Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Art. 114 und 207: Er bildet die primäre Rechtsgrundlage der Verordnung und verortet sie im Binnenmarkt- und Gemeinsamen Handelspolitikrecht. • Richtlinie (EU) 2019/1937 v. 23. Oktober 2019: Sie wird durch Art. 36 geändert, damit Meldungen zu Verstößen gegen die Verordnung in den unionsrechtlichen Hinweisgeberschutz einbezogen werden. • Verordnung (EU) 2019/1020 v. 20. Juni 2019: Sie ist für Marktüberwachung und das ICSMS zentral und wird als organisatorische und technische Grundlage für Informationsaustausch und Durchsetzung herangezogen. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9. Oktober 2013: Der Zollkodex der Union ist die maßgebliche übergeordnete Grundlage für die zollrechtliche Kontrolle, Aussetzung, Verweigerung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Ausfuhr. • Richtlinie 2011/36/EU v. 5. April 2011: Sie bleibt hinsichtlich Strafverfolgung und Bekämpfung des Menschenhandels, einschließlich Ausbeutung der Arbeitskraft, unberührt und ergänzt den verwaltungsrechtlichen Marktverbotsmechanismus dieser Verordnung.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/3015 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Marktregulierung und Außenhandelssteuerung auf Grundlage von Art. 114 und 207 AEUV. Sie verankert unionsweit ein Verbot, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder auszuführen, und ergänzt damit den bestehenden Rechtsrahmen zu Menschenrechten, Lieferketten, Marktüberwachung und Zollkontrolle. Systematisch steht sie an der Schnittstelle von Binnenmarkt-, Zoll-, Menschenrechts- und Compliance-Recht und ändert zugleich die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Hinweisgeberschutz. Inhaltlich schafft sie kein neues allgemeines Sorgfaltspflichtenregime, sondern einen behördlich durchsetzbaren Verbots- und Interventionsmechanismus mit Untersuchungen, Entscheidungen, Marktmaßnahmen, Zollkontrollen, Sanktionen sowie Unterstützungs- und Leitlinieninstrumenten. • Der Anwendungsbereich erfasst sämtliche Wirtschaftsakteure, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, einschließlich Herstellern, Erzeugern, Einführern, Ausführern, Produktlieferanten und Akteuren des Fernabsatzes, wenn sich Angebote an Endnutzer in der Union richten. Sachlich erfasst sind alle Produkte jeder Art und auch Bestandteile, sofern auf irgendeiner Stufe der Gewinnung, Ernte, Erzeugung, Herstellung oder Verarbeitung Zwangsarbeit eingesetzt wurde; Transportdienstleistungen sind hingegen ausgenommen. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission, Zollbehörden, Marktüberwachungsbehörden sowie Hinweisgeber- und Unterstützungsstellen werden funktional in die Anwendung eingebunden. Eine wichtige Ausnahme besteht darin, dass die Verordnung nicht für die Rücknahme von Produkten gilt, die bereits den Endnutzer auf dem Unionsmarkt erreicht haben; zudem werden keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten über bestehendes Unions- oder nationales Recht hinaus eingeführt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen ihre Lieferketten und produktbezogenen Risikobereiche so organisieren müssen, dass sie auf behördliche Voruntersuchungen und Untersuchungen belastbar reagieren können. Werden Verstöße festgestellt, drohen unionsweite Verbote, Rücknahme vom Markt, Entfernung von Online-Listungen, Aus-dem-Verkehr-Ziehen, zollrechtliche Aussetzung oder Ablehnung der Überlassung sowie nationale Sanktionen bei Nichtbefolgung. Relevanz besteht besonders für import- und exportorientierte Lieferketten, Online-Angebote und Produkte mit Rohstoff-, Agrar- oder Fertigungsbezug. Praktisch verlagert sich der Schwerpunkt auf dokumentierte Prävention, belastbare Nachweise und kooperationsfähige Compliance-Strukturen entlang der Lieferkette.