Durchführungsverordnung (EU) 2026/256 der Kommission vom 30. Januar 2026 über die Datenmeldung gemäß Artikel 7c Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1a, 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 v. 25. Oktober 2011: Sie ist die übergeordnete REMIT-Grundverordnung und bildet die Rechtsgrundlage für die Datenmeldung nach Artikel 7c und Artikel 8. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 v. 17. Dezember 2014: Sie wird durch die Verordnung (EU) 2026/256 aufgehoben und bis zu bestimmten Stichtagen über Übergangsbestimmungen teilweise fortgeführt. • Delegierte Verordnung (EU) 2026/255 v. 30. Januar 2026: Sie ergänzt den REMIT-Rahmen hinsichtlich Zulassung und Beaufsichtigung von Plattformen für Insider-Informationen und registrierten Meldemechanismen; auf ihren Anhang II verweist Artikel 13 Absatz 2. • Verordnung (EU) 2024/1789 v. 13. Juni 2024: Sie ist für Gas- und Wasserstoffbinnenmärkte zentral und wird für Fristen und Transparenzdaten im Bereich Erdgas herangezogen. • Verordnung (EU) Nr. 543/2013 v. 14. Juni 2013: Sie regelt die Übermittlung und Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und dient als Referenz für Fundamentaldaten und Meldefristen im Strombereich.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/256 ist eine Verordnung und als Durchführungsrechtsakt zur Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten verbindlich. Sie konkretisiert die REMIT-Datenmeldepflichten systematisch, indem sie Gegenstand, Datenkategorien, Meldekanäle, Fristen, technische Anforderungen, Übergangsregeln und die Rolle der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden festlegt; zugleich hebt sie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 mit Übergangsbestimmungen auf. Inhaltlich erweitert und differenziert sie das Melderegime für Transaktionen, Risikopositionen, LNG-Marktdaten und Fundamentaldaten in den Bereichen Strom, Erdgas und Wasserstoff. Die Anwendung erfolgt gestaffelt ab dem 1. Januar 2027, 29. Oktober 2027, 29. April 2028 und für Wasserstoffmeldungen teilweise ab dem 1. Juli 2028. • Der Anwendungsbereich erfasst Marktteilnehmer, organisierte Marktplätze, Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen, registrierte Meldemechanismen, Plattformen für Insider-Informationen, Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, ENTSO Strom, ENTSO Gas, LNG-Anlagenbetreiber, Speicheranlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche sowie mittelbar nationale Regulierungsbehörden und die Agentur. Erfasst werden fortlaufende, periodische und auf Anforderung zu meldende Transaktionen sowie Risikopositionen und Fundamentaldaten zu Strom, Erdgas, LNG und teilweise Wasserstoff. Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte kleine Strom- und Gaserzeugungseinheiten, bestimmte gruppeninterne oder nur auf Anforderung zu meldende Geschäfte, Wasserstofftransaktionen aus kleinen Anlagen bis 50 MW, geografisch begrenzte Wasserstoffnetze sowie Lieferungen an einzelne Wasserstoffverbrauchseinheiten unter 600 GWh/Jahr. Zudem entfällt in einzelnen Konstellationen die Registrierungspflicht nach REMIT, etwa bei ausschließlich von bestimmten ausgenommenen Wasserstoff- oder Kleinmengen-Transaktionen betroffenen Marktteilnehmern. • In der Praxis bedeutet dies ein deutlich granulareres und stärker formalisiertes REMIT-Meldesystem mit differenzierten Fristen, Datenformaten und Zuständigkeiten. Unternehmen des Energiegroßhandels müssen Transaktionen nach Vertragstyp, Medium und Marktsegment sauber klassifizieren und ihre Prozesse auf fortlaufende, periodische oder anlassbezogene Meldungen ausrichten. Organisierte Marktplätze und technische Meldekanäle übernehmen zentrale Übermittlungsfunktionen, während Marktteilnehmer für Vollständigkeit, Korrektheit und fristgerechte Bereitstellung verantwortlich bleiben. Besonders relevant sind die neuen Pflichten zu Risikopositionen, LNG-Marktdaten, Bilanzkreisabweichungen und Wasserstoff sowie die Übergangsfristen für die Systemumstellung.
