Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 der Kommission vom 17. September 2025 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen an Ausbildungsbescheinigungen für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Ausbildungsbescheinigungen in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024: Übergeordnete Rechtsgrundlage des unionsweiten F-Gas-Rechts; Artikel 10 Absatz 8 bildet die Ermächtigung für die Festlegung der Mindestanforderungen an Ausbildungsbescheinigungen und deren gegenseitige Anerkennung. • Verordnung (EG) Nr. 307/2008 vom 2. April 2008: Vorgängerregelung zu Ausbildungsprogrammen und Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für bestimmte Kraftfahrzeug-Klimaanlagen; sie wird durch Artikel 7 ausdrücklich aufgehoben. • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014: Frühere F-Gas-Rahmenverordnung, die durch die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzt wurde; ihre Ablösung ist Anlass für die Aktualisierung des Bescheinigungsrechts. • Richtlinie 2006/40/EG vom 17. Mai 2006: Referenzrahmen für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen; auf ihren Geltungsbereich nimmt die Verordnung zur Abgrenzung bestimmter betroffener Fahrzeugklimaanlagen ausdrücklich Bezug. • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 vom 6. September 2024: Parallelregelung für Zertifikate in Bezug auf ortsfeste und bestimmte weitere Kälte- und Klimaanlagen; nach Artikel 2 Absatz 1 kann bei nach dieser Verordnung ausgestellten Zertifikaten davon ausgegangen werden, dass sie die Anforderungen der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Stoffe abdecken.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung der Kommission und konkretisiert Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/573. Systematisch handelt es sich um eine fachspezifische Durchführungsregel zum F-Gas-Recht der Union, die Mindestanforderungen an Ausbildungsbescheinigungen natürlicher Personen sowie die gegenseitige Anerkennung dieser Bescheinigungen für bestimmte mobile Einrichtungen festlegt. Zugleich ersetzt sie den bisherigen unionsrechtlichen Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 und erweitert ihn auf zusätzliche mobile Einrichtungen und auf bestimmte Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen. Inhaltlich regelt sie den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich, die Bescheinigungsarten M1 bis M4, Anforderungen an Ausbildung und Bescheinigungsstellen, Übergangsvorgaben für bestehende Bescheinigungen sowie die unionsweite Anerkennung. • Der Anwendungsbereich erfasst natürliche Personen, die Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Dichtheitskontrollen oder Rückgewinnung an mobilen Klimaanlagen, Wärmepumpen und bestimmten Kälteanlagen ausführen, insbesondere in Kraftfahrzeugen, schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, mobilen Maschinen und Geräten in Landwirtschaft, Bergbau und Bauwesen sowie in Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons. Erfasst sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen sowie teilweise auch mit Kohlenwasserstoffen und Kohlendioxid (CO2). Mitgliedstaaten und von ihnen benannte Bescheinigungsstellen sind ebenfalls adressiert, da sie Bescheinigungen ausstellen, Verfahren festlegen, Aufzeichnungen führen und die gegenseitige Anerkennung gewährleisten müssen. Ausgenommen sind Herstellungstätigkeiten am Standort des Herstellers; zudem gilt für Personen in Ausbildung eine befristete Ausnahme von der Bescheinigungspflicht bei Teilnahme an einem Ausbildungskurs und Tätigkeit unter Aufsicht für höchstens insgesamt 24 Monate. • In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeiten an den erfassten mobilen Kälte-, Klima- und Wärmepumpensystemen grundsätzlich nur mit passender Ausbildungsbescheinigung durchgeführt werden dürfen und der konkrete Tätigkeitsumfang von der Bescheinigungsart M1 bis M4 abhängt. Ausbildungsinhalte müssen neben Technik und Leckagekontrolle auch Sicherheitsanforderungen zu entzündlichen Stoffen, hohem Druck und Energieeffizienz abdecken. Unternehmen und Werkstätten müssen deshalb Personalqualifikation, eingesetzte Stoffe, Gerätekategorien und Übergangsbedarf bei Altbescheinigungen organisatorisch sauber zuordnen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Natürliche Personen: • Pflicht1: Tätigkeiten der Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Dichtheitskontrolle oder Rückgewinnung nur mit der jeweils passenden Ausbildungsbescheinigung M1, M2, M3 oder M4 ausüben. • Pflicht2: Nur die Tätigkeiten durchführen, die von der jeweiligen Bescheinigungsart und den darin angegebenen Einrichtungen und Stoffen erfasst sind. • Pflicht3: Bei Altbescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 Kenntnisse und Fertigkeiten über Auffrischung oder Nachweis auf das neue Niveau anheben, wenn die Bescheinigung weiter verwendet werden soll. • Empfehlung: Qualifikationen nach Stoffgruppe, Fahrzeug- oder Einrichtungstyp und Verfahrensart eindeutig dokumentieren. Personen in Ausbildung: • Pflicht1: An einem Ausbildungskurs zur Erlangung der einschlägigen Bescheinigung teilnehmen. • Pflicht2: Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer bereits bescheinigten Person ausführen. • Pflicht3: Die Tätigkeit nur innerhalb der Ausnahmefrist von höchstens insgesamt 24 Monaten ohne eigene Bescheinigung ausüben. • Empfehlung: Praxiszeiten und beaufsichtigte Tätigkeiten nachvollziehbar festhalten. Bescheinigungsstellen: • Pflicht1: Ausbildungsbescheinigungen nur an Personen ausstellen, die einen Ausbildungskurs mit den Mindestkenntnissen und -fertigkeiten nach Anhang I absolviert haben oder nach national zugelassener Gleichwertigkeit ausgenommen werden können. • Pflicht2: Ausbildungskurse so planen und strukturieren, dass alle vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Inhalte sowie die Sicherheit der Antragsteller gewährleistet sind. • Pflicht3: Verfahrensvorschriften anwenden und Aufzeichnungen zur überprüfbaren Ausstellung der Bescheinigungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. • Empfehlung: Bescheinigungsmuster und Prüfabläufe nach Bescheinigungsarten M1 bis M4 standardisieren. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Eine unabhängige und unparteiische Bescheinigungsstelle benennen oder die zuständige Behörde für deren Benennung bestimmen. • Pflicht2: Die gegenseitige Anerkennung ordnungsgemäß ausgestellter Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten für die darin genannten Tätigkeiten sicherstellen. • Pflicht3: Bei fortgeltenden Altbescheinigungen sicherstellen, dass Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren das neue Kenntnis- und Fertigkeitsniveau belegen. • Empfehlung: Nationale Übergangs- und Anerkennungsverfahren klar und verwaltungsarm ausgestalten.