Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Version 05.06.2026
Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 7 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 1 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 27 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz 7 Satz Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 2 Text Änderung — Zusatz — Artikel 13 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 2 Buchstabe (f) Änderung — Zusatz — Artikel 13 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 2 Buchstabe (g) Änderung — Zusatz — Artikel 6 Absatz 8 Änderung — Ersetzung — Artikel 6 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz 4 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz 8 Satz Änderung — Zusatz — Artikel 6 Absatz 5 Änderung — Zusatz — Artikel 13 Absatz 1a Änderung — Zusatz — Artikel 6 Absatz 4 Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz 7 nicht nummerierter Absatz 5 Änderung — Zusatz — Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe (a) Ziffer (vi) Änderung — Zusatz — Artikel 7 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 2 Buchstabe (g) Änderung — Zusatz — Artikel 6 Absatz 7 Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz 6 Satz Änderung — Zusatz — Artikel 6 Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Absatz 1
Link VO (EU) 2024/2809
Version 05.03.2026
Änderung — Streichung — Artikel 15 Änderung — Ersetzung — Artikel 14a Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz 12a Änderung — Zusatz — Artikel 15a Änderung — Streichung — Artikel 14
Link VO (EU) 2024/2809Version 04.12.2024
Änderung — Ersetzung — Artikel 4 Absatz 1 Änderung — Zusatz — Anhang VII Änderung — Zusatz — Artikel 48a Änderung — Zusatz — Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe (db) Änderung — Ersetzung — Artikel 6 Absatz 1 Text Änderung — Zusatz — Artikel 7 Absatz 15 Änderung — Ersetzung — Artikel 21 Absatz 11 Änderung — Ersetzung — Artikel 19 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Buchstabe (r) Änderung — Streichung — Artikel 23 Absatz 2a Änderung — Ersetzung — Artikel 1 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 2 Text Änderung — Streichung — Artikel 23 Absatz 3a Änderung — Zusatz — Anhang VIII Änderung — Ersetzung — Artikel 27 Absatz 4 Änderung — Zusatz — Artikel 1 Absatz 4 nicht nummerierter Absatz Änderung — Ersetzung — Artikel 20 Absatz 11 Änderung — Ersetzung — Artikel 29 Änderung — Ersetzung — Artikel 1 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (a) Änderung — Streichung — Artikel 1 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (j) Änderung — Zusatz — Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe (da) Änderung — Ersetzung — Artikel 19 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (a) Änderung — Ersetzung — Artikel 48 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 20 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Anhang IV Änderung — Zusatz — Artikel 19 Absatz 1a Änderung — Ersetzung — Artikel 47 nicht nummerierter Absatz 2 Buchstabe (a) Änderung — Ersetzung — Artikel 23 Absatz 3 Änderung — Streichung — Artikel 47a Änderung — Ersetzung — Artikel 19 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (b) Änderung — Streichung — Artikel 1 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (k) Änderung — Ersetzung — Artikel 44 nicht nummerierter Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Anhang I Änderung — Ersetzung — Artikel 11 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 2 Text Änderung — Streichung — Artikel 27 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Anhang V Änderung — Streichung — Artikel 20 Absatz 13 Änderung — Ersetzung — Artikel 44 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 40 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 23 Absatz 8 Änderung — Zusatz — Artikel 47 nicht nummerierter Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 1 Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe (j) Text Änderung — Streichung — Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe (l) Änderung — Ersetzung — Anhang II Änderung — Zusatz — Artikel 2 Buchstabe (db) Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Buchstabe (z) Änderung — Ersetzung — Artikel 21 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 9 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 19 Absatz 1b Änderung — Ersetzung — Artikel 30 Änderung — Ersetzung — Anhang III Änderung — Ersetzung — Artikel 19 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (f) Änderung — Zusatz — Artikel 7 Absatz 14 Änderung — Ersetzung — Artikel 23 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 20 Absatz 6a Änderung — Streichung — Artikel 1 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 5 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Zusatz — Anhang IX Änderung — Ersetzung — Anhang Va Änderung — Ersetzung — Artikel 47 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (a) Änderung — Ersetzung — Artikel 1 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (i) Text Änderung — Ersetzung — Artikel 44 nicht nummerierter Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 1 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (b) Änderung — Ersetzung — Artikel 21 Absatz 5a Änderung — Ersetzung — Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe (a) Änderung — Ersetzung — Artikel 27 Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 1 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz Änderung — Zusatz — Artikel 2 Buchstabe (da) Änderung — Ersetzung — Artikel 38 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (a) Änderung — Zusatz — Artikel 23 Absatz 4a Änderung — Ersetzung — Artikel 16 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 48 Absatz 2
Link VO (EU) 2024/2809
