Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission vom 28. September 2021 zum Thema „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis“ — Leitlinien und Beispiele zur Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 292: Er bildet die formelle Rechtsgrundlage für den Erlass der Empfehlung durch die Europäische Kommission. • Verordnung (EU) 2018/1999 vom 11. Dezember 2018: Sie definiert das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ in Artikel 2 Nummer 18 und verpflichtet die Mitgliedstaaten, es insbesondere in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen zu berücksichtigen. • Richtlinie (EU) 2018/2002 vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU: Sie konkretisiert energieeffizienzbezogene Pflichten, auf die die Empfehlung bei Beschaffung, Wärme- und Kälteplanung, Regulierung und Hemmnisabbau mehrfach Bezug nimmt. • Verordnung (EU) 2021/1119 vom 30. Juni 2021: Das Europäische Klimagesetz setzt den übergeordneten Rahmen der Klimaneutralität bis 2050, in den die Empfehlung das Effizienzprinzip politisch einordnet. • Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020: Die Taxonomieverordnung ist zentral, weil die Empfehlung verlangt, dass energieeffiziente Lösungen im Einklang mit ökologisch nachhaltigen Investitionskriterien betrachtet werden.
Text
Anwendungsbereich
Die Empfehlung (EU) 2021/1749 ist eine unionsrechtliche Empfehlung der Kommission nach Artikel 292 AEUV und damit ein nicht verbindlicher Rechtsakt ohne unmittelbare Pflichtbegründung wie bei Verordnungen oder Richtlinien. Systematisch konkretisiert sie das in der Governance-Verordnung definierte Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ und ordnet es als horizontales Leitprinzip der Klima-, Energie- und Investitionspolitik ein. Inhaltlich enthält sie Leitlinien, Prüfmaßstäbe und Beispiele, wie energieeffiziente Alternativen bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen vor anderen Lösungen sachgerecht zu bewerten sind. Im Mittelpunkt stehen Systemansatz, Kosten-Nutzen-Analyse aus gesellschaftlicher Sicht, Datenerhebung, Überwachung sowie sektorspezifische Beispiele für Strom, Infrastruktur, Gebäude, Verkehr, Wasser, IKT und Finanzwesen. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Mitgliedstaaten, politische Entscheidungsträger, Regulierungsbehörden, öffentliche und private Unternehmen, Investoren, Netzbetreiber, Energieversorger, öffentliche Auftraggeber sowie weitere Marktteilnehmer, soweit deren Entscheidungen den Energiebedarf oder die Energieversorgung beeinflussen. Die Empfehlung ist auf Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene ausgerichtet und reicht ausdrücklich über den klassischen Energiesektor hinaus, etwa auf Gebäude, Industrie, Verkehr, Wasser, IKT und Finanzierungen. Ausnahmen bestehen nicht als generelle Freistellungen; vielmehr stellt der Text klar, dass Energieeffizienz nicht stets automatisch Vorrang hat, sondern verhältnismäßig, kontextbezogen und im Zusammenspiel mit anderen politischen Zielen zu prüfen ist. Bestehende Verfahren sollen dabei vorrangig genutzt und nicht unnötig dupliziert werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass bei größeren Strategien, Infrastrukturvorhaben, Beschaffungen und Investitionen systematisch geprüft werden soll, ob nachfrageseitige Maßnahmen, Laststeuerung, Gebäuderenovierung, Abwärmenutzung oder effizientere Technologien denselben Zweck kostengünstiger und mit geringerem Ressourcenverbrauch erreichen. Behörden und Regulierer sollen dafür Methoden, Daten, Kontrollmechanismen und Anreize bereitstellen. Unternehmen, Netzbetreiber und Investoren müssen Energieeffizienz nicht nur als technische Option, sondern als gleichwertige Entscheidungsalternative in Planung, Finanzierung und Umsetzung einbeziehen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen anzuwenden, wenn Energiebedarf oder Energieversorgung betroffen sind. • Pflicht: Zuständigkeiten, Überprüfungs- und Überwachungsmodalitäten für relevante Entscheidungen und Projekte festzulegen. • Pflicht: Ausreichende Ressourcen für Datenerhebung, Statistiken und Monitoring im Bereich Energieeffizienz bereitzustellen. • Empfehlung: Den Grundsatz sektorenübergreifend als Leitprinzip verankern und vorhandene Verfahren nutzen statt Doppelstrukturen aufzubauen. Politische Entscheidungsträger: • Pflicht: Ziele und Rechtsrahmen so festzulegen, dass energieeffiziente Alternativen nicht ausgeschlossen werden. • Pflicht: Hindernisse für Energieeffizienzlösungen zu beseitigen und geeignete Anreize vorzusehen. • Pflicht: Auswirkungen politischer Initiativen auf den Energieverbrauch und mögliche Alternativen zu bewerten. • Empfehlung: Energieeffizienz als Querschnittskriterium in Beschaffung, Planung und Förderprogramme integrieren. Regulierungsbehörden: • Pflicht: Methoden und Leitlinien für Kosten-Nutzen-Analysen bereitzustellen, die auch Nebeneffekte von Energieeinsparungen erfassen. • Pflicht: Die Anwendung des Grundsatzes bei genehmigungs- oder überwachungspflichtigen Entscheidungen zu prüfen. • Pflicht: Überwachungs- und Berichtssysteme zu Energieverbrauch und Wirkung von Maßnahmen festzulegen. • Empfehlung: Nachfrageseitige Ressourcen und Laststeuerung regulatorisch gleichwertig zu Infrastruktur- oder Erzeugungslösungen behandeln. Marktteilnehmer und Investoren: • Pflicht: Energieeffizienzlösungen bei Projektzielen, Investitionsplanung und Auswahl von Alternativen systematisch zu berücksichtigen. • Pflicht: Kosten, Nutzen, Risiken und Energieverbrauch der Optionen sachgerecht zu bewerten. • Pflicht: Bei Umsetzung und Betrieb die vorgesehenen Effizienzmaßnahmen ordnungsgemäß zu realisieren und deren Wirkung nachvollziehbar zu machen. • Empfehlung: Lebenszyklusansätze, Energiemanagement und flexible nachfrageseitige Lösungen frühzeitig in Projekte integrieren. Öffentliche Auftraggeber und öffentliche Einrichtungen: • Pflicht: Bei Kauf, Bau, Anmietung oder Modernisierung von Gebäuden, Waren und Dienstleistungen hohe Energieeffizienz zu berücksichtigen. • Pflicht: Kriterien der Gesamtenergieeffizienz in Ausschreibungen und Vergabeentscheidungen einzubeziehen. • Pflicht: Öffentliche Gebäude und Dienstleistungen als Vorbild für energieeffiziente Lösungen zu nutzen. • Empfehlung: Energiedienstleistungen, Energieleistungsverträge und Energiemanagementsysteme verstärkt einsetzen.