Empfehlung (EU) 2021/472 der Kommission vom 17. März 2021 über einen gemeinsamen Ansatz zur Einführung einer systematischen Überwachung von SARS-CoV-2 und seinen Varianten im Abwasser in der EU
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 292 und Artikel 168 Absatz 7: Er bildet die Rechtsgrundlage der Empfehlung und grenzt zugleich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Gesundheitspolitik und Organisation des Gesundheitswesens ab. • Empfehlung der Kommission (EU) 2020/1595 vom 28. Oktober 2020: Sie wird als wichtiger Bezugspunkt für COVID-19-Teststrategien genannt und dient als inhaltlicher Vorläufer für die stärkere Einbindung der Abwasserüberwachung in nationale Testkonzepte. • Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser: Sie ist die zentrale übergeordnete umweltrechtliche Bezugsvorschrift für die Abwasserinfrastruktur und wird im Zusammenhang mit ihrer laufenden Überarbeitung ausdrücklich angesprochen. • Mitteilung COM(2021) 78 final „HERA-Inkubator“ vom 17. Februar 2021: Sie bildet den politischen Rahmen für Sofortmaßnahmen zur Reaktion auf SARS-CoV-2-Varianten und ordnet die Abwasserüberwachung in die unionsweite Vorsorge gegen biologische Gefahren ein. • Mitteilungen der Kommission COM(2020) 786 „COVID-19 – sicher durch den Winter“ und COM(2021) 35 „Gemeinsam gegen COVID-19“: Sie unterstreichen die Bedeutung von Tests und Überwachung als Bestandteil der Pandemiebekämpfung und bilden den strategischen Kontext der Empfehlung.
Text
Anwendungsbereich
Die Empfehlung (EU) 2021/472 ist eine Empfehlung der Kommission auf Grundlage von Artikel 292 AEUV und damit ein unionsrechtlicher Soft-Law-Rechtsakt ohne unmittelbare verbindliche Rechtswirkung. Sie steht systematisch im Schnittfeld von Gesundheitsschutz und Umweltinfrastruktur, wahrt aber die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Gesundheitspolitik und Organisation des Gesundheitswesens nach Artikel 168 Absatz 7 AEUV. Inhaltlich soll sie einen unionsweit abgestimmten Rahmen für die systematische Überwachung von SARS-CoV-2 und seiner Varianten im Abwasser schaffen und die Einbindung dieser Daten in nationale Test- und Frühwarnstrategien fördern. Zugleich bereitet sie eine stärker koordinierte Datennutzung, Methodenharmonisierung und unionsweite Zusammenarbeit vor. Die Empfehlung fordert die Mitgliedstaaten auf, bis spätestens 1. Oktober 2021 nationale Abwasserüberwachungssysteme für SARS-CoV-2 einzurichten, die einen erheblichen Teil der Bevölkerung und mindestens Großstädte über 150 000 Einwohner erfassen. Vorgesehen sind Leitlinien zu Probenahme, Analyse, Sequenzierung, Qualitätsstandards, schneller elektronischer Datenübermittlung, behördlicher Koordinierung sowie zum Austausch über eine europäische Plattform. Die Abwasserüberwachung wird ausdrücklich als ergänzendes, nicht ersetzendes Instrument gegenüber klassischen COVID-19-Teststrategien beschrieben. Zusätzlich eröffnet der Rechtsakt eine Perspektive für die spätere Überwachung weiterer gesundheits- und umweltbezogener Parameter im Abwasser. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten, die nationale Überwachungssysteme einrichten, Kontaktstellen benennen, Ergebnisse an Gesundheitsbehörden und perspektivisch an eine europäische Austauschplattform melden sowie Rückmeldungen an die Kommission geben sollen. Mittelbar betroffen sind zuständige Gesundheitsbehörden, für Abwasser zuständige Behörden, Betreiber von Kläranlagen und beauftragte Laboratorien, da sie Probenahme, Analyse, Qualitätssicherung, Sequenzierung und Datenaustausch organisatorisch umsetzen müssen. Die Empfehlung bezieht außerdem ECDC, die Kommission, die WHO sowie