Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2018/1999 vom 11. Dezember 2018: Übergeordnete Rechtsgrundlage des Mechanismus; Artikel 33 ermächtigt die Kommission, die Einrichtung und Funktionsweise des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie durch Durchführungsrechtsakt festzulegen. • Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018: Zentrale materielle Bezugsnorm zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien; auf sie verweist die Verordnung insbesondere bei Zielsystem, statistischer Anrechnung, Technologien, Herkunftsnachweisen und Beteiligung von Drittländern. • Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vom 18. Juli 2018: Maßgebliche haushaltsrechtliche Grundlage für Formen der Unterstützung, externe zweckgebundene Einnahmen, Finanzhilfeverfahren sowie Aussetzungs-, Kürzungs- und Rückforderungsmechanismen. • Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001: Relevante Querschnittsregelung zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten; sie wird im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit von im Interessenbekundungsverfahren übermittelten Angaben genannt. • Verordnung (EU) Nr. 525/2013: Durch die Verordnung (EU) 2018/1999 aufgehobene Vorgängerregelung im Governance-Bereich, die systematisch durch das neue Governance-System der Energieunion ersetzt wurde.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission und konkretisiert Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999, indem sie Einrichtung und Funktionsweise des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie verbindlich ausformt. Systematisch steht sie im Energierecht und Klimaschutzrecht der Union an der Schnittstelle zwischen Governance der Energieunion, Förderung erneuerbarer Energien und Haushaltsrecht der EU. Inhaltlich regelt sie insbesondere Finanzierungsquellen, Rollen von beitragenden und aufnehmenden Mitgliedstaaten, Ausschreibungs- und Vergabeverfahren, Koordinierung mit anderen Förderinstrumenten sowie die statistische Anrechnung erzeugter erneuerbarer Energie. Ziel ist es, einerseits Lücken zum indikativen Zielpfad der Union zu schließen und andererseits den unionsweiten Regulierungsrahmen für erneuerbare Energie zu unterstützen. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die Europäische Kommission, beitragende Mitgliedstaaten, Aufnahmemitgliedstaaten, Projektträger sowie private Stellen und gegebenenfalls teilnehmende Drittländer. Mitgliedstaaten können freiwillige oder zusätzliche Zahlungen leisten, Präferenzen für Ausschreibungen mitteilen, verbindliche Zusagen abgeben und bei Teilnahme statistische Vorteile aus geförderter erneuerbarer Energie erhalten; Aufnahmemitgliedstaaten entscheiden zudem, ob Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen werden. Projektträger unterliegen den Anforderungen der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Finanzhilfevereinbarung; private Stellen können Beiträge leisten und Präferenzen äußern, ohne an deren Berücksichtigung gebunden zu sein. Besondere Regelungen gelten für Drittländer bei Teilnahme nach den unionsrechtlichen Vorgaben sowie für Fälle erfolgloser Ausschreibungen oder nicht durchgeführter Projekte. • In der Praxis bedeutet dies, dass erneuerbare-Energien-Projekte unionsweit über einen zentralen Mechanismus mit Finanzhilfen unterstützt und die daraus entstehenden statistischen Vorteile zwischen finanzierenden und aufnehmenden Staaten verteilt werden können. Mitgliedstaaten erhalten damit ein Instrument, um Zielbeiträge kosteneffizient zu sichern, ohne dass die Förderung auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt bleibt. Für Projektträger entsteht ein wettbewerblich ausgestalteter Zugang zu Fördermitteln, dessen Bedingungen technologie-, standort- oder sektorspezifisch ausgestaltet sein können. Zugleich setzt der Mechanismus enge Vorgaben zur Mittelverwendung, Berichterstattung und Vermeidung von Doppelfinanzierung.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Pflicht: Den Mechanismus einrichten, ausgestalten und in direkter oder indirekter Mittelverwaltung umsetzen. • Pflicht: Mitgliedstaaten regelmäßig zur Interessenbekundung auffordern, Ausschreibungen konzipieren und Finanzhilfevergabeverfahren durchführen. • Pflicht: Statistische Vorteile jährlich berechnen sowie über Funktionsweise, Mittelverwendung und Ergebnisse berichten. • Empfehlung: Ausschreibungen so ausgestalten, dass Wettbewerb, geringe Transaktionskosten und unionsweite Zielerreichung bestmöglich zusammenwirken. Beitragender Mitgliedstaat: • Pflicht: Bei Teilnahme eine unwiderrufliche und bedingungslose Zusage über Finanzbeitrag, Zahlungszeitplan und gewünschte statistische Vorteile abgeben. • Pflicht: Zahlungen fristgerecht auf Aufforderung der Kommission an den Mechanismus leisten. • Pflicht: Im Fall freiwilliger Zahlungen Beiträge nur solchen Verfahren zuordnen, bei denen der niedrigste Preis das einzige Vergabekriterium ist. • Empfehlung: Präferenzen zu Technologien, Sektoren und Umweltkriterien frühzeitig konsistent mit nationalen Energie- und Klimazielen festlegen. Aufnahmemitgliedstaat: • Pflicht: Verbindlich bestätigen, ob Anlagen im eigenen Hoheitsgebiet im Rahmen des Mechanismus zugelassen werden. • Pflicht: Der Kommission projektbezogene Rahmenbedingungen wie Kapazitäten, Standortbeschränkungen, Netzkostenregeln und sonstige relevante Elemente mitteilen. • Pflicht: Die erforderliche administrative Unterstützung leisten und die erzeugten Energiemengen aus geförderten Projekten melden. • Empfehlung: Standort- und Umweltvorgaben klar definieren, um rechtssichere und zügige Ausschreibungen zu ermöglichen. Projektträger: • Pflicht: Vorschläge entsprechend den Förderfähigkeits-, Auswahl- und Vergabekriterien der Aufforderung einreichen. • Pflicht: Das geförderte Projekt im Einklang mit Aufforderung und Finanzhilfevereinbarung durchführen. • Pflicht: Die zugesagte Erzeugungskapazität oder Energiemenge möglichst nachweisbar erreichen, da sonst Kürzung, Aussetzung oder Kündigung drohen. • Empfehlung: Projektplanung, Genehmigungslage und Kostenkalkulation vor Teilnahme belastbar absichern. Private Stelle: • Pflicht: Einen zugesagten Beitrag innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Informationen über die endgültigen Elemente der Aufforderung leisten. • Pflicht: Etwaige Präferenzen so formulieren, dass der Wettbewerb auf dem Markt nicht verfälscht wird. • Empfehlung: Beiträge strategisch mit Technologie- oder Endverbrauchspräferenzen und gegebenenfalls Herkunftsnachweisen verknüpfen.