Durchführungsverordnung (EU) 2025/6 der Kommission vom 6. Januar 2025 zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2770 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage des unionsrechtlichen Artenschutzhandels und ermächtigt die Kommission in Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben a und b, Einfuhrbeschränkungen beziehungsweise Einfuhrverbote für bestimmte Exemplare festzulegen. • Durchführungsverordnung (EU) 2023/2770 der Kommission vom 12. Dezember 2023: Sie war die unmittelbar vorherige unionsweite Liste der verbotenen Einfuhren und wird durch die Verordnung (EU) 2025/6 aufgehoben; Verweise auf sie gelten künftig als Verweise auf die neue Verordnung. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die allgemeine primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission im Unionsrecht. • Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES): Es ist das maßgebliche internationale Bezugsregime, dessen Empfehlungen des Ständigen Ausschusses und dessen Schutzsystematik in die unionsrechtliche Bewertung einfließen. • Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97: Die dort vorgesehene Ausschussstruktur für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen ist verfahrensrechtlich relevant, weil die Maßnahmen der Verordnung der Stellungnahme dieses Ausschusses entsprechen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/6 ist eine Verordnung und entfaltet als unionsrechtlicher Durchführungsrechtsakt unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten. Sie konkretisiert Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 338/97, indem sie für bestimmte Arten, Herkünfte und Ursprungsländer ein Einfuhrverbot in die Union festlegt und zugleich die bisherige Durchführungsverordnung (EU) 2023/2770 aufhebt. Inhaltlich aktualisiert sie die unionsweite Negativliste verbotener Einfuhren auf Grundlage wissenschaftlicher Bewertungen und unter Berücksichtigung von CITES-Empfehlungen. Außerdem werden einzelne frühere Verbote aufgehoben, etwa für bestimmte Trioceros-Arten aus Kamerun und Äquatorialguinea sowie für mehrere Amphibien- und Waranarten aus Madagaskar und Indonesien. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Akteure, die Exemplare der im Anhang genannten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten aus den bezeichneten Ursprungsländern in die Union verbringen wollen, insbesondere Importeure, Händler, Zucht- und Ranching-Betriebe, Vollzugsbehörden sowie Zollstellen der Mitgliedstaaten. Maßgeblich ist nicht nur die Art selbst, sondern auch die Herkunft, die Form des Exemplars und teils die konkrete Beschränkung, etwa Jagdtrophäen, lebende Korallen oder Größenangaben bei Ranching-Exemplaren. Die Verordnung unterscheidet zwischen Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie nach den Rechtsgrundlagen des Artikels 4 Absatz 6 Buchstaben a und b. Ausnahmeregelungen ergeben sich nur insoweit, wie der Anhang bestimmte Einfuhren gerade ausnimmt, etwa marikulturell erzeugte Korallen auf künstlichen Substraten oder nur Exemplare oberhalb bestimmter Größenmaße aus Ranching-Betrieben. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Einfuhrfähigkeit nicht abstrakt für eine Art, sondern nur anhand der genauen Kombination aus Art, Herkunft, Exemplartyp und Ursprungsland geprüft werden kann. Für zahlreiche wild lebende Exemplare gilt ein vollständiges Einfuhrverbot, etwa für bestimmte Primaten, Reptilien, Korallen, Orchideen oder Jagdtrophäen. Teilweise bleiben nur eng begrenzte Konstellationen zulässig, wenn der Anhang bestimmte Zucht-, Marikultur- oder Größenfälle vom Verbot ausnimmt. Behörden und Marktteilnehmer müssen daher ihre Artenschutz- und Zollprüfung fortlaufend an die neue, die Verordnung (EU) 2023/2770 ersetzende Verbotsliste anpassen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Importeure und Einführer: • Pflicht: Vor jeder Verbringung ist zu prüfen, ob die betroffene Art im Anhang genannt ist und ob das Einfuhrverbot für das konkrete Ursprungsland gilt. • Pflicht: Es ist zwischen wild lebenden Exemplaren, Jagdtrophäen, Ranching-Exemplaren, lebenden Korallen und sonstigen im Anhang bezeichneten Exemplartypen zu unterscheiden. • Pflicht: Besondere Beschränkungen zu Größenmerkmalen oder ausgenommenen Produktionsformen sind vor der Einfuhr nachzuweisen und zu beachten. • Empfehlung: Interne Prüfroutinen sollten streng an Art, Herkunft, Exemplartyp und Ursprungsland ausgerichtet werden. Händler und sonstige Marktteilnehmer: • Pflicht: Handelsvorgänge mit eingeführten Exemplaren dürfen nicht auf verbotenen Einfuhren beruhen. • Pflicht: Die betroffenen Artenlisten sind nach Inkrafttreten der neuen Verordnung anstelle der aufgehobenen Verordnung (EU) 2023/2770 zugrunde zu legen. • Pflicht: Bei risikobehafteten Arten ist die Dokumentation zur Herkunft und Produktionsform nachvollziehbar vorzuhalten. • Empfehlung: Beschaffungsquellen sollten insbesondere bei Exemplaren aus den im Anhang genannten Staaten vorab artenschutzrechtlich validiert werden. Zucht-, Ranching- und Marikulturbetriebe sowie deren Lieferketten: • Pflicht: Sofern der Anhang zwischen wild lebenden Exemplaren und Exemplaren aus Ranching-Betrieben oder Marikultur unterscheidet, ist die Produktionsform eindeutig belegbar zu machen. • Pflicht: Größenbezogene Voraussetzungen, etwa Kopf-Rumpf-Länge oder Panzerlänge, sind bei betroffenen Exemplaren einzuhalten. • Pflicht: Nicht ausgenommene Exemplare dürfen nicht für die Einfuhr in die Union bereitgestellt werden. • Empfehlung: Produktions- und Herkunftsnachweise sollten standardisiert geführt werden, um die unionsrechtliche Einfuhrfähigkeit belastbar belegen zu können. Zollbehörden und sonstige Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Einfuhren der im Anhang gelisteten Exemplare aus den genannten Ursprungsländern sind an der Grenze zurückzuweisen beziehungsweise als verboten zu behandeln. • Pflicht: Die Prüfung hat arten-, herkunfts- und exemplarbezogen zu erfolgen und muss auch besondere Ausnahmen im Anhang berücksichtigen. • Pflicht: Verweise auf die aufgehobene Verordnung (EU) 2023/2770 sind im Vollzug als Verweise auf die Verordnung (EU) 2025/6 zu behandeln. • Empfehlung: Kontrollpraxis und Risikoprofile sollten insbesondere für Jagdtrophäen, Reptilien, Korallen, Orchideen und andere im Anhang breit erfasste Warengruppen aktualisiert werden.