Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
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Version 29.06.2026
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Änderung — Ersetzung — Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe (c) Änderung — Ersetzung — Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe (b) Änderung — Ersetzung — Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe (d) Änderung — Zusatz — Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe (e)
Link VO (EU) 2019/1010Version 01.01.2020
Konsolidierte Version (CELEX ID: 01997R0338-20200101) (Consolidation ID: 1997R0338/20200101) (ELI ID: reg:1997:338:2020-01-01)
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LinkVersion 10.06.2009
Änderung — Zusatz — Artikel 18.4 Änderung — Ersetzung — Artikel 5.7PTB) Änderung — Ersetzung — Artikel 18.3 Änderung — Ersetzung — Artikel 5.5 Änderung — Ersetzung — Artikel 15.5 Änderung — Ersetzung — Artikel 9.6 Änderung — Ersetzung — Artikel 11.5 Änderung — Ersetzung — Artikel 7.1PTC) Änderung — Ersetzung — Artikel 12.4 Änderung — Ersetzung — Artikel 7.4 Änderung — Änderung — Artikel 21.3 Änderung — Ersetzung — Artikel 8.4 Änderung — Ersetzung — Artikel 19 Änderung — Ersetzung — Artikel 7.2PTC) Änderung — Ersetzung — Artikel 7.3 Änderung — Ersetzung — Artikel 4.7 Änderung — Änderung — Artikel 4.6 Änderung — Änderung — Artikel 15.4
Link VO (EG) 398/2009
Version 22.08.2005
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:1997:338:2005-08-22) (CELEX ID: 01997R0338-20050822) (Consolidation ID: 1997R0338/20050822)
LinkVersion 20.11.2003
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 1997R0338/20031120) (ELI ID: reg:1997:338:2003-11-20) (CELEX ID: 01997R0338-20031120)
LinkVersion 30.08.2003
Änderung — Ersetzung — Anhang A. Änderung — Ersetzung — Anhang Änderung — Ersetzung — Anhang D. Änderung — Ersetzung — Anhang C. Änderung — Ersetzung — Anhang B.
Link VO (EG) 1497/2003Version 21.12.2001
Konsolidierte Version (CELEX ID: 01997R0338-20011221) (Consolidation ID: 1997R0338/20011221) (ELI ID: reg:1997:338:2001-12-21)
LinkVersion 21.12.2001
Änderung — Änderung — Anhang Änderung — Vervollständigung — Anhang
Link VO (EG) 2476/2001Version 05.08.2001
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 1997R0338/20010805) (CELEX ID: 01997R0338-20010805) (ELI ID: reg:1997:338:2001-08-05)
LinkVersion 05.08.2001
Änderung — Vervollständigung — Anhang Änderung — Änderung — Anhang
Link VO (EG) 1579/2001Version 18.12.2000
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:1997:338:2000-12-18) (Consolidation ID: 1997R0338/20001218) (CELEX ID: 01997R0338-20001218)
LinkVersion 18.12.2000
Änderung — Ersetzung — Anhang A. Änderung — Ersetzung — Anhang D. Änderung — Ersetzung — Anhang C. Änderung — Ersetzung — Anhang B.
Link VO (EG) 2724/2000Version 27.11.1997
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 1997R0338/19971127) (CELEX ID: 01997R0338-19971127) (ELI ID: reg:1997:338:1997-11-27)
LinkVersion 03.03.1997
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:1997:338:1997-03-03) (CELEX ID: 01997R0338-19970303) (Consolidation ID: 1997R0338/19970303)
LinkVersion 09.12.1996
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen: Das Übereinkommen bildet den völkerrechtlichen Bezugsrahmen; die Verordnung wird ausdrücklich im Einklang mit dessen Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen angewandt. • Verordnung (EWG) Nr. 3626/82: Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgehoben und ersetzt; zugleich bleiben bestimmte auf ihrer Grundlage erlassene Maßnahmen übergangsweise anwendbar. • Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992: Der Zollkodex der Gemeinschaft ist für die Bestimmung der zollrechtlichen Behandlung an benannten Einfuhr- und Ausfuhrzollstellen maßgeblich. • Richtlinie 79/409/EWG: Die Vogel-Richtlinie wird im Anhang ausdrücklich als Bezugspunkt genannt; fett gedruckte Arten des Anhangs A sind dort im Einklang mit ihrem Schutz nach dieser Richtlinie aufgenommen. • Richtlinie 92/43/EWG: Die Habitat-Richtlinie ist ebenfalls ein ausdrücklicher Bezugspunkt des Anhangs; sie flankiert den unionsrechtlichen Artenschutz bei den in Anhang A hervorgehobenen Arten.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und in allen ihren Teilen verbindlich; sie ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und ist als unionsrechtliches Instrument des Arten- und Handelsschutzes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens einzuordnen. Sie regelt Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Durchfuhr, Besitz, Beförderung und Vermarktung von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten anhand der Anhänge A bis D. Zentrale Elemente sind Genehmigungs- und Meldepflichten, wissenschaftliche und behördliche Prüfungen, besondere Anforderungen für lebende Exemplare sowie Kontroll-, Berichts- und Sanktionsmechanismen. Mitgliedstaaten dürfen strengere Maßnahmen beibehalten oder ergreifen. • Der Anwendungsbereich erfasst Importeure, Exporteure, Wiederausführer, Halter, Händler, Beförderungsverantwortliche, Zollstellen, Vollzugsbehörden, wissenschaftliche Behörden sowie registrierte Wissenschaftler und wissenschaftliche Einrichtungen. Sachlich erfasst sind lebende und tote Tiere und Pflanzen, ihre Teile, daraus gewonnene Erzeugnisse und teils auch Waren, aus deren Begleitdokumenten, Verpackung oder Kennzeichnung hervorgeht, dass sie solche Bestandteile enthalten. Je nach Anhang gelten abgestufte Pflichten von Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrmeldungen bis zu Vermarktungsverboten und Beförderungsgenehmigungen für lebende Exemplare. Ausnahmen bestehen insbesondere für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare, Durchfuhr, persönliche oder Haushaltsgegenstände, registrierte wissenschaftliche Einrichtungen, dringende tierärztliche Behandlungen sowie vor mehr als fünfzig Jahren erworbene verarbeitete Gegenstände. • In der Praxis bestimmt der Anhang der betroffenen Art, ob vor der Einfuhr eine Genehmigung oder nur eine Einfuhrmeldung erforderlich ist und ob Vermarktungsverbote eingreifen. Für lebende Exemplare sind Unterbringung, Transport und gegebenenfalls innergemeinschaftliche Verbringung gesondert zu prüfen. Fehlende, falsche oder zweckwidrig verwendete Dokumente können zur Ablehnung, Beschlagnahme, Einziehung und zu Sanktionen führen.
