Durchführungsverordnung (EU) 2025/2155 der Kommission vom 23. Oktober 2025 zur Festlegung der Einzelheiten der Konformitätserklärung und der Überprüfung durch den unabhängigen Prüfer gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage über fluorierte Treibhausgase und bildet mit Artikel 19, Artikel 20, Artikel 21, Artikel 26 und Artikel 34 die zentrale Ermächtigungs- und Bezugsebene dieser Durchführungsverordnung. • Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 vom 2. Juni 2016: Sie ist die unmittelbar ersetzte Vorgängerregelung zu den Einzelheiten der Konformitätserklärung und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer für vorbefüllte Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen. • Verordnung (EU) Nr. 517/2014: Diese frühere F-Gas-Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben und bildet den historischen Rechtsrahmen, auf dessen Grundlage auch die Vorgänger-Durchführungsverordnung 2016/879 erlassen worden war. • Richtlinie (EU) 2019/1937: Sie wird im Titel der Verordnung (EU) 2024/573 als geänderte Richtlinie genannt und steht damit in einem mittelbaren systematischen Zusammenhang zum neuen F-Gas-Regelungsrahmen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die primärrechtliche Grundlage für den Erlass der Durchführungsverordnung durch die Kommission.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2155 ist eine unmittelbar geltende unionsrechtliche Verordnung der Kommission und konkretisiert Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase. Sie legt verbindliche Einzelheiten zur Konformitätserklärung, zur aufzubewahrenden Dokumentation und zur Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer fest und hebt zugleich die frühere Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 auf. Inhaltlich erweitert sie den bisherigen Regelungsrahmen insbesondere auf Dosier-Aerosole und passt die Nachweis- und Prüfpflichten an das neue Quotensystem der Verordnung (EU) 2024/573 an. Übergangsweise bleiben nach altem Recht ausgestellte Konformitätserklärungen bis zum 31. Dezember 2025 gültig. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller und Einführer von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllten Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosolen, soweit diese in der Union in Verkehr gebracht oder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Unabhängige Prüfer werden als weitere zentrale Akteure einbezogen, da sie die Richtigkeit der Berichte, Konformitätserklärungen und zugrunde liegenden Unterlagen kontrollieren und ihr Prüfdokument über das F-Gas-Portal an die Kommission übermitteln müssen. Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf unterschiedliche Fallkonstellationen der Quotendeckung, etwa über Genehmigungen, zuvor in der Union in Verkehr gebrachte und anschließend ausgeführte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe oder wiedereingeführte Erzeugnisse und Einrichtungen. Ausnahmen bestehen nicht als generelle Freistellungen, wohl aber in Form einzelner Erleichterungen, etwa beim Wegfall der Herstellerliste, wenn nachgewiesen wird, dass die enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe bereits vor dem Befüllen in Verkehr gebracht wurden. • In der Praxis bedeutet dies, dass vorbefüllte Erzeugnisse und Einrichtungen nur mit formal korrekter, unterschriebener Konformitätserklärung und belastbarer Nachweisdokumentation vermarktet werden dürfen. Unternehmen müssen ihre Liefer-, Zoll- und Mengennachweise je nach Beschaffungssachverhalt strukturiert vorhalten und mit den Meldungen zum Quotensystem abstimmen. Für Einführer gewinnt zudem die Abstimmung mit dem F-Gas-Portal und mit etwaigen Genehmigungen oder Genehmigungsübertragungen besondere Bedeutung. Die unabhängige Prüfung wird damit zu einem zentralen Kontrollpunkt für die Marktfähigkeit und Compliance der betroffenen Produkte.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht1: Für jedes Inverkehrbringen vorbefüllter Erzeugnisse oder Einrichtungen ist eine Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs I auszustellen und durch einen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. • Pflicht2: Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unterlagen, insbesondere Konformitätserklärung, Produktliste sowie je nach Fall Liefer-, Rechnungs-, Zoll- oder Mengennachweise, sind aufzubewahren. • Pflicht3: Bei Bezugnahme auf Quotengenehmigungen darf die Erklärung nur auf wirksam erteilte oder übertragene Genehmigungen gestützt werden. • Empfehlung: Die Dokumentation sollte nach Beschaffungspfaden der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe getrennt geführt und vor dem Inverkehrbringen auf Vollständigkeit geprüft werden. Einführer: • Pflicht1: Für vorbefüllte Erzeugnisse oder Einrichtungen, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, ist eine Konformitätserklärung nach Anhang I auszustellen und unterzeichnen zu lassen. • Pflicht2: Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Unterlagen, insbesondere modellbezogene Mengenlisten, Zollanmeldungen sowie gegebenenfalls Erklärungen des Unternehmens, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt, sind aufzubewahren. • Pflicht3: Soweit auf Genehmigungen oder übertragene Genehmigungen Bezug genommen wird, muss deren Umfang die gesamte relevante Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe abdecken. • Empfehlung: Zoll-, Mengen- und F-Gas-Portal-Daten sollten vor der Überführung in den freien Verkehr konsistent abgeglichen werden. Unabhängige Prüfer: • Pflicht1: Die Richtigkeit des nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 vorgelegten Berichts ist zu bestätigen. • Pflicht2: Konformitätserklärungen und Unterlagen sind auf Übereinstimmung, Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der Unternehmensaufzeichnungen zu prüfen. • Pflicht3: Nach Abschluss der Prüfung ist ein Prüfdokument mit den Feststellungen zu erstellen und über das F-Gas-Portal an die Kommission zu übermitteln. • Empfehlung: Die Prüfung sollte risikoorientiert insbesondere auf Genehmigungen, Re-Importfälle und Erklärungen zu zuvor in der Union in Verkehr gebrachten Mengen ausgerichtet werden.