Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021: Sie enthält die gemeinsamen Bestimmungen für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds und JTF und bildet den verfahrensrechtlichen und programmatischen Rahmen für Planung, Genehmigung, Überwachung, Kofinanzierung und Finanzkorrekturen. • Verordnung (EU) 2020/2094 vom 14. Dezember 2020: Sie schafft das Aufbauinstrument der Europäischen Union und stellt zusätzliche Mittel für den JTF bereit, insbesondere für die Jahre 2021 bis 2023. • Verordnung (EU) 2021/1058 vom 24. Juni 2021: Sie regelt den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds; aus dem EFRE können ergänzende Mittel auf freiwilliger Grundlage in JTF-Prioritäten übertragen werden. • Verordnung (EU) 2021/1057 vom 24. Juni 2021: Sie richtet den Europäischen Sozialfonds Plus ein; auch aus dem ESF+ können ergänzende Mittel in JTF-Prioritäten übertragen werden, insbesondere mit Bezug auf Beschäftigung, Qualifizierung und soziale Eingliederung. • Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020: Sie definiert Umweltziele und das Prinzip, dass geförderte Tätigkeiten diese Ziele nicht erheblich beeinträchtigen dürfen; dies prägt die inhaltlichen Grenzen der JTF-Förderung.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2021/1056 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) im Rahmen der Kohäsionspolitik 2021–2027. Sie konkretisiert auf Grundlage von Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV ein eigenständiges Förderinstrument für den sozial, wirtschaftlich und ökologisch abgefederten Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und ergänzt damit die allgemeinen Bestimmungen der Dachverordnung für die EU-Fonds. Inhaltlich regelt sie insbesondere Zielsetzung, Mittelumfang, Fördervoraussetzungen, ausgeschlossene Maßnahmen, territoriale Pläne für einen gerechten Übergang, Indikatoren sowie Finanzkorrekturen. Zentrale Steuerungslogik ist die Bindung der Förderung an klar abgegrenzte betroffene Gebiete und an von der Kommission genehmigte territoriale Pläne. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Mitgliedstaaten im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, jedoch nur für Gebiete, die auf NUTS-3-Ebene oder für Teile davon als besonders stark vom Übergang zu den Energie- und Klimazielen 2030 und zur Klimaneutralität 2050 betroffen bestimmt werden. Adressiert sind vor allem Mitgliedstaaten, regionale und lokale Behörden, Programmbehörden, Unternehmen einschließlich KMU und in begrenzten Fällen auch größere Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Arbeitsuchende, Beschäftigte sowie Träger sozialer und bildungsbezogener Infrastruktur. Förderfähig sind nur Maßnahmen mit unmittelbarem Bezug zum spezifischen Ziel des JTF und im Einklang mit territorialen Plänen; ausgeschlossen sind insbesondere Kernkraftwerke, Tabak, Unternehmen in Schwierigkeiten mit engen Ausnahmen sowie Investitionen entlang der fossilen Brennstoffkette. Eine besondere Regelung betrifft Mitgliedstaaten ohne Verpflichtung auf Klimaneutralität bis 2050: Für sie sind zunächst nur 50 % der jährlichen Zuweisungen programmierbar, während nicht eingeplante Mittelbindungen später aufgehoben werden können. • In der Praxis bedeutet dies, dass Unterstützung nicht pauschal für den allgemeinen Klimaschutz, sondern nur für klar belegte Transformationsfolgen in besonders betroffenen Regionen gewährt wird. Mitgliedstaaten müssen den Übergangsprozess, die betroffenen Sektoren, Arbeitsplatzrisiken, konkrete Vorhaben und die Governance in territorialen Plänen detailliert darlegen. Fördermittel fließen vor allem in wirtschaftliche Diversifizierung, Gründungen, Qualifizierung, Arbeitssuche, saubere Energie, Flächensanierung und ausgewählte soziale Infrastruktur. Nicht der bloße Strukturwandel, sondern dessen planbasierte, sozial abgefederte und klimakompatible Steuerung ist damit rechtlich der Kern des Instruments.