Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2053 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Zuweisung von Rechten zur Produktion von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase an Hersteller, die im Jahr 2022 solche Stoffe hergestellt haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5212)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage und regelt das System zur Beschränkung von fluorierten Treibhausgasen einschließlich der Zuweisung von Produktionsrechten nach Artikel 14 sowie des Ausstiegszeitplans nach Anhang V. • Verordnung (EU) Nr. 517/2014: Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben; zugleich verweist der Anhang des Beschlusses für das Vorliegen von Produktionsangaben des Jahres 2022 noch auf Artikel 19 dieser früheren Verordnung. • Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen: Es bildet den völkerrechtlichen Hintergrund der Produktionsminderung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und wird im Beschluss ausdrücklich als maßgeblicher Verpflichtungsrahmen benannt. • Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988: Sie betrifft den Abschluss des Wiener Übereinkommens und des Montrealer Protokolls und bildet damit den unionsrechtlichen Anknüpfungspunkt für die Einbindung dieser völkerrechtlichen Verpflichtungen. • Richtlinie (EU) 2019/1937: Sie wird in der Verordnung (EU) 2024/573 als geänderte Rechtsgrundlage genannt und gehört damit zum weiteren regulatorischen Kontext des neuen F-Gase-Rechtsrahmens.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2053 ist ein verbindlicher individueller Unionsrechtsakt der Kommission zur konkreten Umsetzung von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/573. Er steht in der Gesetzessystematik unterhalb der genannten Verordnung und dient deren Vollzug, indem Produktionsrechte für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe einzelnen Herstellern zugewiesen werden. Inhaltlich legt der Beschluss für mehrere Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 die jeweiligen Produktionsrechte fest; Grundlage sind die Produktionsdaten des Jahres 2022 sowie der in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/573 vorgesehene Ausstiegszeitplan. Die Zuweisung soll sicherstellen, dass die unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Reduktionsverpflichtungen, insbesondere nach dem Montrealer Protokoll, eingehalten werden. • Der Anwendungsbereich ist eng und adressatenbezogen. Unmittelbar betroffen sind ausschließlich die in Artikel 2 genannten Hersteller Daikin Chemical Europe GmbH, Solvay Fluor GmbH und Solvay France S.A., denen für die festgelegten Zeiträume konkrete Produktionsrechte zugeteilt werden. Für Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden ergibt sich eine begleitende Rolle, insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Überprüfungen oder Änderungsersuchen nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573. Eine allgemeine Anwendung auf andere Marktteilnehmer ist nicht vorgesehen; zudem sind die konkreten Zuteilungswerte im Anhang als vertrauliche Geschäftsinformationen nicht veröffentlicht. • In der Praxis bedeutet dies, dass die im Beschluss benannten Hersteller ihre Produktion teilfluorierter Kohlenwasserstoffe nur im Rahmen der ihnen für die jeweiligen Zeitabschnitte zugewiesenen Rechte planen und durchführen können. Die Produktionssteuerung wird damit unmittelbar an unionsrechtliche Reduktionspfade gekoppelt. Behörden erhalten zugleich eine belastbare Grundlage für Kontrolle, Überprüfung und gegebenenfalls spätere Anpassungen der Zuteilung. Für nicht benannte Unternehmen entfaltet der Beschluss keine unmittelbare individuelle Zuweisungswirkung.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller nach Artikel 2: • Produktion teilfluorierter Kohlenwasserstoffe nur im Umfang der jeweils zugewiesenen Produktionsrechte für die festgelegten Zeiträume durchführen. • Die Produktionsplanung an den Zeiträumen 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028, 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2033, 1. Januar 2034 bis 31. Dezember 2035 und ab 1. Januar 2036 ausrichten. • Zugrunde liegende Produktions- und Bezugsdaten konsistent mit den unionsrechtlichen Vorgaben vorhalten, da die Zuweisung auf den Angaben zur Produktion im Jahr 2022 beruht. • Empfehlung: Interne Produktions-, Compliance- und Dokumentationsprozesse frühzeitig auf mögliche Überprüfungen und spätere Anpassungen der Produktionsrechte ausrichten. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Die Einhaltung der den Herstellern zugewiesenen Produktionsrechte im Rahmen des Vollzugs überwachen. • Bei Bedarf ein Ersuchen auf Änderung der Produktionsrechte im Rahmen von Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 prüfen und einbringen. • Überprüfungen im Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Reduktionsverpflichtungen und einer möglichen Anpassung des Anhangs V berücksichtigen. • Empfehlung: Überwachungs- und Abstimmungsprozesse so ausgestalten, dass Änderungen aufgrund unionsrechtlicher Überprüfungen oder völkerrechtlicher Verpflichtungen zeitnah umgesetzt werden.