenhang mit der Richtlinie erfüllen. • Pflicht2: Im Namen des Herstellers Erklärungen und Unterlagen ordnungsgemäß vorhalten oder bereitstellen. • Pflicht3: Bei unvollständigen Maschinen das vorgeschriebene Verfahren einschließlich Einbauerklärung unterstützen oder durchführen. • Empfehlung: Umfang und Grenzen der Bevollmächtigung eindeutig dokumentieren und mit den technischen Unterlagen abstimmen. Inverkehrbringer oder Inbetriebnehmer ohne vorhandenen Hersteller im Sinne der Richtlinie: • Pflicht1: Als Hersteller gelten und die volle Verantwortung für die Übereinstimmung mit der Richtlinie übernehmen. • Pflicht2: Alle Herstellerpflichten einschließlich Risikobeurteilung, Dokumentation und Kennzeichnung erfüllen. • Pflicht3: Sicherstellen, dass nur konforme Maschinen bereitgestellt oder erstmals verwendet werden. • Empfehlung: Vor Bereitstellung eine vollständige Konformitätsprüfung der Maschine veranlassen. Hersteller unvollständiger Maschinen: • Pflicht1: Spezielle technische Unterlagen erstellen. • Pflicht2: Montageanleitung und Einbauerklärung vor dem Inverkehrbringen ausstellen und beifügen. • Pflicht3: Sicherstellen, dass die unvollständige Maschine erst nach Einbau in eine konforme Gesamtmaschine in Betrieb genommen wird. • Empfehlung: Schnittstellen, Restrisiken und Montagebedingungen besonders eindeutig beschreiben. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht1: Zuständige Marktüberwachungsbehörden einrichten oder benennen. • Pflicht2: Sicherstellen, dass nur konforme Maschinen und unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden. • Pflicht3: Bei gefährlichen oder falsch gekennzeichneten Maschinen Schutzmaßnahmen, Beschränkungen oder Verbote ergreifen. • Empfehlung: Marktaufsicht, Informationsaustausch und Sanktionen risikoorientiert und einheitlich ausgestalten. Benannte Stellen: • Pflicht1: Die vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren fachkundig, unabhängig und dokumentiert durchführen. • Pflicht2: Bescheinigungen oder Zulassungen aussetzen, widerrufen oder einschränken, wenn Anforderungen nicht erfüllt sind. • Pflicht3: Zuständige Behörden über relevante Mängel oder erforderliches Einschreiten unterrichten. • Empfehlung: Prüfprogramme, Überwachung und Erfahrungsaustausch eng am Stand der Technik ausrichten.
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