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Einen oder mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang gemeinsam mit zuständigen lokalen und regionalen Behörden für die am stärksten betroffenen Gebiete erstellen. • Pflicht2: Sicherstellen, dass JTF-Mittel nur für Maßnahmen mit unmittelbarem Bezug zum spezifischen Ziel und im Einklang mit den genehmigten territorialen Plänen programmiert werden. • Pflicht3: Bei beabsichtigter voller Mittelverfügbarkeit die Verpflichtung zum Ziel einer klimaneutralen Union bis 2050 sicherstellen; andernfalls bleibt ein Teil der Zuweisungen von der Programmplanung ausgeschlossen. • Empfehlung: Die Auswahl der Gebiete, Sektoren und Vorhaben frühzeitig mit Energie- und Klimaplanung, Arbeitsmarktpolitik und regionaler Entwicklungsstrategie verzahnen. Lokale und regionale Behörden der betroffenen Gebiete: • Pflicht1: An der Erstellung der territorialen Pläne mitwirken und die gebietsbezogenen Herausforderungen, Entwicklungsbedarfe und Vorhaben substanziiert darlegen. • Pflicht2: Die Einbindung lokaler Akteure und die Berücksichtigung von Gemeinden und Städten bei der Durchführung der JTF-Mittel sicherstellen. • Pflicht3: Überwachungs- und Evaluierungsstrukturen sowie zuständige Stellen im Rahmen der Governance mit ausgestalten. • Empfehlung: Projektportfolios auf arbeitsplatzwirksame Diversifizierung, Flächensanierung und regionale Anschlussfähigkeit ausrichten. Programm- und Verwaltungsbehörden: • Pflicht1: Programme oder Prioritäten so ausgestalten, dass die JTF-Zuweisungen den genehmigten territorialen Plänen entsprechen. • Pflicht2: Indikatoren, Etappenziele und Sollvorgaben ordnungsgemäß anwenden und berichten. • Pflicht3: Ausschlusstatbestände beachten, insbesondere bei fossilen Brennstoffen, Kernkraft und unzulässigen Unternehmensförderungen. • Empfehlung: Frühzeitig belastbare Nachweise zur Zielerreichung und zur Vermeidung späterer Finanzkorrekturen aufbauen. Unternehmen: • Pflicht1: Fördervorhaben auf förderfähige Tätigkeiten wie Diversifizierung, Modernisierung, saubere Energie, Digitalisierung oder Emissionsminderung ausrichten. • Pflicht2: Bei größeren Unternehmen die zusätzlichen Voraussetzungen einhalten, insbesondere Erforderlichkeit für den territorialen Plan, Arbeitsplatzbezug und Vermeidung von Verlagerungen. • Pflicht3: Keine Förderung für Vorhaben im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, Tabak oder für Unternehmen in Schwierigkeiten außerhalb der zugelassenen Ausnahmen in Anspruch nehmen. • Empfehlung: Investitionen so konzipieren, dass sie nachweisbar Beschäftigung sichern oder schaffen und mit dem Übergang zur Klimaneutralität vereinbar sind. Forschungseinrichtungen, Bildungs- und Sozialträger: • Pflicht1: Maßnahmen auf die im territorialen Plan beschriebenen Übergangsbedarfe ausrichten, etwa Forschung, Technologietransfer, Qualifizierung oder soziale Eingliederung. • Pflicht2: Infrastrukturvorhaben in Bildung, Kinderbetreuung oder Altenpflege nur in hinreichend begründeten Fällen umsetzen. • Pflicht3: Bei teilnehmerbezogenen Maßnahmen die erforderlichen Indikator- und Datenschutzanforderungen einhalten. • Empfehlung: Vorhaben mit Beschäftigungswirkung, regionalem Nutzen und nachweisbarer Ergänzung zu anderen Fonds planen.