Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/72/EG v. 13. Juli 2009: Sie wurde durch die vorliegende Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben und neu gefasst; sie war die unmittelbare Vorgängerregelung für den Elektrizitätsbinnenmarkt. • Verordnung (EU) 2019/943 v. 5. Juni 2019: Sie ergänzt die Richtlinie auf derselben Regelungsebene mit den zentralen Marktregeln für den Elektrizitätsbinnenmarkt, insbesondere zu Marktbetrieb, Kapazitätsmechanismen, Engpassmanagement und Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber. • Verordnung (EU) 2019/942 v. 5. Juni 2019: Sie errichtet ACER und ist für Aufsicht, Koordinierung und Entscheidungen in grenzüberschreitenden Regulierungsfragen eng mit der Richtlinie verknüpft. • Verordnung (EU) 2018/1999 v. 11. Dezember 2018: Sie bildet den übergeordneten Governance-Rahmen für Energieunion und Klimaschutz, auf den die Richtlinie etwa bei Stromverbundzielen, Energiearmut und nationalen Energie- und Klimaplänen verweist. • Richtlinie 2012/27/EU v. 25. Oktober 2012: Sie wird durch Artikel 70 der vorliegenden Richtlinie geändert; insbesondere werden strombezogene Vorschriften zu Messung, Abrechnung und Verbrauchsinformationen aktualisiert und teilweise in die Richtlinie (EU) 2019/944 überführt.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2019/944 ist eine EU-Richtlinie und damit ein an die Mitgliedstaaten gerichteter Gesetzgebungsakt, der verbindliche Ziele für den Elektrizitätsbinnenmarkt vorgibt und national umzusetzen ist. Systematisch gehört sie zum unionsrechtlichen Elektrizitätsmarktdesign und regelt Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Versorgung, Energiespeicherung, Verbraucherschutz, Entflechtung und Regulierungsaufsicht. Sie fasst die frühere Richtlinie 2009/72/EG neu und ändert zugleich die Richtlinie 2012/27/EU in strombezogenen Teilbereichen. Inhaltlich schafft sie gemeinsame Vorschriften für einen integrierten, wettbewerbsgeprägten, verbraucherorientierten und transparenten Elektrizitätsmarkt mit besonderen Rechten für Endkunden, aktiven Kunden und Bürgerenergiegemeinschaften. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, Versorger, Aggregatoren, Marktteilnehmer, Endkunden, aktive Kunden, Bürgerenergiegemeinschaften sowie Betreiber von Ladepunkten und Energiespeicheranlagen. Die Richtlinie gilt entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Versorgung bis zu Messwesen, Datenzugang, Abrechnung, Anbieterwechsel und Streitbeilegung. Besondere Ausnahmen bestehen insbesondere für kleine Verbundnetze, kleine isolierte Netze, bestimmte geschlossene Verteilernetze sowie teils für Zypern, Malta, Luxemburg, Korsika und Gebiete in äußerster Randlage. Zudem sind einzelne Sonderregeln an Voraussetzungen wie Kosten-Nutzen-Analysen für intelligente Messsysteme, erfolglose Ausschreibungen oder regulatorische Genehmigungen geknüpft. • In der Praxis bedeutet die Richtlinie einen grundlegenden Umbau des Strommarkts hin zu mehr Marktintegration, Verbraucherrechten und Systemflexibilität. Mitgliedstaaten müssen Preiseingriffe eng begrenzen, Anbieterwechsel erleichtern, Datenzugang und verständliche Abrechnungen sicherstellen sowie Regulierungsbehörden unabhängig ausstatten. Netzbetreiber müssen diskriminierungsfrei handeln, Flexibilitätsleistungen und Systemdienstleistungen marktgestützt beschaffen und Netzentwicklungspläne veröffentlichen. Für Unternehmen entstehen neue Pflichten bei Entflechtung, Transparenz, Datenmanagement, Speicher- und Ladeinfrastruktur; für Kunden eröffnen sich Rechte auf freie Versorgerwahl, dynamische Tarife, aktive Marktteilnahme und Beteiligung an Bürgerenergiegemeinschaften.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Den Elektrizitätsbinnenmarkt so ausgestalten, dass grenzüberschreitender Handel, Verbraucherbeteiligung, Energiespeicherung, Elektromobilität und neue Verbindungsleitungen nicht unnötig behindert werden. • Pflicht: Freie Versorgerwahl, diskriminierungsfreien Netzzugang und verbraucherschützende Regeln zu Verträgen, Wechsel, Abrechnung, Streitbeilegung und Datenzugang gewährleisten. • Pflicht: Intelligente Messsysteme, Schutz schutzbedürftiger Kunden, Maßnahmen gegen Energiearmut sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für aktive Kunden und Bürgerenergiegemeinschaften umsetzen. • Empfehlung: Nationale Umsetzungsakte systematisch auf