Version 04.12.2024
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2017R1129/20241204) (CELEX ID: 02017R1129-20241204) (ELI ID: reg:2017:1129:2024-12-04)
LinkVersion 10.11.2021
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:2017:1129:2021-11-10) (Consolidation ID: 2017R1129/20211110) (CELEX ID: 02017R1129-20211110)
LinkVersion 18.03.2021
Änderung — Zusatz — Artikel 14a Änderung — Zusatz — Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe (l) Änderung — Zusatz — Artikel 7 Absatz 12a Änderung — Zusatz — Artikel 1 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (k) Änderung — Ersetzung — Artikel 6 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 Text Änderung — Zusatz — Artikel 20 Absatz 6a Änderung — Zusatz — Anhang Va Änderung — Zusatz — Artikel 23 Absatz 2a Änderung — Ersetzung — Artikel 48 Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 21 Absatz 5a Änderung — Zusatz — Artikel 23 Absatz 3a Änderung — Zusatz — Artikel 47a
Link VO (EU) 2021/337
Version 18.03.2021
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:2017:1129:2021-03-18) (CELEX ID: 02017R1129-20210318) (Consolidation ID: 2017R1129/20210318)
LinkVersion 18.03.2021
Änderung — Zusatz — Artikel 14a Änderung — Zusatz — Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe (l) Änderung — Zusatz — Artikel 7 Absatz 12a Änderung — Zusatz — Artikel 1 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (k) Änderung — Ersetzung — Artikel 6 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 Text Änderung — Zusatz — Artikel 20 Absatz 6a Änderung — Zusatz — Anhang Va Änderung — Zusatz — Artikel 23 Absatz 2a Änderung — Ersetzung — Artikel 48 Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 21 Absatz 5a Änderung — Zusatz — Artikel 23 Absatz 3a Änderung — Zusatz — Artikel 47a
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Version 31.12.2019
Änderung — Ersetzung — Artikel 14 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 PT (b) Änderung — Zusatz — Artikel 15 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 PT (ca) Änderung — Zusatz — Artikel 1 Absatz 6a Änderung — Zusatz — Artikel 1 Absatz 6b Änderung — Ersetzung — Anhang V Ziffer II Änderung — Zusatz — Artikel 14 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz Änderung — Zusatz — Artikel 14 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 PT (d) Änderung — Zusatz — Artikel 14 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 2 FR Änderung — Ersetzung — Artikel 14 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 2 PT (e)
Link VO (EU) 2019/2115
Version 14.06.2017
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 114: Er ist die unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage der Verordnung und verankert sie systematisch im Binnenmarktrecht. • Richtlinie 2003/71/EG vom 4. November 2003: Sie ist die Vorgängerregelung zur Prospektpflicht und wird durch die Verordnung (EU) 2017/1129 aufgehoben und ersetzt. • Richtlinie 2004/109/EG vom 15. Dezember 2004: Sie ist eng mit dem Prospektrecht verzahnt, weil vorgeschriebene Informationen, Jahres- und Halbjahresfinanzberichte sowie das einheitliche Registrierungsformular auf ihre Transparenzpflichten Bezug nehmen. • Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014: Die Marktmissbrauchsverordnung ist für die laufende Offenlegung des Emittenten und für vereinfachte Offenlegungsregeln bei Sekundäremissionen besonders wichtig. • Richtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014: Sie liefert zentrale Begriffe und Anknüpfungspunkte wie Wertpapiere, geregelter Markt, qualifizierte Anleger und KMU-Wachstumsmarkt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2017/1129 ist eine auf Art. 114 AEUV gestützte EU-Verordnung des Finanzmarktrechts mit Bedeutung für den EWR; als Verordnung wirkt sie unmittelbar in den Mitgliedstaaten und hebt die Richtlinie 2003/71/EG auf. Systematisch bildet sie den unionsweit einheitlichen Rahmen für die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung von Prospekten bei öffentlichen Wertpapierangeboten und bei der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt. Ihr Regelungsziel liegt in der Verbindung von Anlegerschutz, Markteffizienz und der Funktionsfähigkeit des Binnen- und Kapitalmarkts durch harmonisierte Offenlegungspflichten und einen grenzüberschreitend nutzbaren Billigungs- und Passmechanismus. • Die Verordnung erfasst vor allem Emittenten, Anbieter, Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, Finanzintermediäre, zuständige Behörden, Mitgliedstaaten und die ESMA. Sie gilt grundsätzlich für öffentliche Angebote von Wertpapieren und für deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, enthält aber zentrale Ausnahmen, etwa für Angebote unter 1 000 000 EUR, für nationale Freistellungen bis höchstens 8 000 000 EUR, für Angebote ausschließlich an qualifizierte Anleger, an weniger als 150 nicht qualifizierte Personen je Mitgliedstaat oder bei Mindestanlagesummen beziehungsweise Mindeststückelungen von 100 000 EUR. Weitere Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sowie für Übernahmen, Verschmelzungen oder Spaltungen, wenn stattdessen das jeweils vorgesehene Informationsdokument bereitgestellt wird. • In der Praxis bedeutet dies, dass vor jeder Kapitalmarkttransaktion frühzeitig zu prüfen ist, ob überhaupt eine Prospektpflicht besteht oder ob eine Ausnahme greift. Ist ein Prospekt erforderlich, müssen Inhalt, Risikodarstellung, Veröffentlichungsweg und ein mögliches Nachtragsmanagement von Beginn an transaktionsbegleitend organisiert werden. Für grenzüberschreitende Angebote erleichtert die Verordnung den Einsatz eines gebilligten Prospekts in weiteren Mitgliedstaaten; zugleich steigen die Anforderungen an Dokumentation, Werbung und Abstimmung mit Finanzintermediären und Aufsichtsbehörden.