Stand: 16.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Marktteilnehmer: • Pflicht1: Transaktionen außerhalb organisierter Marktplätze, periodisch meldepflichtige Geschäfte und Risikopositionen fristgerecht über registrierte Meldemechanismen an die Agentur melden. • Pflicht2: Aufzeichnungen über bestimmte periodische oder auf Anforderung meldepflichtige Transaktionen mindestens fünf Jahre aufbewahren. • Pflicht3: Dem organisierten Marktplatz rechtzeitig alle noch fehlenden Informationen für dessen Meldung bereitstellen und auf Anforderung zusätzliche Informationen oder ursprüngliche Verträge vorlegen. • Empfehlung: Interne Klassifizierungs- und Kontrollprozesse für Standard- und Nicht-Standardverträge, Wasserstofftransaktionen, Schwellenwerte von 600 GWh und Lebenszyklusereignisse implementieren. Organisierte Marktplätze: • Pflicht1: Orderbuchdaten, Handelsaufträge, Handelsgeschäfte, Lebenszyklusereignisse sowie bestimmte Kapazitätszuweisungsdaten im Namen der auf ihrer Plattform aktiven Marktteilnehmer melden. • Pflicht2: Marktteilnehmern auf Ersuchen die gemeldeten Daten und Informationen zur Validierung regelmäßig bereitstellen. • Pflicht3: Gemeldete Daten mindestens fünf Jahre aufbewahren und die Agentur vor der ersten Meldung mit identifizierenden Referenzdaten unterrichten. • Empfehlung: Verfahren zur Datenvollständigkeit und zur Zusammenarbeit mit Systemen zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen etablieren. Betreiber von Systemen zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen: • Pflicht1: Auf Aufforderung fehlende systemgenerierte Informationen entweder im Namen der organisierten Marktplätze an die Agentur melden oder den organisierten Marktplätzen bereitstellen. • Pflicht2: Die in Tabelle 5 vorgesehenen Zusatzinformationen für gekoppelte Marktplätze vorhalten. • Pflicht3: Auf Anforderung mit organisierten Marktplätzen bei der Erfüllung der Meldepflichten zusammenwirken. • Empfehlung: Technische Schnittstellen so ausgestalten, dass systemgenerierte Daten eindeutig und fortlaufend bereitgestellt werden können. Registrierte Meldemechanismen: • Pflicht1: Die nach der Verordnung vorgesehenen Informationen in den festgelegten Formaten an die Agentur übermitteln. • Pflicht2: Den Marktteilnehmer bei Meldungen anhand des ACER-Registrierungscodes oder eindeutigen Marktteilnehmercodes identifizieren. • Pflicht3: Verfahren zur Sicherstellung kontinuierlicher und vollständiger Datenübermittlung unterstützen. • Empfehlung: Validierungs- und Rückmeldemechanismen gegenüber meldenden Parteien standardisieren. Plattformen für Insider-Informationen: • Pflicht1: Die auf ihren Plattformen offengelegten Informationen im Namen der Marktteilnehmer in elektronischer Form an die Agentur melden. • Pflicht2: Dabei die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2026/255 vorgesehenen Einzelheiten übermitteln. • Pflicht3: Für die ordnungsgemäße technische Übermittlung der Daten einstehen, soweit Mängel ihrer Sphäre zuzurechnen sind. • Empfehlung: Prozesse zur konsistenten Zuordnung von Offenlegung und Meldung aufbauen. ENTSO Strom: • Pflicht1: Informationen über Kapazitäten, Auslastung und Nichtverfügbarkeit von Stromerzeugungs-, Verbrauchs- und Übertragungsanlagen im Namen der Marktteilnehmer melden. • Pflicht2: Diese Informationen über die zentrale Informationstransparenzplattform bereitstellen. • Pflicht3: Bestimmte Daten der Agentur spätestens am folgenden Arbeitstag in