Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2638 der Kommission vom 9. Oktober 2024 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/2281 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren erstellten harmonisierten Normen
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2016/2281 vom 30. November 2016: Sie ist die unmittelbar unterstützte Durchführungsverordnung und legt die materiellen Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren fest. • Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie bildet den übergeordneten Ökodesign-Rahmen und regelt insbesondere die Vermutung der Konformität bei Anwendung veröffentlichter harmonisierter Normen. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie ist die unionsrechtliche Grundlage der europäischen Normung und ermächtigt die Kommission, Fundstellen harmonisierter Normen zu veröffentlichen. • Durchführungsbeschluss C(2019) 1725 final vom 11. März 2019: Er enthält den Normungsauftrag an das CEN zur Ausarbeitung bzw. Anpassung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/2281. • EN 1397:2021: Diese harmonisierte Norm über Wasser-Luft-Ventilatorkonvektoren enthält Prüfverfahren zur Leistungsfeststellung und ist die im Anhang des Beschlusses veröffentlichte technische Bezugsnorm.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission und dient der Veröffentlichung der Fundstelle einer harmonisierten Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/2281 im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG. Seine rechtliche Wirkung besteht darin, dass für Gebläsekonvektoren bei Einhaltung der veröffentlichten harmonisierten Norm die Vermutung der Konformität mit den einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme greift. Systematisch steht der Beschluss auf der Ebene des europäischen Durchführungsrechts unterhalb der Richtlinie 2009/125/EG und der Verordnung (EU) 2016/2281 sowie normungssystematisch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Inhaltlich veröffentlicht der Beschluss im Anhang allein die Fundstelle der Norm EN 1397:2021 für Wasser-Luft-Ventilatorkonvektoren und legt fest, dass der Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. • Der Anwendungsbereich erfasst die Kommission als veröffentlichende Stelle, die europäischen Normungsorganisationen im Rahmen des Normungsauftrags, die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie Wirtschaftsakteure, deren Gebläsekonvektoren unter die Verordnung (EU) 2016/2281 fallen. Unmittelbar relevant ist der Beschluss vor allem für Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler von Gebläsekonvektoren, soweit sie die harmonisierte Norm EN 1397:2021 zur Begründung der Konformitätsvermutung heranziehen wollen. Sachlich beschränkt sich der Beschluss auf Gebläsekonvektoren und nicht allgemein auf alle in der Verordnung (EU) 2016/2281 geregelten Produktgruppen. Eine ausdrückliche Ausnahme regelt der Beschluss nicht; außerhalb seines Anwendungsbereichs bleiben jedoch Produkte oder Konstellationen, für die die veröffentlichte Norm nicht einschlägig ist oder andere Nachweiswege der Konformität genutzt werden. • In der Praxis ermöglicht der Beschluss, dass bei Anwendung der EN 1397:2021 Prüfverfahren zur Leistungsfeststellung von Wasser-Luft-Ventilatorkonvektoren als anerkannte Grundlage für den Nachweis der Übereinstimmung mit den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen herangezogen werden können. Für Hersteller vereinfacht dies die technische Dokumentation und die Konformitätsbewertung, während Behörden bei der Marktüberwachung auf einen unionsweit veröffentlichten normativen Referenzrahmen zurückgreifen können.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Gebläsekonvektoren: • Pflicht: Bei Heranziehung der harmonisierten Norm EN 1397:2021 ist diese für die Leistungsfeststellung des Produkts anzuwenden. • Pflicht: Die technische Dokumentation und Konformitätsbewertung sind so auszugestalten, dass die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/2281 nachvollziehbar ist. • Pflicht: Für den Konformitätsnachweis ist sicherzustellen, dass die verwendeten Prüfverfahren auf die im Beschluss veröffentlichte Norm abgestützt sind, soweit die Konformitätsvermutung in Anspruch genommen wird. • Empfehlung: Prüf- und Nachweisprozesse sollten an der EN 1397:2021 ausgerichtet und intern dokumentiert werden. Bevollmächtigte, Einführer und Händler: • Pflicht: Es ist im Rahmen der jeweiligen Marktrolle sicherzustellen, dass für betroffene Gebläsekonvektoren ein tragfähiger Konformitätsnachweis nach der Verordnung (EU) 2016/2281 vorliegt. • Pflicht: Bei Bezugnahme auf harmonisierte Normen ist zu prüfen, ob die veröffentlichte Norm EN 1397:2021 einschlägig angewendet wurde. • Pflicht: Nur Produkte, deren Konformitätsunterlagen schlüssig sind, dürfen im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeit bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden. • Empfehlung: Vor Bereitstellung auf dem Markt sollte die Dokumentation zur Normenanwendung gezielt kontrolliert werden. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Bei der Bewertung von Gebläsekonvektoren ist die durch Veröffentlichung der EN 1397:2021 ausgelöste Vermutung der Konformität zu berücksichtigen. • Pflicht: Es ist zu prüfen, ob die Norm auf das konkrete Produkt und die betroffenen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/2281 tatsächlich anwendbar ist. • Pflicht: Maßnahmen der Marktüberwachung sind am veröffentlichten unionsrechtlichen Referenzrahmen auszurichten. • Empfehlung: Prüfprogramme sollten die im Beschluss benannte Norm als zentralen Bewertungsmaßstab für einschlägige Fälle vorsehen.