Stand: 21.10.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Importeure und Antragsteller: • Vor der Einfuhr je nach Anhang eine Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrmeldung vorlegen. • Den rechtmäßigen Erwerb der Exemplare dokumentieren; bei lebenden Exemplaren die angemessene Unterbringung am Bestimmungsort nachweisen. • Frühere Ablehnungen gleichartiger Anträge offenlegen und erforderliche Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokumente beibringen. • Empfehlung: Artzuordnung nach Anhang, Verwendungszweck und Unterbringung vor dem Versand vollständig prüfen. Exporteure und Wiederausführer: • Vor Ausfuhr oder Wiederausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorlegen. • Den rechtmäßigen Erwerb oder die frühere rechtmäßige Einfuhr der Exemplare nachweisen. • Lebende Exemplare so vorbereiten und versenden, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt. • Empfehlung: Herkunfts- und Einfuhrnachweise lückenlos führen und vor jeder Ausfuhr auf Aktualität prüfen. Händler, Halter und sonstige Besitzer innerhalb der Gemeinschaft: • Exemplare des Anhangs A nicht kaufen, verkaufen, anbieten, befördern oder zu kommerziellen Zwecken verwenden, soweit keine Ausnahmebescheinigung vorliegt. • Bei Beförderung lebender Exemplare des Anhangs A vorher eine Genehmigung einholen; in anderen Fällen die rechtmäßige Herkunft nachweisen können. • Bei der Abgabe lebender Exemplare des Anhangs B sicherstellen, dass der Empfänger über Unterbringung, Ausrüstung und sorgsame Behandlung ausreichend unterrichtet ist. • Empfehlung: Innergemeinschaftliche Nutzung und Verbringung nur auf Grundlage gültiger Bescheinigungen organisieren. Beförderungsverantwortliche: • Lebende Exemplare bei Einfuhr, Ausfuhr, innergemeinschaftlicher Beförderung, Durchfuhr oder Umladung so vorbereiten, befördern und pflegen, dass Schäden und Tierquälerei minimiert werden. • Bei Tieren die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz während der Beförderung einhalten. • Im Bedarfsfall die rechtmäßige Herkunft und die erforderlichen Begleitdokumente verfügbar halten. • Empfehlung: Transportketten, Zwischenhalte und Unterbringung lebender Exemplare vorab dokumentiert absichern. Wissenschaftler und wissenschaftliche Einrichtungen: • Für das nichtkommerzielle Verleihen, Verschenken oder Tauschen registriert sein. • Nur die vorgesehenen Herbariumsexemplare, haltbar gemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplare sowie lebendes Pflanzenmaterial im privilegierten Verfahren verwenden. • Die Exemplare mit dem vorgesehenen Etikett oder einem vergleichbaren genehmigten Etikett versehen. • Empfehlung: Registrierung und Etikettierung laufend aktuell halten, um Dokumentenersatz rechtssicher nutzen zu können. Mitgliedstaaten und Vollzugsbehörden: • Vollzugsbehörden, wissenschaftliche Behörden und benannte Zollstellen bestimmen sowie ausreichend ausgebildetes Personal und geeignete Unterbringungseinrichtungen bereitstellen. • Die Einhaltung der Verordnung überwachen, bei Verstößen Maßnahmen ergreifen, Sanktionen vorsehen und wesentliche Verstöße mitteilen. • Der Kommission fristgerecht Berichte, Handelsdaten und Änderungen bei benannten Behörden übermitteln. • Empfehlung: Grenzkontrollen, Informationsweitergabe und Beschlagnahmeverfahren unionsweit möglichst einheitlich ausgestalten. Wissenschaftliche Behörden: • Beurteilen, ob Ein- und Ausfuhren den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population beeinträchtigen. • Prüfen, ob die Unterbringung lebender Exemplare am Bestimmungsort für deren Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist. • Erforderlichenfalls Maßnahmen zur Einschränkung der Ausfuhr von Exemplaren des Anhangs B anregen. • Empfehlung: Bewertungen fortlaufend an Handelsdaten, Mortalitätsraten und Erhaltungszustand ausrichten.
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