aufgeschlüsselter Form bereitstellen. • Empfehlung: Datenbereitstellung mit den Transparenzpflichten des Strombinnenmarkts synchronisieren. Übertragungsnetzbetreiber: • Pflicht1: Endgültige Nominierungen zwischen Gebotszonen mit Identität der beteiligten Marktteilnehmer und Mengen innerhalb von zwei Arbeitstagen melden. • Pflicht2: Daten zur Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen monatlich und spätestens am letzten Tag des dritten Folgemonats übermitteln. • Pflicht3: Auf Verlangen zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen zu gemeldeten Daten liefern. • Empfehlung: Schnittstellen zu Dritten für Bilanzkreisabrechnungsdaten revisionssicher organisieren. ENTSO Gas: • Pflicht1: Informationen über Kapazitäten, Auslastung und Nichtverfügbarkeit der Fernleitungsanlagen für Gas im Namen der Marktteilnehmer melden. • Pflicht2: Die Daten über die unionsweite zentrale Plattform bereitstellen. • Pflicht3: Die Informationen der Agentur zur Verfügung stellen, sobald sie auf der Plattform verfügbar werden. • Empfehlung: Datenmodelle frühzeitig auf Wasserstoffbezüge und unionsweite Transparenzanforderungen abstimmen. Fernleitungsnetzbetreiber: • Pflicht1: Day-Ahead-Nominierungen und endgültige Renominierungen gebuchter Kapazitäten mit Angaben zu Marktteilnehmern und Mengen innerhalb von zwei Arbeitstagen melden. • Pflicht2: Die Meldung für die in der Verordnung genannten Netzpunkte, Speicheranlagen, LNG-Anlagen und Hubs vornehmen. • Pflicht3: Auf Anforderung zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen zu den gemeldeten Daten vorlegen. • Empfehlung: Netzpunktbezogene Datenhaltung mit EIC-Codes und Bilanzkreisbezug standardisieren. LNG-Anlagenbetreiber: • Pflicht1: Technische, kontrahierte und verfügbare Kapazitäten sowie Ausspeisung und Bestand je LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung innerhalb von zwei Arbeitstagen melden. • Pflicht2: Informationen zu Ent- und Beladevorgängen, Volumina, Terminalkunden sowie Namen und Größe der Schiffe fristgerecht übermitteln. • Pflicht3: Geplante Ent- und Beladungen für den nächsten Monat vorab melden. • Empfehlung: Betriebs-, Handels- und Schiffslogistikdaten in einem gemeinsamen Meldeprozess zusammenführen. Speicheranlagenbetreiber: • Pflicht1: Technische, kontrahierte und verfügbare Kapazität sowie Ein- und Ausspeisungen und gespeicherte Erdgasmengen je Erdgastag melden. • Pflicht2: Die Erdgasmenge, die der Marktteilnehmer am Ende des Erdgastages gespeichert hat, innerhalb von zwei Arbeitstagen melden. • Pflicht3: Zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen auf Anforderung bereitstellen. • Empfehlung: Plattformgestützte Meldestrukturen für anlagen- und marktteilnehmerbezogene Speicherinformationen aufbauen. Verteilernetzbetreiber: • Pflicht1: Soweit einschlägig an der Bereitstellung von Fundamentaldaten mitwirken. • Pflicht2: Auf Anforderung der Agentur zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen zu gemeldeten Daten liefern. • Pflicht3: Bei Bezug von Strom oder Erdgas ausschließlich für technischen oder betrieblichen Bedarf Risikopositionen nur auf Anforderung melden. • Empfehlung: Abgrenzung zwischen technischer Netzbewirtschaftung und marktrelevanten Beschaffungsvorgängen dokumentieren. Bilanzkreisverantwortliche: • Pflicht1: Soweit einschlägig an der Bereitstellung von Daten zur Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen mitwirken. • Pflicht2: Monats- und Intervallbezug der Bilanzkreisabrechnungsdaten nachvollziehbar sicherstellen. • Pflicht3: Auf Aufforderung der zuständigen Stellen die erforderlichen Informationen bereitstellen. • Empfehlung: Datenflüsse mit Übertragungsnetzbetreibern harmonisieren, um nachträgliche Korrekturen zu minimieren.