Stand: 28.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Emittent / Anbieter / Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt: • Pflicht1: Vor einem öffentlichen Angebot oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ist grundsätzlich vorab ein Prospekt zu veröffentlichen, soweit keine Ausnahme greift. • Pflicht2: Der Prospekt muss alle für Anleger wesentlichen Informationen in knapper, verständlicher Form enthalten; Risikofaktoren dürfen nur spezifisch und wesentlich dargestellt werden. • Pflicht3: Wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder wesentliche Ungenauigkeiten erfordern unverzüglich einen Nachtrag. • Empfehlung: Prospektpflicht, Ausnahmetatbestände und die passende Prospektform sollten bereits in der Strukturierung der Transaktion verbindlich geprüft werden. Finanzintermediäre: • Pflicht1: Bei späterer Weiterveräußerung oder Platzierung ist grundsätzlich ein Prospekt erforderlich, sofern keine Ausnahme greift; ein weiterer Prospekt entfällt nur bei gültigem Prospekt und schriftlicher Zustimmung zu dessen Nutzung. • Pflicht2: Werbung und sonstige Informationen zum Angebot müssen mit dem Prospekt übereinstimmen und dürfen nicht irreführend sein. • Pflicht3: Bei einem Nachtrag sind Anleger zu informieren und die Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts ist zu erleichtern. • Empfehlung: Vertriebs-, Werbe- und Nachtragsprozesse sollten organisatorisch mit klaren Eskalationswegen hinterlegt werden. Zuständige Behörden: • Pflicht1: Prospekte und Nachträge sind vor Veröffentlichung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit zu prüfen und zu billigen. • Pflicht2: Gebilligte Prospekte oder entsprechende Listen sind online zugänglich zu machen und an die ESMA zu übermitteln. • Pflicht3: Die Einhaltung der Werbevorgaben ist zu überwachen; bei Verstößen können Aussetzungen, Untersagungen und weitere Maßnahmen erfolgen. • Empfehlung: Einheitliche Prüfungsstandards und transparente Verfahrenshinweise fördern Aufsichtskonvergenz und verringern Reibungsverluste im Markt. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Es ist jeweils eine einzige unabhängige zuständige Verwaltungsbehörde zu benennen. • Pflicht2: Es sind wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen. • Pflicht3: Es sind Mechanismen für Meldungen von Verstößen und zum Schutz von Hinweisgebern einzurichten. • Empfehlung: Nationale Offenlegungslösungen unterhalb der unionsrechtlichen Schwellen sollten konsistent ausgestaltet und nicht unverhältnismäßig belastend sein. ESMA: • Pflicht1: Sie hat einen zentralen Speichermechanismus für Prospekte sowie ein Notifizierungsportal bereitzustellen. • Pflicht2: Sie fördert die Aufsichtskonvergenz durch Leitlinien, Koordination und vergleichende Analysen der Billigungs- und Prüfungsverfahren. • Pflicht3: Sie veröffentlicht die von den zuständigen Behörden übermittelten Prospekte, Nachträge und notifizierten Unterlagen. • Empfehlung: Die ESMA-Vorgaben sollten in Emissions- und Zulassungsprojekten als operativer Standard berücksichtigt werden.
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