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Wirtschaftsakteure: • Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen noch ausführen. • Auf Verlangen der federführend zuständigen Behörde innerhalb der vorgegebenen Fristen Informationen zu Risikomaßnahmen, Lieferkette, Produktidentifizierung sowie Herstellern, Erzeugern, Lieferanten, Einführern oder Ausführern vorlegen. • Entscheidungen über Verbote, Rücknahmen, Entfernung von Online-Inhalten und Aus-dem-Verkehr-Ziehen fristgerecht umsetzen. • Empfehlung: Interne Prozesse zur Risikoermittlung, Dokumentation, Abhilfe und behördlichen Reaktionsfähigkeit entlang der Lieferkette standardisieren. Hersteller und Erzeuger: • Informationen zur Herkunft, Herstellung und zu beteiligten Lieferkettenstufen belastbar bereitstellen. • Bei festgestellten Verstößen betroffene Produkte oder austauschbare betroffene Bestandteile aus dem Verkehr ziehen. • An der Beseitigung festgestellter Zwangsarbeit in Bezug auf das konkrete Produkt mitwirken, ohne das Produkt unzulässig nur durch Lieferantenwechsel zu ersetzen. • Empfehlung: Rückverfolgbarkeit bis zu Produktionsstätten und vorgelagerten Risikobereichen absichern. Einführer und Ausführer: • Sicherstellen, dass erfasste Produkte nicht verbotswidrig eingeführt, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden. • Den Zollbehörden für bestimmte Produkte erforderliche Identifizierungsangaben sowie Angaben zu Herstellern, Erzeugern und Produktlieferanten übermitteln oder zur Verfügung stellen. • Bei zollrechtlicher Aussetzung und behördlichen Prüfungen kooperieren. • Empfehlung: Zoll- und Produktdaten mit Lieferketten-Compliance systematisch verknüpfen. Produktlieferanten: • Auf Anforderung Informationen zu den von ihnen vorgenommenen Gewinnungs-, Ernte-, Erzeugungs-, Herstellungs- oder Verarbeitungsschritten bereitstellen. • Bei Ermittlungen an der Aufklärung der dem Risiko am nächsten liegenden Lieferkettenstufe mitwirken. • Maßnahmen zur Ermittlung, Verhinderung, Minimierung oder Beendigung von Zwangsarbeit in ihrem Abschnitt der Lieferkette darlegen. • Empfehlung: Nachweisfähige Prozesse für Arbeitsbedingungen und Subunternehmersteuerung einrichten. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Zuständige Behörden benennen, deren Zuständigkeiten abgrenzen und ausreichende Befugnisse, Fachkenntnisse und Ressourcen sicherstellen. • Voruntersuchungen und Untersuchungen risikobasiert durchführen, Entscheidungen erlassen und deren Durchsetzung koordinieren. • Sanktionen für die Nichteinhaltung von Entscheidungen vorsehen und anwenden. • Empfehlung: Enge Koordination mit Arbeitsaufsicht, Strafverfolgung, Marktüberwachung und Zoll organisatorisch absichern. Zollbehörden: • Mitgeteilte Verbotsentscheidungen bei risikobasierten Kontrollen berücksichtigen und betroffene Produkte identifizieren. • Bei Verdachtsfällen die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr aussetzen und die zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten. • Bei bestätigtem Verstoß die Überlassung oder Ausfuhr verweigern und Produkte nach Maßgabe der Verordnung aus dem Verkehr ziehen oder auf Ersuchen beschlagnahmen. • Empfehlung: Risikomanagementsysteme frühzeitig auf die neuen Datenschnittstellen und Identifizierungsmerkmale ausrichten. Kommission: • Datenbank, zentrale Anlaufstelle, Leitlinien und zentrales Portal gegen Zwangsarbeit einrichten und aktualisieren. • In Fällen mutmaßlicher Zwangsarbeit außerhalb der Union als federführend zuständige Behörde Untersuchungen führen und gegebenenfalls Verbotsentscheidungen erlassen. • Informationsaustausch, Netzwerkkoordination und internationale Zusammenarbeit organisatorisch sichern. • Empfehlung: Leitlinien und Datenbank praxisnah ausgestalten, damit insbesondere KMU handhabbare Umsetzungsmaßstäbe erhalten.