Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2013/34/EU v. 26. Juni 2013: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage der Nachhaltigkeitsberichterstattung und wird durch die Verordnung um verbindliche Standards nach den Artikeln 19a, 29a und 29b ergänzt. • Richtlinie (EU) 2022/2464 v. 14. Dezember 2022: Sie ändert die Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und legt insbesondere den zeitlichen Anwendungsrahmen für die ESRS fest. • Verordnung (EU) 2019/2088 v. 27. November 2019: Auf ihre Offenlegungspflichten nimmt der Rechtsakt ausdrücklich Bezug, da die ESRS mindestens auch Informationen bereitstellen sollen, die Finanzmarktteilnehmer für ihre Angaben benötigen. • Verordnung (EU) 2020/852 v. 18. Juni 2020: Sie ist eng verknüpft, weil Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung in die Nachhaltigkeitserklärung aufzunehmen und gesondert kenntlich zu machen sind. • Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 v. 19. Juli 2002: Auf sie wird im Zusammenhang mit der Konsultation des Regelungsausschusses für Rechnungslegung Bezug genommen und sie verortet den Rechtsakt im unionsrechtlichen Rechnungslegungsrahmen.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 ist eine Verordnung und ergänzt die Richtlinie 2013/34/EU um verbindliche europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie konkretisiert damit die durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 geänderten Berichtspflichten und legt in ihren Anhängen die ESRS als unmittelbar geltendes Regelwerk fest. Inhaltlich regelt sie insbesondere allgemeine Anforderungen, allgemeine Angaben sowie themenbezogene Standards zu Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen, biologischer Vielfalt, Ressourcennutzung, eigener Belegschaft, Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, betroffenen Gemeinschaften, Verbrauchern und Endnutzern sowie Unternehmenspolitik. Zentrales Ordnungsprinzip ist die doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für Umfang, Tiefe und Struktur der Nachhaltigkeitserklärung. • Der Anwendungsbereich erfasst die Unternehmen, die nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, insbesondere große Unternehmen, kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen sowie Mutterunternehmen großer Gruppen nach dem in der Richtlinie (EU) 2022/2464 festgelegten Zeitplan. Die Verordnung adressiert mittelbar auch Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, eigene Belegschaft, Akteure der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung, weil deren Rollen, Informationen und Betroffenheiten in den ESRS ausdrücklich einzubeziehen sind. Sie enthält Übergangsbestimmungen, etwa zu Vergleichsinformationen, unternehmensspezifischen Angaben und zur Einbeziehung von Informationen aus der Wertschöpfungskette. Für Unternehmen oder Gruppen mit im Durchschnitt nicht mehr als 750 Beschäftigten bestehen zudem zeitlich begrenzte Erleichterungen bei einzelnen Umwelt- und Sozialstandards. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Unternehmen ihre Nachhaltigkeitserklärung nach einem unionsweit einheitlichen, unmittelbar geltenden Berichtsrahmen aufbauen und anhand der doppelten Wesentlichkeit festlegen müssen, welche Themen offenzulegen sind. Erforderlich sind dabei nicht nur allgemeine Angaben, sondern auch Strategien, Maßnahmen, Ziele und Parameter zu wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten einschließlich Informationen zur Wertschöpfungskette. Für die Unternehmensorganisation führt dies regelmäßig zu formalen Wesentlichkeitsanalysen, erweiterten Datenerhebungsprozessen, stärkerer Einbindung der Leitungsorgane und einer engeren Verknüpfung von Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung.
Stand: 26.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmen: • Pflicht: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist nach den in den Anhängen I und II festgelegten ESRS zu erstellen. • Pflicht: Es ist eine Bewertung der doppelten Wesentlichkeit durchzuführen und auf dieser Grundlage sind wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen offenzulegen. • Pflicht: Die Nachhaltigkeitserklärung ist als eigener Abschnitt des Lageberichts mit allgemeinen, Umwelt-, Sozial- und Governance-Informationen aufzubauen. • Empfehlung: Prozesse zur Datenerhebung in der Wertschöpfungskette und zur Verknüpfung mit dem Abschluss sollten frühzeitig eingerichtet werden. Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane: • Pflicht: Sie müssen in der Berichterstattung zu ihrer Rolle bei Überwachung, Steuerung und Beaufsichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten abgebildet werden. • Pflicht: Sie müssen die Befassung mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die Überwachung von Zielen und Fortschritten ermöglichen. • Pflicht: Nachhaltigkeitsbezogene Informationen und Kontrollverfahren sind in die Governance-Strukturen einzubinden. • Empfehlung: Zuständigkeiten, Berichtswege und Fachkompetenz zu Nachhaltigkeitsaspekten sollten klar dokumentiert werden. Akteure der Wertschöpfungskette: • Pflicht: Soweit für wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte relevant, sind Informationen zu vor- und nachgelagerten Beziehungen in die Berichterstattung einzubeziehen. • Pflicht: Bei fehlenden Informationen können in den vorgesehenen Fällen belastbare Schätzungen, Sektordurchschnitte oder Näherungswerte verwendet werden. • Pflicht: In Übergangszeiträumen sind Anstrengungen zur Informationsbeschaffung und bestehende Lücken zu erläutern. • Empfehlung: Standardisierte Informationsanforderungen gegenüber Lieferanten und anderen Wertschöpfungskettenakteuren erleichtern die Berichterstattung.