Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 der Kommission vom 4. September 2024 zur Festlegung der Form der Übermittlung der Berichte über Angaben gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024: Übergeordnete Grundverordnung über fluorierte Treibhausgase; sie enthält in Artikel 26 die materiellen Berichtspflichten, an die die Durchführungsverordnung unmittelbar anknüpft. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 vom 30. Oktober 2014: Vorgängerregelung zur Form der Berichterstattung nach der früheren F-Gase-Verordnung; sie wird durch die Verordnung (EU) 2024/2195 ausdrücklich aufgehoben. • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014: Frühere F-Gase-Grundverordnung, deren Berichtsregime durch die neue Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt wurde. • Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Auf sie wird im Anhang für die Berechnung der Nennleistung von Einrichtungen Bezug genommen, soweit einschlägige Ökodesign-Vorschriften bestehen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass der Durchführungsverordnung durch die Kommission.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung und konkretisiert Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573, indem sie verbindlich das Format der Berichtsübermittlung für Angaben zu fluorierten Treibhausgasen festlegt. Systematisch handelt es sich um einen untergesetzlichen Durchführungsrechtsakt der Kommission, der die materielle Berichtspflicht der Grundverordnung technisch-operativ ausformt und zugleich die bisherige Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 aufhebt. Inhaltlich regelt sie die Struktur der Meldungen nach Berichtsabschnitten, die erfassten Gase, Einheiten, Genauigkeiten, Berechnungslogiken und die Zuordnung zu Tätigkeiten wie Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Lagerhaltung, Verwendung, Zerstörung und dem Inverkehrbringen vorbefüllter Erzeugnisse oder Einrichtungen. Zudem differenziert der Anhang nach einzelnen Akteursgruppen und enthält auch besondere Meldekonstellationen wie Leermeldungen, Re-Importe und Nachweise für ausgenommene Verwendungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Einführer, Ausführer, Aufarbeitungsunternehmen, Verwender als Ausgangsstoffe, Zerstörungsunternehmen, Empfänger bestimmter ausgenommener HFKW-Mengen sowie Unternehmen, die fluorierte Gase in Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon in Verkehr bringen. Erfasst sind je nach Abschnitt Massenwaren, Gemische, in Polyol-Vorgemischen enthaltene Gase sowie in Produkten und Anlagen enthaltene fluorierte Treibhausgase nach den Anhängen I bis III der Verordnung (EU) 2024/573. Ausgenommen oder gesondert behandelt werden insbesondere Waren in vorübergehender Verwahrung, bestimmte innerbetriebliche oder bereits anderweitig abgedeckte Mengen, Hersteller von in der Union hergestellten Erzeugnissen mit bereits gemeldeten selbst hergestellten oder eingeführten Gasen sowie besondere Fälle der Wiederausfuhr, Wiedereinfuhr und quotenbezogenen Leermeldung. Der sachliche Umfang reicht damit von der Primärproduktion bis zur Einfuhr vorbefüllter Geräte und zu spezialisierten Verwendungen etwa in Militärausrüstungen, der Halbleiterindustrie oder bei Dosier-Aerosolen. • In der Praxis bedeutet dies eine stark standardisierte, abschnittsbezogene Datenerfassung über sämtliche relevanten Stoffströme fluorierter Treibhausgase hinweg. Unternehmen müssen ihre Rollen präzise abgrenzen, Mengen mit vorgegebener Rundung und Zuordnung melden und Querverbindungen zwischen Herstellung, Lager, Zerstörung, Verwendungen und vorbefüllten Produkten konsistent abbilden. Besonders relevant ist dies für HFKW, weil Ausnahmen, Quotenbezug, direkte Ausfuhr und Wiedereinfuhr gesondert dokumentiert werden. Die Verordnung erhöht damit die Anforderungen an interne Stoffstrom-, Zoll- und Produktdatenprozesse deutlich.