Durchführungsverordnung (EU) 2025/33 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Gewährung einer Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr in Schnellkühlern/-frostern, Eiscremebereitern für handwerklich hergestelltes Speiseeis, Eismaschinen, Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen, Gärschränken sowie Slush- und Softeismaschinen
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/573 v. 7. Februar 2024: Sie ist die übergeordnete F-Gase-Verordnung und bildet die unmittelbare Rechtsgrundlage der Ausnahme, insbesondere über Artikel 11 Absatz 5. • Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573: Diese Vorschrift enthält das grundsätzliche Verbot des Inverkehrbringens bestimmter in sich geschlossener Kälteanlagen mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr ab dem 1. Januar 2025. • Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573: Auf diese Vorschrift verweist die Durchführungsverordnung ausdrücklich hinsichtlich der verpflichtenden Kennzeichnung der von der Ausnahme erfassten Geräte. • Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573: Danach ist der Ausschuss für fluorierte Treibhausgase eingerichtet, dessen Stellungnahme den Erlass der Maßnahmen begleitet. • Verordnung (EU) Nr. 517/2014: Diese frühere F-Gase-Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben und ist damit die ersetzte Vorgängerregelung.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/33 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission und konkretisiert die Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573. Systematisch steht sie als untergesetzlicher Durchführungsrechtsakt unter der F-Gase-Verordnung und modifiziert zeitlich befristet deren Inverkehrbringensverbot aus Anhang IV Nummer 4 für genau bestimmte in sich geschlossene Kälteanlagen. Inhaltlich erlaubt sie vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 das Inverkehrbringen bestimmter Geräte mit fluorierten Treibhausgasen ab einem Treibhauspotenzial von 150, sofern die Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 2 eingehalten wird. Erfasst sind nur die im Rechtsakt abschließend benannten Gerätekategorien und Leistungs- bzw. Kapazitätsbereiche. • Der Anwendungsbereich betrifft vor allem Hersteller, Importeure, Händler und sonstige Inverkehrbringer der ausdrücklich genannten in sich geschlossenen Kälteanlagen auf dem Unionsmarkt. Erfasst sind Schnellkühler/-froster, Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis, Eismaschinen, Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen, Gärschränke sowie Slush- und Softeismaschinen, jedoch jeweils nur innerhalb der konkret festgelegten Kapazitäts- und Leistungsgrenzen. Die Ausnahme gilt nicht allgemein für alle Kälteanlagen, sondern nur für diese Gerätegruppen und nur befristet bis zum 30. Juni 2026; außerhalb dieser Parameter bleibt das Verbot nach Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 maßgeblich. Zusätzlich ist die Ausnahme an die Voraussetzung geknüpft, dass die Geräte nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass die betroffenen Geräte trotz des seit dem 1. Januar 2025 geltenden grundsätzlichen Verbots für einen Übergangszeitraum weiter auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden dürfen, wenn sie unter die exakt beschriebenen Kategorien fallen und ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Unternehmen erhalten damit zusätzliche Zeit zur Umstellung auf Alternativen mit niedrigerem Treibhauspotenzial. Zugleich bleibt die Ausnahme eng begrenzt und endet automatisch zum 30. Juni 2026.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Es dürfen nur die ausdrücklich genannten Gerätetypen mit den jeweils festgelegten Kapazitäts- oder Leistungsgrenzen unter die Ausnahme gefasst in Verkehr gebracht werden. • Pflicht: Die betroffenen Geräte müssen fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten und zugleich die Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 2 erfüllen. • Pflicht: Das Inverkehrbringen auf Grundlage der Ausnahme ist zeitlich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 begrenzt. • Empfehlung: Die Produktionsumstellung auf alternative Kältemittel sollte innerhalb des Übergangszeitraums abgeschlossen werden. Importeure: • Pflicht: In den Unionsmarkt dürfen nur solche erfassten Geräte eingeführt und bereitgestellt werden, die unter eine der abschließend benannten Kategorien fallen. • Pflicht: Die Einhaltung der vorgegebenen Kapazitäts- und Leistungsparameter ist vor dem Inverkehrbringen zu prüfen. • Pflicht: Die Kennzeichnung der Geräte nach Artikel 12 Absatz 2 muss vorliegen. • Empfehlung: Die Produktdokumentation sollte so geführt werden, dass die zeitliche Befristung der Ausnahme und die Geräteeinordnung eindeutig nachweisbar sind. Händler und sonstige Inverkehrbringer: • Pflicht: Das Bereitstellen auf dem Markt ist nur für die in Artikel 1 genannten Gerätearten im vorgegebenen Umfang zulässig. • Pflicht: Geräte außerhalb der festgelegten technischen Schwellenwerte fallen nicht unter die Ausnahme. • Pflicht: Nach Ablauf des 30. Juni 2026 kann die Ausnahme nicht mehr als Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen genutzt werden. • Empfehlung: Sortiments- und Beschaffungsentscheidungen sollten frühzeitig an das Auslaufen der Ausnahme angepasst werden.