Delegierte Verordnung (EU) 2022/1159 der Kommission vom 11. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegung der Anlagestrategie durch Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/2033 vom 27. November 2019: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen; die Delegierte Verordnung 2022/1159 ergänzt insbesondere Artikel 52 Absatz 3 und konkretisiert die Offenlegungspflichten nach Artikel 52 Absatz 1 und 2. • Richtlinie (EU) 2019/2034 vom 27. November 2019: Auf sie wird zur Bestimmung verbundener Unternehmen Bezug genommen, insbesondere für die Einordnung von Unternehmen, mit denen eine Wertpapierfirma verbunden ist. • Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013: Sie ist relevant für die Definition assoziierter Unternehmen nach Artikel 2 Nummer 13 und damit für die Frage, welche indirekt gehaltenen Beteiligungen in die Offenlegung einbezogen werden. • Richtlinie 2007/36/EG vom 11. Juli 2007: Sie liefert die Begriffsbestimmung des Stimmrechtsberaters, auf die die Regelungen zu den Offenlegungen über den Rückgriff auf Stimmrechtsberater ausdrücklich Bezug nehmen. • Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 24. November 2010: Sie ist die Rechtsgrundlage für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, deren Entwurf technischer Regulierungsstandards der Delegierten Verordnung zugrunde liegt.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1159 ist eine Verordnung und als delegierter Rechtsakt zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Systematisch konkretisiert sie Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch technische Regulierungsstandards zur Offenlegung der Anlagestrategie von Wertpapierfirmen. Inhaltlich legt sie einheitliche Meldebögen, Tabellen und Erläuterungen für die Offenlegung von Stimmrechtsanteilen, Wahlverhalten, dem Rückgriff auf Stimmrechtsberater und Abstimmungsleitlinien fest. Zudem bestimmt sie Grundsätze für klare, konsistente und intern geprüfte Offenlegungen sowie formale Anforderungen zu Präzision, Stichtag, LEI, Rechnungslegungsstandard und Konsolidierungskreis. • Der Anwendungsbereich erfasst Wertpapierfirmen, die nach der zugrunde liegenden Verordnung Informationen über ihre Anlagestrategie offenlegen müssen, sowie Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis, soweit gruppenbezogene Angaben verlangt werden. Erfasst sind insbesondere Angaben zu direkt und indirekt gehaltenen stimmberechtigten Aktien, zum Abstimmungsverhalten in Hauptversammlungen, zu eingesetzten Stimmrechtsberatern und zu Abstimmungsleitlinien. Für Gruppen ist der aufsichtliche Konsolidierungskreis maßgeblich, nicht der bilanzrechtliche Konsolidierungskreis. Eine relevante Ausnahme besteht dort, wo von Kunden verwaltete Aktien nicht einzubeziehen sind, wenn die Aktionäre ihre Stimmrechte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung behalten und der Wertpapierfirma das Abstimmen in ihrem Namen untersagt ist. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Wertpapierfirmen ihre Aktionärsrolle anhand eines unionsweit vorgegebenen Offenlegungsformats dokumentieren und veröffentlichen müssen. Erforderlich sind belastbare Prozesse zur Erfassung von Stimmrechtsquoten über 5 %, zur Auswertung von Hauptversammlungen und Entschließungen nach Themen, zur Beschreibung interner Zuständigkeiten sowie zur Offenlegung von Beziehungen zu Stimmrechtsberatern. Die Offenlegung muss inhaltlich nachvollziehbar, zahlenmäßig präzise und über die Zeit vergleichbar sein.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Wertpapierfirmen: • Pflicht: Informationen über Stimmrechtsanteile unter Verwendung des Meldebogens IF IP1 offenzulegen, soweit die einschlägigen Schwellen und relevanten Unternehmen erfasst sind. • Pflicht: Informationen zum Wahlverhalten, zur Erläuterung der Abstimmungen und zum Anteil der gebilligten Vorschläge nach den vorgegebenen Tabellen und Meldebögen IF IP2.01 bis IF IP2.05 offenzulegen. • Pflicht: Informationen zu eingesetzten Stimmrechtsberatern, zu Verbindungen mit diesen sowie zu Abstimmungsleitlinien nach IF IP3 und IF IP4 offenzulegen und dabei die allgemeinen Offenlegungsgrundsätze und formalen Datenanforderungen einzuhalten. • Empfehlung: Interne Governance-, Compliance- und Reporting-Prozesse so auszugestalten, dass Stimmrechtsdaten, Abstimmungsentscheidungen und Konfliktprüfungen fortlaufend, prüffähig und konsistent dokumentiert werden. Wertpapierfirmengruppen: • Pflicht: Offenlegungen auf Basis des aufsichtlichen Konsolidierungskreises vorzunehmen, soweit die Offenlegungspflichten auf Gruppenebene einschlägig sind. • Pflicht: Angaben zu Strategien in Bezug auf Interessenkonflikte zwischen relevanten Unternehmen der Gruppe zu machen, sofern dies im Rahmen des Wahlverhaltens vorgesehen ist. • Pflicht: Indirekt gehaltene Aktien von Tochtergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen in die Offenlegung einzubeziehen, wenn maßgeblicher Einfluss oder enge Verbindungen bestehen. • Empfehlung: Gruppenweit einheitliche Standards zur Datenerhebung, Konsolidierung und Freigabe von Offenlegungen festzulegen, um Vergleichbarkeit und Vollständigkeit sicherzustellen. Stimmrechtsberater: • Pflicht: Unmittelbare Pflichten werden in dieser Verordnung nicht direkt an Stimmrechtsberater adressiert; ihre Identität, Vertragsart, thematische Empfehlungen und relevante Verbindungen müssen jedoch durch Wertpapierfirmen offengelegt werden. • Empfehlung: Gegenüber beauftragenden Wertpapierfirmen sollten eindeutige Informationen zu Leistungen, Verbindungen und potenziellen Interessenkonflikten bereitgestellt werden, damit die Offenlegung vollständig und konsistent erfolgen kann.