Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie ist die übergeordnete Rahmenrichtlinie für die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und die unmittelbare Rechtsgrundlage für diese Durchführungsverordnung. • Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 vom 27. April 2015: Sie ergänzt das Regelungssystem durch Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen und wird in der Verordnung ausdrücklich als flankierender Rechtsakt genannt. • Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Sie bleibt unberührt und ist insbesondere für industrieemissionsrechtliche Anforderungen relevant, sodass produktrechtliche Ökodesign-Vorgaben und anlagenbezogenes Emissionsrecht nebeneinanderstehen. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet den normungsrechtlichen Rahmen für harmonisierte Mess- und Berechnungsmethoden, auf die die Verordnung bei Konformitätsprüfung und Nachweisführung Bezug nimmt. • Verordnung (EU) Nr. 813/2013 vom 2. August 2013: Sie wird als Vergleichsmaßstab für die Prüfung einer möglichen Drittzertifizierung genannt und steht sachlich im Zusammenhang mit den Ökodesign-Anforderungen für andere Heizgeräte.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2015/1189 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG und konkretisiert deren Ökodesign-Rahmen für Festbrennstoffkessel. Systematisch handelt es sich um einen produktbezogenen Durchführungsrechtsakt des europäischen Energierechts mit Bezug zu Umwelt-, Binnenmarkt- und Emissionsschutzrecht. Sie legt verbindliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme bestimmter Festbrennstoffkessel fest und harmonisiert damit Effizienz- und Emissionsvorgaben unionsweit. Inhaltlich definiert sie den sachlichen Geltungsbereich, Begriffe, Effizienz- und Emissionsgrenzwerte, Vorgaben zur Konformitätsbewertung, Marktaufsicht, Produktinformation, Prüfmethode sowie Richtwerte für besonders leistungsfähige Technologien. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Marktüberwachungsbehörden und mittelbar auch Installateure sowie Endnutzer, soweit ihnen produktbezogene Informationen bereitgestellt werden müssen oder sie diese bei Auswahl, Einbau und Betrieb berücksichtigen. Erfasst sind Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung bis 500 kW einschließlich solcher, die Teil von Verbundanlagen mit Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sind. Ausgenommen sind Kessel ausschließlich für heißes Trink- oder Sanitärwasser, Kessel zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger, Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung ab 50 kW elektrischer Höchstleistung sowie Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse. Unbeschadet anderer Emissionsvorgaben, insbesondere nach der Richtlinie über Industrieemissionen, regelt die Verordnung damit vor allem den unionsweiten Produktmarktzugang. • In der Praxis bedeutet dies, dass Festbrennstoffkessel seit dem 1. Januar 2020 nur noch dann unionsweit in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die vorgegebenen Mindestwerte für Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Höchstwerte für Staub, gasförmige organische Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide einhalten. Hersteller und Importeure müssen ihre Modelle anhand vorgegebener Mess- und Berechnungsverfahren dokumentieren, die erforderlichen Produktinformationen veröffentlichen und bei der Brennstofffreigabe alle angegebenen geeigneten Brennstoffe mitbetrachten. Für Marktüberwachungsbehörden schafft die Verordnung ein einheitliches Prüf- und Nachprüfungsverfahren.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Festbrennstoffkessel dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb nehmen lassen, wenn ab dem 1. Januar 2020 die festgelegten Mindestwerte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad sowie die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. • Pflicht: Die technische Dokumentation muss die vorgeschriebenen Produktinformationen, gegebenenfalls gleichwertige Modelle sowie bei bestimmten Brennstoffen eine ausreichende Brennstoffbeschreibung enthalten. • Pflicht: Bedienungsanleitungen, Brennstoffangaben, Installations- und Wartungshinweise sowie Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung müssen bereitgestellt und auf frei zugänglichen Websites veröffentlicht werden. • Empfehlung: Brennstofffreigaben und Produktwerbung sollten strikt mit den tatsächlich geprüften und dokumentierten Brennstoffen abgestimmt werden. Autorisierte Vertreter: • Pflicht: Soweit Aufgaben übertragen sind, müssen die vorgeschriebenen Produktinformationen über frei zugängliche Websites verfügbar gemacht werden. • Pflicht: Im Rahmen der Konformitätsbewertung ist sicherzustellen, dass die erforderliche technische Dokumentation vollständig vorliegt. • Pflicht: Angaben zu Montage, Installation, Betrieb und geeigneten Brennstoffen müssen in der bereitgestellten Dokumentation konsistent wiedergegeben werden. • Empfehlung: Die Vollständigkeit und Einheitlichkeit der Herstellerunterlagen sollte vor Bereitstellung auf dem Markt überprüft werden. Importeure: • Pflicht: Es dürfen nur solche Festbrennstoffkessel auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, die die Ökodesign-Anforderungen erfüllen. • Pflicht: Die vorgeschriebenen Produktinformationen müssen auch über frei zugängliche Websites von Importeuren verfügbar sein, soweit sie als Akteure genannt sind. • Pflicht: Für die Konformitätsbewertung relevante Unterlagen und technische Angaben müssen vorhanden sein. • Empfehlung: Vor dem Import sollte geprüft werden, ob alle angegebenen geeigneten Brennstoffe von den Konformitätsunterlagen gedeckt sind. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Bei Kontrollen ist das in Anhang IV festgelegte Nachprüfungsverfahren anzuwenden. • Pflicht: Bei Nichterfüllung sind gleichwertige Modelle einzubeziehen und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission fristgerecht zu informieren. • Pflicht: Für die Prüfung sind die festgelegten Mess- und Berechnungsmethoden sowie Prüftoleranzen anzuwenden. • Empfehlung: Die Kontrolle sollte sich besonders auf technische Dokumentation, Brennstoffdeklaration und die angegebenen Emissionswerte konzentrieren. Installateure: • Pflicht: Bei Montage und Installation sind die vom Hersteller vorgegebenen besonderen Vorkehrungen zu beachten. • Pflicht: Bei dafür ausgelegten Kesseln sind die Anforderungen an die empfohlene Zusammenstellung von Wärmeerzeuger und Kesselgehäuse zu berücksichtigen. • Pflicht: Hinweise zum erforderlichen Warmwasserspeicher und zum korrekten Betrieb sind umzusetzen. • Empfehlung: Es sollte nur entsprechend der dokumentierten Brennstoffarten und Konfigurationen installiert werden.