Empfehlung (EU) 2024/612 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zum Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Deutschlands für den Zeitraum 2021-2030 und zur Vereinbarkeit der Maßnahmen Deutschlands mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 292: Er bildet die allgemeine Rechtsgrundlage für den Erlass von Empfehlungen der Kommission und ordnet den Rechtsakt als unverbindliches Instrument des Unionsrechts ein. • Verordnung (EU) 2018/1999 vom 11. Dezember 2018: Sie ist die zentrale übergeordnete Governance-Rechtsgrundlage für integrierte nationale Energie- und Klimapläne und wird durch die Empfehlung insbesondere hinsichtlich Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 6 konkretisiert. • Verordnung (EU) 2021/1119 vom 30. Juni 2021: Das Europäische Klimagesetz verpflichtet zur Bewertung der Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit Klimaneutralität und Anpassungsfortschritten; die Empfehlung setzt dies für Deutschland um. • Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung: Sie ist maßgeblich für die in der Empfehlung angesprochenen Zielbeiträge zu erneuerbaren Energien, sektoralen Teilzielen, Beschleunigungsgebieten und RFNBOs. • Richtlinie (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023: Sie ist die wesentliche Bezugsnorm für den nationalen Energieeffizienzbeitrag, öffentliche Gebäude, Einsparvorgaben und den Energieeffizienzfonds, auf die die Empfehlung ausdrücklich abstellt.
Text
Anwendungsbereich
Die Empfehlung (EU) 2024/612 ist eine auf Artikel 292 AEUV gestützte Kommissionsempfehlung und damit kein unmittelbar verbindlicher Rechtsakt, sondern ein unionsrechtliches Steuerungs- und Bewertungsinstrument im Governance-System der Energieunion. Systematisch konkretisiert sie gegenüber Deutschland die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1999 und des Europäischen Klimagesetzes nach der Prüfung des Entwurfs des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für 2021-2030. Inhaltlich fordert sie insbesondere Nachbesserungen bei Treibhausgasminderung, LULUCF, Anpassung an den Klimawandel, erneuerbaren Energien, Energieeffizienz, Versorgungssicherheit, Energiearmut, Investitionen, gerechtem Übergang, Konsultation und regionaler Zusammenarbeit. Zudem bewertet sie die Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und mit Fortschritten bei der Anpassung. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie den Mitgliedstaat Deutschland auf Bundesebene als Adressaten der Empfehlung, erstreckt sich inhaltlich aber auch auf Länder, lokale Behörden, öffentliche Einrichtungen, Sozialpartner, Zivilgesellschaft, Privatsektor, energieintensive Industrien, Landwirtschaft sowie Betreiber und Planungsverantwortliche in den Bereichen Energie, Gebäude, Verkehr und Netzinfrastruktur. Erfasst sind außerdem Stellen, die an Berichterstattung, Projektionen, Investitionsplanung, Konsultationen, Anpassungspolitik, Armutsbekämpfung und der Umsetzung unionsrechtlicher Energie- und Klimavorgaben beteiligt sind. Ausnahmen im klassischen Sinne enthält der Rechtsakt nicht; seine Wirkung ist jedoch dadurch begrenzt, dass er keine unmittelbaren Sanktions- oder Vollzugspflichten für Private begründet, sondern auf die Überarbeitung des deutschen NEKP und die politische wie fachliche Ausrichtung staatlichen Handelns zielt. Soweit einzelne Maßnahmen auf Unionsmittel, Flexibilitäten oder sektorale Teilziele Bezug nehmen, gelten die Voraussetzungen und Grenzen der jeweils zugrunde liegenden verbindlichen Rechtsakte. • In der Praxis bedeutet dies, dass Deutschland seinen endgültigen Energie- und Klimaplan nicht nur fortschreiben, sondern in vielen Punkten fachlich vertiefen, quantifizieren und mit konkreten Zeitpfaden, Finanzierungsangaben und Umsetzungsmaßnahmen unterlegen muss. Behörden und beteiligte Akteure müssen dafür