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Gasen: • Pflicht1: Herstellungsmengen je Gas nach den vorgegebenen Berichtsabschnitten, Maßeinheiten und Rundungsregeln melden, einschließlich nicht abgeschiedener, zerstörter und für das Inverkehrbringen verfügbarer Mengen. • Pflicht2: Besondere Verwendungen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, insbesondere als Ausgangsstoffe oder für ausgenommene Verwendungen, gesondert ausweisen und die jeweils geforderten Zusatzangaben machen. • Pflicht3: Verwendungskategorien für den Unionsmarkt sowie relevante Lagerbestände konsistent mit den automatisch berechneten Mengen melden. • Empfehlung: Interne Stoffstrombilanzierung so aufbauen, dass Herstellungs-, Lager-, Zerstörungs- und Absatzdaten je Gas ohne Medienbruch zusammengeführt werden. Einführer von Gasen: • Pflicht1: Eingeführte Gesamtmengen, besondere Zollverfahren, Wiederausfuhren, Herkunftsländer und einschlägige Teilmengen wie gebrauchte oder in Polyol-Vorgemischen enthaltene HFKW melden. • Pflicht2: Lagerbestände, physisch in Verkehr gebrachte Mengen und Verwendungskategorien nach den vorgegebenen Formeln und Abschnittsbezügen angeben. • Pflicht3: Bei ausgenommenen Verwendungen, direkter Ausfuhr sowie Wiedereinfuhr vorbefüllter Einrichtungen oder Dosier-Aerosole die zusätzlichen Nachweis- und Unternehmensangaben machen. • Empfehlung: Zoll-, Import- und Produktdaten frühzeitig mit der F-Gase-Berichterstattung verzahnen, um Doppelmeldungen und Abgrenzungsfehler zu vermeiden. Ausführer von Gasen: • Pflicht1: Massengutausfuhren je Gas oder Gemisch einschließlich Bestimmungsland und besonderer Teilmengen gesondert melden. • Pflicht2: Nicht in Verkehr gebrachte ausgeführte Mengen von den von anderen Unternehmen bezogenen Mengen abgrenzen. • Pflicht3: Ausfuhren für Ausgangsstoffe, ausgenommene Verwendungen und Polyol-Vorgemische gesondert ausweisen. • Empfehlung: Ausfuhrfälle mit Vorstatus der Ware und Lieferkette dokumentieren, damit die Zuordnung zu Abschnitt 3 und gegebenenfalls Abschnitt 5 belastbar erfolgt. Aufarbeitungsunternehmen: • Pflicht1: Zur Aufarbeitung bestimmte Lagerbestände am Jahresanfang und Jahresende melden. • Pflicht2: Vom Unternehmen selbst aufgearbeitete Mengen gesondert angeben. • Pflicht3: Allgemeine Lagerbestandsmeldungen nach Abschnitt 4 vollständig und fristgerecht vornehmen. • Empfehlung: Aufarbeitungs- und Lagerprozesse getrennt erfassen, damit Bestände zur Aufarbeitung eindeutig identifizierbar bleiben. Verwender von Gasen als Ausgangsstoffe: • Pflicht1: Tatsächlich als Ausgangsstoff verwendete Mengen je Gas oder Gemisch melden. • Pflicht2: Die Art der Ausgangsstoffe angeben. • Pflicht3: Bei HFKW-23 die Menge ungebrauchter Gase gesondert ausweisen. • Empfehlung: Produktions- und Verbrauchsdaten so dokumentieren, dass die tatsächliche Ausgangsstoffverwendung von Vertrieb oder Lagerbewegungen klar getrennt ist. Unternehmen, die Gase zerstören: • Pflicht1: Selbst zerstörte Mengen nach eingesetzter Zerstörungstechnologie getrennt melden. • Pflicht2: Bei teilfluorierten Kohlenwasserstoffen die zugelassene Zerstörungstechnologie sowie die Unterscheidung zwischen konzentrierten und verdünnten Quellen angeben. • Pflicht3: Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 1. Januar und 31. Dezember melden. • Empfehlung: Technologiewahl, Stoffherkunft und Zerstörungsnachweise revisionssicher dokumentieren. Empfänger ausgenommener HFKW-Mengen: • Pflicht1: Direkt vom Einführer oder Hersteller erhaltene ausgenommene Mengen für Militärausrüstungen melden. • Pflicht2: Direkt erhaltene ausgenommene Mengen für Halbleiteranwendungen melden. • Pflicht3: Direkt erhaltene Mengen zur Herstellung von Dosier-Aerosolen für pharmazeutische Wirkstoffe melden. • Empfehlung: Wareneingänge nach Verwendungszweck getrennt buchen, damit die empfangenen privilegierten Mengen eindeutig nachweisbar sind. Unternehmen, die Gase in Erzeugnissen oder Einrichtungen oder Teilen davon in Verkehr bringen: • Pflicht1: In Produkten oder Einrichtungen enthaltene Gasmengen nach den vorgegebenen Produktkategorien in Tonnen melden. • Pflicht2: Zusätzlich die verlangten Stückzahlen, Funktionseinheiten oder sonstigen Mengeneinheiten je Kategorie angeben. • Pflicht3: Bei bestimmten Wiedereinfuhrfällen zusätzliche Angaben zu zuvor ausgeführten oder bereits in Verkehr gebrachten HFKW in den Abschnitten 12 oder 12a machen. • Empfehlung: Produktklassifikation, technische Leistungsdaten und Füllmengen zentral pflegen, um die sehr feingliedrige Kategorisierung im Anhang korrekt bedienen zu können. Unternehmen mit zugewiesenen oder erhaltenen Quoten ohne Inverkehrbringen: • Pflicht1: Eine Leermeldung abgeben, wenn im betreffenden Kalenderjahr keine entsprechenden HFKW-Mengen in Verkehr gebracht wurden. • Empfehlung: Auch bei fehlenden Tätigkeiten einen formalen Prüfprozess vorhalten, damit Leermeldepflichten nicht übersehen werden.