Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 122 Absatz 1: Er bildet die unmittelbare unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die befristeten Dringlichkeitsmaßnahmen im Energiebereich. • Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018: Sie liefert die maßgeblichen Begriffsbestimmungen und ist die zentrale übergeordnete Richtlinie zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien. • Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011: Auf ihre Regeln zur Umweltverträglichkeitsprüfung nimmt die Verordnung mehrfach Bezug und sieht für bestimmte Vorhaben gezielte verfahrensrechtliche Ausnahmen oder Beschränkungen vor. • Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 sowie Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009: Diese Rechtsgrundlagen zum Habitat- und Vogelschutz bleiben für die artenschutzrechtliche Prüfung maßgeblich und werden durch die Vermutung des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie durch Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ergänzt. • Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000: Sie ist relevant, weil die Verordnung die Abwägung des überwiegenden öffentlichen Interesses auch im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Ausnahmen nach dieser Richtlinie adressiert.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2022/2577 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung mit zeitlich befristetem Notfallcharakter, die auf Artikel 122 Absatz 1 AEUV gestützt ist und als Kriseninstrument zur Sicherung der Energieversorgung eingeordnet wird. Sie steht systematisch im Energie- und Umweltrecht der Union und überlagert für ihre Geltungsdauer bestimmte verfahrensrechtliche Anforderungen, ohne die zugrunde liegenden materiellen Schutzstandards vollständig aufzuheben. Inhaltlich schafft sie beschleunigte Genehmigungsregeln für Solarenergieanlagen, Repowering, Wärmepumpen sowie bestimmte Netz- und Speicherprojekte und führt hierfür Fristen, Erleichterungen bei Umweltprüfungen und eine Vermutung des überwiegenden öffentlichen Interesses ein. Zugleich verbleiben unionsrechtliche Schutzmechanismen, insbesondere zu Artenschutz, Wasserrecht, Öffentlichkeitsbeteiligung und gerichtlichem Rechtsschutz, grundsätzlich anwendbar. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Verfahren zur Genehmigungserteilung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich Wärmepumpen, standortgebundener Speicher sowie erforderlicher Netzanschlüsse, deren Beginn innerhalb der Geltungsdauer liegt. Adressiert sind vor allem Mitgliedstaaten, zuständige Genehmigungsbehörden, Netzbetreiber, Projektträger, Eigenversorger, kollektive Eigenversorger und lokale Energiegemeinschaften; bei bestimmten Projekten können auch Betreiber von Speicher- und Netzinfrastruktur erfasst sein. Besondere Regeln gelten für Solarenergieanlagen auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, kleine Solaranlagen bis höchstens 50 kW, Repowering-Projekte und Wärmepumpen; Ausnahmen sind insbesondere für kulturelles oder historisches Erbe, nationale Verteidigung und Sicherheitsgründe vorgesehen. Zudem können Mitgliedstaaten die Anwendung teils auf bestimmte Gebiete, Technologien oder Projekte beschränken und die Verordnung unter Wahrung bestehender Rechte Dritter auch auf laufende Verfahren anwenden. • In der Praxis verkürzt die Verordnung behördliche Verfahren erheblich, indem für Solaranlagen auf künstlichen Strukturen regelmäßig höchstens drei Monate, für kleine Solaranlagen teils nur ein Monat mit Genehmigungsfiktion, für Repowering sechs Monate und für Wärmepumpen ein bis drei Monate vorgesehen werden. Behörden müssen erneuerbare Projekte bei der Interessenabwägung bevorzugt behandeln, während Projektträger von erleichterten Umweltprüfungen und schnelleren Netzanschlüssen profitieren können. Gleichzeitig bleiben Schutzauflagen relevant, etwa bei Artenschutzmaßnahmen, Netzsicherheit oder besonders geschützten Gebieten und Strukturen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die in der Verordnung vorgesehenen beschleunigten Genehmigungsregelungen innerhalb der Geltungsdauer anzuwenden und ihre unmittelbare Wirksamkeit sicherzustellen. • Pflicht: Sicherzustellen, dass Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse bei der Abwägung rechtlicher Interessen priorisiert werden, soweit die Voraussetzungen vorliegen. • Pflicht: Bei Ausnahmen von Umwelt- und Artenschutzprüfungen geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen oder finanziellen Ausgleich für Artenschutzprogramme sicherzustellen. • Empfehlung: Nationale Verfahren so auszugestalten, dass kürzere Fristen als die unionsrechtlichen Mindestvorgaben beibehalten oder eingeführt werden, soweit dies rechtlich und organisatorisch möglich ist. Zuständige Genehmigungsbehörden oder Stellen: • Pflicht: Vollständige Anträge innerhalb der vorgegebenen Fristen zu bearbeiten und die endgültige Entscheidung mitzuteilen. • Pflicht: Bei kleinen Solarenergieanlagen die Genehmigungsfiktion nach Fristablauf zu beachten, sofern keine rechtzeitige begründete Ablehnung erfolgt. • Pflicht: Entscheidungen über Genehmigungen im Einklang mit bestehenden Verpflichtungen zu veröffentlichen. • Empfehlung: Prüfungen bei Repowering strikt auf die erheblichen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung gegenüber dem ursprünglichen Projekt begrenzen. Netzbetreiber oder für Netzanschlüsse zuständige Stellen: • Pflicht: Netzanschlüsse bei Repowering mit Kapazitätserhöhung von nicht mehr als 15 % innerhalb von drei Monaten zu genehmigen, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilitäten vorliegen. • Pflicht: Anschlüsse bestimmter Wärmepumpen nach Mitteilung zu genehmigen, wenn die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. • Pflicht: Ablehnungen auf Sicherheits-, Stabilitäts-, Zuverlässigkeits- oder Kompatibilitätsgründe zu stützen und sachlich zu begründen. • Empfehlung: Standardisierte Anschlussverfahren für privilegierte Vorhaben vorhalten, um Fristüberschreitungen zu vermeiden. Projektträger, Betreiber, Eigenversorger und lokale Energiegemeinschaften: • Pflicht: Vollständige Genehmigungsanträge einzureichen, damit die unionsrechtlichen Fristen zu laufen beginnen. • Pflicht: Bei Projekten mit Artenschutzrelevanz die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen einzuhalten und gegebenenfalls Ausgleichsleistungen zu tragen. • Pflicht: Bei kleinen Solaranlagen die Kapazitätsgrenzen und die bestehende Anschlusskapazität des Verteilernetzes einzuhalten, um von Verfahrensvereinfachungen zu profitieren. • Empfehlung: Projekte möglichst als Solarenergieanlagen auf künstlichen Strukturen, als privilegierte Kleinanlagen oder als Repowering auszugestalten, um die beschleunigten Verfahren zu nutzen.