im Rahmen internationaler Zusammenarbeit auch Drittländer ein. Ausnahmeregelungen bestehen insbesondere in der Anpassung von Probenahmehäufigkeit und geografischer Abdeckung an die lokale epidemiologische Lage; bei geringem Risiko kann die Mindestfrequenz auf eine Probe pro Woche abgesenkt, bei regional unterschiedlichem Infektionsgeschehen flexibel variiert werden. • In der Praxis bedeutet dies den Aufbau eines koordinierten Frühwarnsystems, bei dem Abwasserproben aus Kläranlagen und gegebenenfalls aus Teilnetzen regelmäßig untersucht, sequenziert und binnen möglichst 48 Stunden an Gesundheitsbehörden gemeldet werden. Erforderlich sind abgestimmte Zuständigkeiten zwischen Gesundheits- und Wasserbehörden, standardisierte Laborverfahren und eine belastbare Qualitätssicherung. Für große Städte und sensible Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen, Flughäfen oder Seniorenzentren eröffnet dies eine zusätzliche datenbasierte Beobachtung von Infektionstrends und Varianten.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht 1: Nationale Abwasserüberwachungssysteme für SARS-CoV-2 und seine Varianten möglichst rasch, spätestens bis zum 1. Oktober 2021, einrichten. • Pflicht 2: Eine angemessene geografische Abdeckung und risikoorientierte Probenahme sicherstellen, insbesondere für Großstädte über 150 000 Einwohner, sowie Ergebnisse unverzüglich elektronisch an zuständige Gesundheitsbehörden übermitteln. • Pflicht 3: Bis zum 1. April 2021 höchstens zwei Kontaktstellen benennen und bis zum 15. Mai 2021 über getroffene Maßnahmen an die Kommission berichten. • Empfehlung: Die Abwasserüberwachung systematisch in nationale Teststrategien einbeziehen und sich aktiv an der europäischen Austauschplattform sowie am internationalen Austausch bewährter Verfahren beteiligen. Zuständige Gesundheitsbehörden und für Abwasser zuständige Behörden: • Pflicht 1: Geeignete Koordinierungsstrukturen schaffen, um Datensätze zusammenzuführen, auszuwerten und die Übermittlung der Ergebnisse zu koordinieren. • Pflicht 2: Die epidemiologische Lage bewerten und auf dieser Grundlage Probenahmehäufigkeit und räumliche Abdeckung anpassen. • Pflicht 3: Ethische Grundsätze der Überwachung der öffentlichen Gesundheit bei der Datennutzung und Organisation des Systems beachten. • Empfehlung: Zusätzliche Probenahmestellen in besonders relevanten Teilnetzen, etwa bei Krankenhäusern, Schulen, Flughäfen oder Seniorenzentren, bedarfsgerecht vorsehen. Laboratorien: • Pflicht 1: Geeignete RT-PCR-Methoden im Rahmen von Qualitätsmanagement-Standardverfahren anwenden. • Pflicht 2: Den Nachweis von Virusvarianten auf ordnungsgemäß dokumentierte Gensequenzierungsmethoden stützen. • Pflicht 3: An Leistungstests teilnehmen, Referenzmaterialien verwenden und die spezifischen Qualitätsstandards des Anhangs einhalten. • Empfehlung: Normalisierungsverfahren und Kontrollen so ausgestalten, dass standortübergreifend vergleichbare und belastbare Ergebnisse erzielt werden. Betreiber von Kläranlagen beziehungsweise mit der Probenahme betraute Stellen: • Pflicht 1: Proben am Kläranlagenzulauf oder gegebenenfalls im Kanalisationsnetz entnehmen. • Pflicht 2: Möglichst 24-Stunden-Mischproben mittels zeitgesteuerter oder durchflussproportionaler Probenahme gewinnen und meteorologische Einflüsse berücksichtigen. • Pflicht 3: Bei Bedarf zusätzliche Probenahmen in relevanten Netzabschnitten ermöglichen, um lokale oder besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen besser zu erfassen. • Empfehlung: Probenahme organisatorisch so ausrichten, dass eine schnelle Analyse und Meldung innerhalb des vorgesehenen Frühwarnrahmens unterstützt wird.