Empfehlung (EU) 2024/2143 der Kommission vom 29. Juli 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5284)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 292: Ermächtigungsgrundlage für Empfehlungen der Kommission und Einordnung als nicht verbindliche Auslegungshilfe. • Richtlinie (EU) 2023/1791 v. 13. September 2023: Maßgebliche Rechtsgrundlage, deren Artikel 3 durch die Leitlinien ausgelegt wird; Verknüpfungen u. a. zu Vorgaben für öffentliche Beschaffung (Artikel 7) und Netzinvestitionen/Regulierung (Artikel 27). • Verordnung (EU) 2018/1999 v. 11. Dezember 2018: Definiert den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (Artikel 2 Nummer 18) und stellt den Governance- und Planungsrahmen (u. a. nationale Energie- und Klimapläne) bereit. • Empfehlung (EU) 2021/1749 v. 28. September 2021: Vorläuferleitlinien „von den Grundsätzen zur Praxis“, die ausdrücklich als relevant herangezogen und bei der Anwendung von Artikel 3 berücksichtigt werden sollen. • Durchführungsverordnung (EU) 2022/2299 v. 15. November 2022: Legt Struktur und Indikatoren für integrierte energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte fest und wird für die Berichterstattung zur Anwendung des Grundsatzes herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Empfehlung (EU) 2024/2143 ist ein Rechtsakt nach Artikel 292 AEUV ohne unmittelbare Verbindlichkeit, der als Auslegungshilfe zur Richtlinie (EU) 2023/1791 dient und die einheitliche Umsetzung von Artikel 3 („Energieeffizienz an erster Stelle“) unterstützen soll; eine rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts bleibt dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten. Inhaltlich konkretisieren die Leitlinien, wann und wie Energieeffizienzlösungen bei Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen zu bewerten sind, einschließlich der Abgrenzung von Entscheidungsarten und der Behandlung gestaffelter Projekte. Zentral sind Empfehlungen zur Anwendung von Kosten-Nutzen-Analysen (einschließlich weiter reichender sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Vorteile), zur Berücksichtigung von nachfrageseitiger Flexibilität sowie zur Bewertung von Auswirkungen auf Energiearmut. Ergänzend werden Überwachungsstrukturen und Berichtspflichten im bestehenden Governance- und Berichtsrahmen beschrieben. • Der Anwendungsbereich erfasst primär die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in nationales Recht sowie die von ihnen benannten „zuständigen Behörden“ und Überwachungsstellen. Betroffen sind Entscheidungsträger auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie sektorale Akteure, insbesondere bei Planungs- und Politikentscheidungen und bei größeren Investitionsentscheidungen mit einem Wert von mehr als 100 000 000 EUR bzw. 175 000 000 EUR bei Verkehrsinfrastrukturprojekten, sofern diese den Energieverbrauch oder die Energieversorgung beeinflussen. Einbezogen werden zudem regulierte Einrichtungen wie Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber sowie nationale Regulierungsbehörden, die den Grundsatz in Netzplanung, Investitionsentscheidungen und Tariffestlegungen berücksichtigen sollen. Unterhalb der Schwellenwerte besteht nach der Richtlinie keine ausdrückliche Pflicht zur Bewertung, jedoch wird eine Prüfung bei erheblichen energiebezogenen Auswirkungen empfohlen; Mitgliedstaaten können die Anwendung ausweiten, etwa durch niedrigere Schwellenwerte. • In der Praxis bedeutet dies, dass Genehmigungs-, Planungs- und Förderentscheidungen systematisch eine Prüfung „Energieeffizienz an erster Stelle“ auslösen, die Alternativen wie Endenergieeinsparungen, Laststeuerung, Speicher und intelligente Lösungen gleichrangig zur Infrastruktur betrachtet. Kosten-Nutzen-Analysen sollen neben direkten Kosten auch weiter reichende Vorteile und Energiearmut erfassen, Ergebnisse dokumentieren und durch eine benannte Stelle überwacht werden. Die Anwendung wird in Fortschrittsberichten im Rahmen des energie- und klimabezogenen Berichtssystems nachvollziehbar gemacht.
Stand: 20.03.2026