Daten, Projektionen, Beteiligungsverfahren und sektorbezogene Strategien besser verzahnen, etwa zu erneuerbaren Energien, Gebäuden, Energieeffizienz, LULUCF, Energiearmut und Versorgungssicherheit. Die Empfehlung erhöht damit den politischen und administrativen Anpassungsdruck, ohne selbst unmittelbar neue Pflichten für Bürger oder Unternehmen zu schaffen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Deutschland / zuständige Bundesstellen: • Pflicht: Den endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplan so überarbeiten, dass zusätzliche kosteneffiziente Politiken und Maßnahmen zur Schließung der Lücke beim Lastenteilungsziel bis 2030 festgelegt und mit aktualisierten Projektionen unterlegt werden. • Pflicht: Zielpfade, Maßnahmen und quantifizierte Angaben zu erneuerbaren Energien, Energieeffizienz, LULUCF, Versorgungssicherheit, Energiearmut, Investitionen und gerechtem Übergang vollständig in den Plan aufnehmen. • Pflicht: Darlegen, wie Subventionen für fossile Brennstoffe schrittweise abgebaut und wie der Ausstieg aus festen fossilen Brennstoffen in der Stromerzeugung umgesetzt werden sollen. • Empfehlung: Die Kohärenz des Plans mit Aufbau- und Resilienzplan, REPowerEU, Unionsfonds und den verbindlichen unionsrechtlichen Zielpfaden frühzeitig absichern. Öffentliche Einrichtungen: • Pflicht: Sektorbezogene Angaben zur Verringerung des Energieverbrauchs öffentlicher Einrichtungen sowie zur jährlich zu renovierenden beheizten und/oder gekühlten Gebäudefläche oder zu entsprechenden Energieeinsparungen bereitstellen. • Pflicht: Beiträge zu einem in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand mit Zwischenzielen für 2030 und 2040 unterstützen. • Pflicht: Klimaresilienzaspekte bei der Verwendung öffentlicher und unionsbezogener Finanzmittel berücksichtigen, sodass Anfälligkeiten nicht erhöht werden. • Empfehlung: Sanierungs-, Energieeffizienz- und Anpassungsmaßnahmen in Gebäuden und Infrastrukturen mit belastbaren Wirkungsdaten hinterlegen. Länder, lokale Behörden und sonstige Verwaltungsebenen: • Pflicht: An einer breiten und inklusiven Ausarbeitung des Plans mitwirken und Planungsinstrumente zwischen nationaler, regionaler und lokaler Ebene koordinieren. • Pflicht: Beiträge zu Anpassungspolitiken, gerechtem Übergang, Energiearmut und regionaler Zusammenarbeit in den Planungsprozess einbringen. • Pflicht: Konsultationsverfahren und deren Ergebnisse nachvollziehbar dokumentieren. • Empfehlung: Regionale Energie-, Wärme-, Gebäude- und Klimaanpassungsplanung stärker mit den NEKP-Zielen verzahnen. Privatsektor, Industrie, Sozialpartner und Zivilgesellschaft: • Pflicht: Im Rahmen der vorgesehenen Konsultationen an der Ausarbeitung und Umsetzung des Plans sowie an der Anpassungspolitik mitwirken. • Pflicht: Bei Investitionen, Kompetenzaufbau, Digitalisierung, Lieferketten und Projekten im Bereich Klimaneutralität Beiträge zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen leisten. • Pflicht: Besonders betroffene Interessengruppen sollen in die Gestaltung und Umsetzung der Anpassungspolitik einbezogen werden. • Empfehlung: Investitions- und Umsetzungshemmnisse, etwa bei sauberer Technologie, erneuerbaren Energien, Energieeffizienz und Resilienz, frühzeitig in die Konsultationen einbringen. Landwirtschaft und Landnutzungssektor: • Pflicht: Zusätzliche Maßnahmen müssen so ausgestaltet werden, dass sie zur Schließung der Emissionslücke im Rahmen der Lastenteilungsverordnung beitragen. • Pflicht: Maßnahmen und Finanzierungen sind auf das nationale Nettoabbauziel im LULUCF-Bereich auszurichten und mit quantifizierten Wirkungen zu unterlegen. • Pflicht: Öffentliche und private Mittel für klimaeffiziente Landwirtschaft sind wirksam für das Nettoabbauziel einzusetzen. • Empfehlung: Monitoring, geografisch explizite Datensätze und Berichterstattung im Landnutzungsbereich systematisch verbessern.