VO (EU) 2025/6 In Kraft
EU Verordnungen (Regulations)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/6 der Kommission vom 6. Januar 2025 zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2770 der Kommission

Metadata

Untertitel: C/2025/15
Dokumentdatum: 06.01.2025
Veröffentlichungsdatum: 07.01.2025
In Krafttreten Datum: 27.01.2025
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Naturschutz

Versionsverlauf

2025

Version 06.01.2025

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage des unionsrechtlichen Artenschutzhandels und ermächtigt die Kommission in Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben a und b, Einfuhrbeschränkungen beziehungsweise Einfuhrverbote für bestimmte Exemplare festzulegen. • Durchführungsverordnung (EU) 2023/2770 der Kommission vom 12. Dezember 2023: Sie war die unmittelbar vorherige unionsweite Liste der verbotenen Einfuhren und wird durch die Verordnung (EU) 2025/6 aufgehoben; Verweise auf sie gelten künftig als Verweise auf die neue Verordnung. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die allgemeine primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission im Unionsrecht. • Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES): Es ist das maßgebliche internationale Bezugsregime, dessen Empfehlungen des Ständigen Ausschusses und dessen Schutzsystematik in die unionsrechtliche Bewertung einfließen. • Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97: Die dort vorgesehene Ausschussstruktur für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen ist verfahrensrechtlich relevant, weil die Maßnahmen der Verordnung der Stellungnahme dieses Ausschusses entsprechen.

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