Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 842/2006 v. 17. Mai 2006: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung, auf deren Grundlage die Mindestanforderungen an Ausbildung und die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen festgelegt werden. • Richtlinie 2006/40/EG v. 17. Mai 2006: Sie steht in engem sachlichen Zusammenhang, da sie Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen betrifft und den regulatorischen Rahmen für mobile Klimaanlagen ergänzt. • Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 v. 16. September 2009: Sie ersetzte im Bereich ozonschichtschädigender Stoffe frühere unionsrechtliche Regelungen und ist als benachbarter Stoffrechtsakt für Service- und Rückgewinnungspflichten im Kfz-Umfeld systematisch relevant. • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 v. 16. April 2014: Sie ersetzte die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 als spätere übergeordnete F-Gase-Verordnung und bildet heute den weiterentwickelten unionsrechtlichen Rahmen für fluorierte Treibhausgase. • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 v. 17. November 2015: Sie steht in engem Nachfolgezusammenhang, da sie Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Einrichtungen weiter konkretisiert.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 307/2008 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und konkretisiert die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 für einen eng abgegrenzten technischen Bereich. Systematisch handelt es sich um einen Durchführungsrechtsakt der Kommission, der Mindestanforderungen an Ausbildungsprogramme sowie Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal festlegt, das Tätigkeiten an bestimmten kraftfahrzeugbezogenen Klimaanlagen mit fluorierten Treibhausgasen ausführt. Inhaltlich regelt sie insbesondere die zu vermittelnden Fachkenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die Ausgestaltung von Bescheinigungen sowie die unionsweite Anerkennung dieser Nachweise. Ziel ist die Verringerung von Emissionen fluorierter Treibhausgase durch einheitliche Qualifikationsstandards im mobilen Klimaanlagenbereich. • Der Anwendungsbereich erfasst Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen ausführt, sowie Stellen, die Ausbildungsprogramme und Bescheinigungen organisieren oder ausstellen. Betroffen sind damit insbesondere Werkstätten, Servicebetriebe, Ausbildungsanbieter, bescheinigende Stellen und mittelbar Fahrzeughalter bzw. Betreiber, soweit Arbeiten nur durch entsprechend qualifiziertes Personal vorgenommen werden sollen. Die Verordnung bezieht sich auf bestimmte Kraftfahrzeuge mit einschlägigen Klimaanlagen und ist nicht allgemein auf sämtliche ortsfesten Kälte- oder Klimaanlagen anwendbar. Soweit Tätigkeiten oder Anlagen nicht unter den durch die Grundverordnung und diesen Rechtsakt erfassten Fahrzeug- und Stoffbereich fallen, greift die Verordnung nicht ein. • In der Praxis bedeutet dies, dass Rückgewinnungsarbeiten an mobilen Klimaanlagen in den erfassten Fahrzeugen nur von Personal mit nach den unionsrechtlichen Mindeststandards geschulter Qualifikation durchgeführt werden sollen. Ausbildungsinhalte müssen insbesondere Kenntnisse zu Umweltwirkungen fluorierter Treibhausgase, einschlägigen Vorschriften, Rückgewinnungsverfahren und sicherem Umgang mit Ausrüstung vermitteln. Bescheinigungen aus anderen Mitgliedstaaten sind unter den festgelegten Bedingungen anzuerkennen, was den grenzüberschreitenden Einsatz qualifizierten Personals erleichtert.
Stand: 15.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Personal, das Rückgewinnungstätigkeiten ausführt: • Nur nach erfolgreicher einschlägiger Ausbildung und mit entsprechender Ausbildungsbescheinigung Tätigkeiten an den erfassten Klimaanlagen durchführen. • Die in der Ausbildung vermittelten Verfahren zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase fachgerecht anwenden. • Umweltrelevante und sicherheitsbezogene Anforderungen beim Umgang mit den Stoffen und der Ausrüstung beachten. • Empfehlung: Die Qualifikationsnachweise sollten aktuell, nachweisbar und bei grenzüberschreitender Tätigkeit leicht vorlegbar gehalten werden. Ausbildungsanbieter und bescheinigende Stellen: • Ausbildungsprogramme an den unionsrechtlich festgelegten Mindestanforderungen ausrichten. • Sicherstellen, dass theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten zu den vorgeschriebenen Themen überprüft werden. • Ausbildungsbescheinigungen so ausstellen, dass sie die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung erfüllen. • Empfehlung: Die Inhalte und Prüfungsabläufe sollten standardisiert dokumentiert werden, um eine einheitliche Qualität und Anerkennungsfähigkeit zu sichern. Werkstätten und Servicebetriebe: • Rückgewinnungsarbeiten nur durch entsprechend qualifiziertes Personal durchführen lassen. • Geeignete Arbeitsmittel und Verfahren für die ordnungsgemäße Rückgewinnung bereitstellen. • Den Einsatz von Personal und Nachweisen organisatorisch so steuern, dass die Einhaltung der Qualifikationsanforderungen sichergestellt ist. • Empfehlung: Interne Freigabe- und Dokumentationsprozesse sollten so gestaltet werden, dass nur nachweislich geschulte Beschäftigte an den betroffenen Klimaanlagen eingesetzt werden.