Preisregulierung, Ausnahmeregelungen und Berichtspflichten gegenüber der Kommission abstimmen. Regulierungsbehörden: • Pflicht: Netztarife oder Tarifierungsmethoden festlegen oder genehmigen und die Einhaltung der Richtlinie, der Marktregeln und einschlägiger Beschlüsse überwachen. • Pflicht: Diskriminierungsfreien Zugang zu Verbrauchsdaten, Markttransparenz, wirksamen Wettbewerb und die Überwachung von Netzbetreibern, Versorgern und Marktteilnehmern sicherstellen. • Pflicht: Sanktionen verhängen oder veranlassen sowie Streitigkeiten verbindlich entscheiden. • Empfehlung: Indikatoren für Netzflexibilität, Verbraucherwechsel, Beschwerden und Datenzugang kontinuierlich veröffentlichen und auswerten. Versorger: • Pflicht: Endkunden faire, transparente und verständliche Vertragsbedingungen, Preisinformationen, Abrechnungen und Beschwerdewege bereitstellen. • Pflicht: Preisänderungen rechtzeitig mitteilen und Abschlussrechnungen spätestens sechs Wochen nach einem Wechsel übermitteln. • Pflicht: Haushaltskunden und berechtigten Endkunden den Wechsel ohne unzulässige Gebühren ermöglichen; große Versorger müssen bei vorhandenem intelligentem Zähler auch dynamische Tarife anbieten. • Empfehlung: Vertrags- und Abrechnungsprozesse so standardisieren, dass Wechsel, Tarifvergleich und Streitvermeidung erleichtert werden. Übertragungsnetzbetreiber: • Pflicht: Ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Übertragungsnetz betreiben, warten und ausbauen sowie diskriminierungsfreien Netzzugang gewähren. • Pflicht: Systemdienstleistungen transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt beschaffen sowie Informationen mit anderen Netzbetreibern austauschen. • Pflicht: Entflechtungs-, Vertraulichkeits-, Transparenz- und Investitionsplanungsvorgaben einschließlich zehnjährigem Netzentwicklungsplan einhalten. • Empfehlung: Netzanschluss- und Investitionsverfahren frühzeitig mit Regulierungsbehörden und Marktteilnehmern abstimmen. Verteilernetzbetreiber: • Pflicht: Verteilernetze sicher, zuverlässig und effizient betreiben, warten und ausbauen sowie Netzbenutzer diskriminierungsfrei behandeln. • Pflicht: Erforderliche Produkte und Leistungen einschließlich nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen grundsätzlich marktgestützt und transparent beschaffen. • Pflicht: Flexibilitätsleistungen fördern, Netzentwicklungspläne veröffentlichen und beim Datenzugang Gleichbehandlung sicherstellen. • Empfehlung: Alternativen zum Netzausbau wie Laststeuerung, Energiespeicherung und Energieeffizienz systematisch in die Netzplanung einbeziehen. Aggregatoren und sonstige Marktteilnehmer im Bereich Laststeuerung: • Pflicht: Für verursachte Ungleichgewichte finanzielle Verantwortung übernehmen oder die Bilanzkreisverantwortung delegieren. • Pflicht: Kunden transparent über Vertragsbedingungen informieren und diskriminierungsfreie Teilnahme an Elektrizitätsmärkten beachten. • Pflicht: Datenaustauschregeln sowie gegebenenfalls genehmigte Ausgleichsmechanismen einhalten. • Empfehlung: Vertragsmodelle so gestalten, dass keine unangemessenen Hürden für Endkunden oder Konflikte mit Versorgern entstehen. Endkunden und aktive Kunden: • Pflicht: Soweit sie selbst erzeugte Elektrizität einspeisen oder Flexibilität vermarkten, die einschlägigen Netzentgelte und gegebenenfalls Bilanzierungsanforderungen beachten. • Pflicht: Bei Inanspruchnahme besonderer Marktrollen die technischen Voraussetzungen, etwa geeignete Messsysteme, erfüllen. • Pflicht: Im Fall gemeinsamer oder aggregierter Marktteilnahme die gewählten Vertrags- und Verantwortungsstrukturen einhalten. • Empfehlung: Vergleichsinstrumente, dynamische Tarife, Datenzugang und Anbieterwechsel aktiv nutzen, um Preis- und Flexibilitätsvorteile zu realisieren. Bürgerenergiegemeinschaften: • Pflicht: Offen, freiwillig und auf Gemeinschaftsvorteile statt primär auf finanzielle Gewinne ausgerichtet organisiert sein. • Pflicht: Für verursachte Ungleichgewichte finanzielle Verantwortung übernehmen oder delegieren und die einschlägigen Netzentgelte, Umlagen, Gebühren und Steuern beachten. • Pflicht: Bei Tätigkeiten als Erzeuger, Versorger, Aggregator oder Verteilernetzbetreiber die jeweils einschlägigen Markt- und Netzpflichten einhalten. • Empfehlung: Governance, Mitgliedschaft und Stromnutzung innerhalb der Gemeinschaft so ausgestalten, dass Verbraucherrechte beim Ein- und Austritt gewahrt bleiben.