2013/179/EU: Empfehlung der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen Text von Bedeutung für den EWR
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet mit Art. 191 AEUV die umweltpolitische Grundlage und mit Art. 292 AEUV die Rechtsgrundlage für den Erlass der Empfehlung. • Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009: Sie wird im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen sowie bei der Bilanzierung bestimmter Energieaspekte ausdrücklich herangezogen. • Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2010 über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG: Er wird für die Bilanzierung direkter Landnutzungsänderungen als methodischer Bezug genannt. • ISO 14040:2006 und ISO 14044:2006: Diese Normen bilden einen zentralen methodischen Referenzrahmen für Ökobilanzen und werden im Leitfaden fortlaufend als Grundlage und Vergleichsmaßstab herangezogen. • Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS): Sie wird als bestehendes Umweltmanagementinstrument eingeordnet, das durch OEF-Informationen ergänzt und unterstützt werden kann.
Text
Anwendungsbereich
Die Empfehlung (EU) 2013/179 ist eine Empfehlung der Kommission und damit ein unionsrechtlich nicht verbindlicher Rechtsakt nach Art. 292 AEUV. Systematisch steht sie im Umweltrecht der Europäischen Union und konkret im Kontext der Ressourcen- und Binnenmarktpolitik nach Art. 191 AEUV; sie soll eine einheitlichere, lebenswegbezogene Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen fördern, ohne bestehende verbindliche EU-Vorgaben zu verdrängen. Inhaltlich empfiehlt sie die Anwendung der Methoden für den Umweltfußabdruck von Produkten (PEF) und Organisationen (OEF), regelt Grundbegriffe, adressiert die Anwendung durch Mitgliedstaaten, Unternehmen, Programme und Finanzsektor und enthält Vorgaben zu Datenqualität, Prüfung und Berichterstattung. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten sowie private und öffentliche Organisationen, die Umweltleistung entlang des Lebenswegs messen oder offenlegen wollen; einbezogen sind ausdrücklich auch Industrieverbände, Programmträger und der Finanzsektor. Mitgliedstaaten sollen die Methoden insbesondere bei freiwilligen Maßnahmen und relevanten nationalen Programmen anwenden, hochwertige Lebenswegdaten fördern, Datenbanken ausbauen sowie KMU unterstützen; Unternehmen und Verbände sollen die Methoden für Messung, Offenlegung und Datenbereitstellung nutzen. Eine Ausnahme besteht insoweit, als verbindliche EU-Regelungen mit eigener Methodik unberührt bleiben; zudem ist die Anwendung insgesamt als freiwillig angelegt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Umweltangaben zu Produkten und Organisationen möglichst nach einheitlichen Lebenswegmethoden erstellt werden sollen, statt unterschiedliche Einzelmethoden nebeneinander zu verwenden. Unternehmen müssen dafür insbesondere Lieferketten-, Nutzungs- und Entsorgungsdaten strukturieren, Datenqualität sichern und bei Offenlegung eine Verifizierung der Studien einplanen. Mitgliedstaaten und Verbände sollen die praktische Umsetzbarkeit durch Datenbanken, Instrumente und Unterstützung für KMU verbessern. Für vergleichende oder öffentlich genutzte Aussagen steigt damit der methodische und dokumentarische Aufwand deutlich.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Bei freiwilligen Maßnahmen zur Messung oder Offenlegung der Umweltleistung von Produkten oder Organisationen die PEF- bzw. OEF-Methode anwenden. • Pflicht: Die Gültigkeit von Informationen oder Aussagen anerkennen, die auf Basis der PEF- oder OEF-Methode erstellt wurden. • Pflicht: Hochwertige Lebenswegdaten verfügbarer machen sowie nationale Datenbanken entwickeln, überarbeiten und zugänglich machen. • Empfehlung: KMU mit Instrumenten und Unterstützung bei Messung und Verbesserung der Umweltleistung fördern. Gesellschaften und andere private Organisationen: • Pflicht: Bei freiwilliger Messung oder Offenlegung die Umweltleistung entlang des Lebenswegs nach der PEF- bzw. OEF-Methode bestimmen oder offenlegen. • Pflicht: Öffentliche Datenbanken mit Lebenswegdaten angemessener Qualität unterstützen und speisen. • Pflicht: Bei Offenlegungszwecken PEF- und OEF-Studien unter Beachtung der Prüfungsanforderungen verifizieren lassen. • Empfehlung: KMU entlang der Lieferkette bei der Bereitstellung von Informationen und der Verbesserung ihrer Umweltleistung unterstützen. Industrieverbände: • Pflicht: Ihren Mitgliedern die Anwendung der PEF- und OEF-Methode nahelegen. • Pflicht: Zur Überarbeitung öffentlicher Datenbanken beitragen und diese mit qualitätsgerechten Lebenswegdaten speisen. • Pflicht: KMU-Mitgliedern durch vereinfachte Berechnungsinstrumente und Sachverständigenrat helfen. • Empfehlung: Branchenspezifische Unterstützung so ausgestalten, dass methodische Anwendung und Datenzugang für kleine Unternehmen praktikabel werden. Programme zur Messung oder Offenlegung von Umweltleistungen: • Pflicht: Die PEF- und OEF-Methode als Referenzmethode für Messung oder Offenlegung zugrunde legen. • Empfehlung: Programmregeln auf robuste, vollständige und vergleichbare lebenswegbezogene Informationen ausrichten. Mitglieder des Finanzsektors: • Pflicht: Soweit angemessen, bei der Bewertung finanzieller Risiken die Verwendung von PEF- oder OEF-basierten Informationen fördern. • Pflicht: Bei der Bewertung der Umweltkomponente von Nachhaltigkeitsindizes die Verwendung OEF-basierter Informationen fördern. • Empfehlung: Lebenswegbezogene Umweltinformationen als einheitliche Datengrundlage in Risiko- und Nachhaltigkeitsbewertungen einbeziehen.