Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/2088 v. 27. November 2019: Übergeordnete Rechtsgrundlage der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor; die Delegierte Verordnung 2022/1288 konkretisiert deren Vorgaben durch technische Regulierungsstandards und Standardvorlagen. • Verordnung (EU) 2020/852 v. 18. Juni 2020: Die Taxonomie-Verordnung ergänzt die produktbezogenen Offenlegungspflichten um Angaben zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten; die Delegierte Verordnung regelt hierzu Berechnung, grafische Darstellung und Mindestinhalte. • Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 v. 17. Juli 2020: Sie liefert Mindeststandards für EU-Klimareferenzwerte und Paris-abgestimmte Referenzwerte; die Verordnung 2022/1288 verweist darauf insbesondere bei Klimaindikatoren und CO2-bezogenen Produktzielen. • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 v. 4. Juni 2021: Sie enthält technische Bewertungskriterien zur Taxonomie für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel; 2022/1288 knüpft daran bei der Beurteilung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten und des DNSH-Grundsatzes an. • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 v. 6. Juli 2021: Sie regelt Inhalt, Darstellung und Methode der Taxonomie-Offenlegung von Unternehmen; 2022/1288 nutzt diese Systematik insbesondere für Leistungsindikatoren und die Berechnung taxonomiekonformer Investitionen.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 ist eine Verordnung und ergänzt die Verordnung (EU) 2019/2088 durch unmittelbar geltende technische Regulierungsstandards für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen im Finanzdienstleistungssektor. Sie konkretisiert Inhalt, Methode, Darstellung, Reihenfolge und Vorlagen der Informationen zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen, zum Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie zu Produkten mit ökologischen oder sozialen Merkmalen oder nachhaltigem Investitionsziel. Systematisch steht sie als untergesetzlicher, unionsweit verbindlicher Ausführungsakt unter der Offenlegungsverordnung und in engem Zusammenhang mit der Taxonomie-Verordnung. Inhaltlich standardisiert sie insbesondere Internetoffenlegungen, vorvertragliche Informationen, regelmäßige Berichte sowie die Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088, insbesondere bei der Unternehmensoffenlegung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen und bei produktbezogenen Offenlegungen für Finanzprodukte nach Artikel 8 und Artikel 9 der Offenlegungsverordnung. Betroffen sind auch Produkte mit zugrunde liegenden Anlageoptionen, indexbezogene Produkte sowie Konstellationen mit Investitionen in Unternehmen, Staaten, supranationale Organisationen und Immobilien. Die Verordnung differenziert zwischen Akteuren, die nachteilige Auswirkungen berücksichtigen, und solchen, die dies nicht tun; für beide Fälle bestehen spezifische Erklärungspflichten. Ausnahmen oder Erleichterungen bestehen vor allem für Produkte mit sehr vielen Anlageoptionen, bei denen auf andere vorgeschriebene Offenlegungen verwiesen werden kann, sowie für Fälle fehlender geeigneter Methoden, etwa bei bestimmten Risikopositionen gegenüber Staaten. • In der Praxis bedeutet dies eine weitgehende Vereinheitlichung der ESG-Offenlegung entlang des gesamten Produktlebenszyklus. Finanzmarktteilnehmer müssen standardisierte Vorlagen, feste Abschnitte auf Internetseiten, historische Vergleiche, Indikatoren zu Klima, Umwelt, Sozialem und Governance sowie detaillierte Angaben zur Vermögensallokation und zu Kontrollmechanismen bereitstellen. Finanzberater müssen offenlegen, ob und wie sie diese Informationen in der Anlage- oder Versicherungsberatung verwenden. Dadurch steigen Dokumentations-, Datenbeschaffungs- und Abstimmungsanforderungen deutlich, während Vergleichbarkeit und Greenwashing-Kontrolle verbessert werden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Finanzmarktteilnehmer: • Pflicht: Eine jährliche Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bis zum 30. Juni auf der Internetseite in einem gesonderten Abschnitt veröffentlichen. • Pflicht: Vorvertragliche Informationen, Internetoffenlegungen und regelmäßige Berichte für Finanzprodukte mit ökologischen oder sozialen Merkmalen oder nachhaltigem Investitionsziel nach den vorgegebenen Anhängen und Standardvorlagen darstellen. • Pflicht: Methoden, Datenquellen, Kontrollmechanismen, Vermögensallokation, Nachhaltigkeitsindikatoren und historische Vergleiche offenlegen und Informationen aktuell halten. • Empfehlung: Einheitliche interne Governance für Daten, Methodik, Freigabeprozesse und laufende Überwachung über den gesamten Produktlebenszyklus etablieren. Finanzberater: • Pflicht: Offenlegen, ob die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlage- oder Versicherungsberatung berücksichtigt werden oder nicht. • Pflicht: Bei Berücksichtigung das Auswahlverfahren für Finanzprodukte, die Nutzung der von Finanzmarktteilnehmern veröffentlichten Informationen sowie etwaige Kriterien oder Schwellenwerte beschreiben. • Pflicht: Die Erklärung in einem gesonderten Abschnitt der Internetseite mit der vorgeschriebenen Überschrift veröffentlichen. • Empfehlung: Beratungsprozesse, Produktauswahl und Dokumentation systematisch an den veröffentlichten PAI- und Produktinformationen ausrichten.