Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 192 Absatz 1: Er bildet die unionsrechtliche Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung im Bereich Umwelt- und Klimaschutz. • Übereinkommen von Paris in Verbindung mit Beschluss (EU) 2016/1841 vom 5. Oktober 2016: Es setzt den völkerrechtlichen Rahmen, an dessen Klimazielen sich die Verordnung ausdrücklich ausrichtet. • Verordnung (EU) 2018/842 vom 30. Mai 2018: Sie regelt die verbindlichen nationalen Jahresziele für nicht dem Emissionshandel unterliegende Sektoren und ist über Flexibilitätsmechanismen unmittelbar mit der LULUCF-Verordnung verzahnt. • Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vom 21. Mai 2013: Sie enthält das unionsweite System der Überwachung, Berichterstattung und Prognosen für Treibhausgase und wird durch die vorliegende Verordnung mehrfach geändert und ergänzt. • Beschluss Nr. 529/2013/EU vom 21. Mai 2013: Er ist die wesentliche Vorgängerregelung zu Anrechnung und Verbuchung im LULUCF-Bereich und gilt für den Zeitraum bis 31. Dezember 2020 fort, bevor ab 1. Januar 2021 die Verordnung (EU) 2018/841 maßgeblich wird.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2018/841 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV und ordnet den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft verbindlich in den klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 ein. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Emissionen und Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor nach unionsweit harmonisierten Anrechnungs- und Verbuchungsregeln zu erfassen und die sogenannte No-Debit-Regel einzuhalten, wonach Emissionen den Abbau nicht übersteigen dürfen. Systematisch steht sie im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris, dem EU-Emissionsminderungsrahmen für nicht vom Emissionshandel erfasste Sektoren und den unionsweiten Monitoring- und Berichtspflichten. Inhaltlich regelt sie den sachlichen Geltungsbereich der einbezogenen Flächenkategorien, die Verbuchungsvorschriften für Aufforstung, Entwaldung, Acker-, Grünland-, Wald- und Feuchtgebietsflächen, besondere Regeln für Holzprodukte und natürliche Störungen sowie Flexibilitäts- und Compliance-Mechanismen. • Der Anwendungsbereich erfasst primär die Mitgliedstaaten, da ausschließlich ihnen unmittelbare Verpflichtungen zur Überwachung, Berichterstattung, Kontoführung, Vorlage von Anrechnungsplänen für die Forstwirtschaft und Einhaltung der Bilanzvorgaben auferlegt werden. Die Europäische Kommission, die Europäische Umweltagentur und der Zentralverwalter des Unionsregisters nehmen Aufsichts-, Bewertungs-, Register- und Durchführungsfunktionen wahr; außerdem sind Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie mittelbar Interessenträger und Zivilgesellschaft in Bewertungsverfahren eingebunden. Private Akteure wie Land- und Forstwirte werden nach dem Verordnungstext gerade nicht unmittelbar mit Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten belastet, können aber faktisch durch nationale Umsetzungsmaßnahmen betroffen sein. Ausnahmeregelungen bestehen insbesondere bei der fakultativen Einbeziehung bewirtschafteter Feuchtgebiete im Zeitraum 2021 bis 2025, bei Ausnahmen von bestimmten Monitoring-Methoden, bei der Berücksichtigung natürlicher Störungen sowie bei besonderen Ausgleichsregelungen etwa für Finnland. • In der Praxis müssen Mitgliedstaaten für Wald-, Acker-, Grünland-, Feuchtgebiets- und Umwandlungsflächen belastbare Inventare und Konten führen, Referenzwerte für Wälder bestimmen und ihre LULUCF-Bilanz so steuern, dass kein Netto-Defizit entsteht. Erforderlich sind dafür insbesondere konsistente Datenerhebung, geografische Flächenerfassung, Berichte über Strategien und Maßnahmen sowie gegebenenfalls der Einsatz von Flexibilitätsmechanismen zwischen Zeiträumen oder zwischen Mitgliedstaaten. Für die Forst- und Landnutzungspolitik bedeutet dies eine stärkere Ausrichtung auf den Erhalt und die Verbesserung von Senken, etwa durch nachhaltige Waldbewirtschaftung, den Umgang mit Holzprodukten und die Behandlung natürlicher Störungen innerhalb eines unionsrechtlich kontrollierten Bilanzsystems.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Emissionen und Abbau im LULUCF-Sektor für alle erfassten Flächenkategorien in Konten korrekt, vollständig, kohärent, vergleichbar und transparent verbuchen. • Pflicht2: Sicherstellen, dass im Zeitraum 2021 bis 2025 und 2026 bis 2030 die Emissionen den Abbau insgesamt nicht übersteigen. • Pflicht3: Compliance-Berichte, Inventardaten, Strategien, Maßnahmen sowie gegebenenfalls nationale Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft und Referenzwerte für Wälder fristgerecht vorlegen. • Empfehlung: Datenerhebung, Flächenmonitoring und forstliche bzw. landnutzungsbezogene Maßnahmen frühzeitig so ausrichten, dass Senken erhalten und Bilanzierungsrisiken durch natürliche Störungen oder Flächenumwandlungen minimiert werden. Europäische Kommission: • Pflicht1: Technische Bewertung der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft und der vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder unter Einbindung von Sachverständigen durchführen. • Pflicht2: Compliance-Berichte umfassend überprüfen und die Einhaltung der Verordnung bewerten. • Pflicht3: Delegierte Rechtsakte zu Referenzwerten, Begriffsbestimmungen, Registerregeln, natürlichen Störungen und methodischen Anpassungen erlassen, soweit die Verordnung dies vorsieht. • Empfehlung: Bewertungsmaßstäbe und technische Empfehlungen einheitlich und transparent ausgestalten, um die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu sichern. Zentralverwalter des Unionsregisters: • Pflicht1: Transaktionen nach dieser Verordnung automatisch kontrollieren und erforderlichenfalls blockieren, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern. • Pflicht2: Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen Überwachungspflichten vorübergehend an Übertragungen, Banking oder der Nutzung bestimmter Flexibilitäten hindern. • Pflicht3: Eine korrekte registergestützte Verbuchung der Emissions- und Abbaumengen bei Anwendung der Flexibilitätsregelungen sicherstellen. • Empfehlung: Registerprozesse eng mit den Berichts- und Prüfzyklen abstimmen, damit Compliance-Entscheidungen rechtzeitig wirksam werden. Europäische Umweltagentur: • Pflicht1: Die Kommission bei der jährlichen Berichterstattung über Emissionen und Abbau unterstützen. • Pflicht2: Informationen zu Strategien, Maßnahmen und nationalen Prognosen bewerten. • Pflicht3: Die Kommission bei den Compliance-Kontrollen im Rahmen des Überwachungs- und Compliance-Systems unterstützen. • Empfehlung: Methodische Unterstützung auf die Vergleichbarkeit von Inventaren und die Nachvollziehbarkeit von Prognosen konzentrieren.