Durchführungsverordnung (EU) 2025/2358 der Kommission vom 20. November 2025 mit Vorschriften für Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen und Prüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/3012 v. 27. November 2024: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung und schafft den Unionsrahmen für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in Produkten; die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2358 konkretisiert insbesondere Artikel 9, 11, 12, 13 und 14. • Richtlinie (EU) 2019/1937 v. 23. Oktober 2019: Auf sie wird im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen Bezug genommen, die Verstöße melden oder Beschwerden nach Treu und Glauben einreichen; sie ist für die Ausgestaltung der Beschwerdeverfahren der Zertifizierungssysteme relevant. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 v. 9. Juli 2008: Sie regelt die Akkreditierung durch nationale Akkreditierungsstellen und bildet die Grundlage für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen im Rahmen dieser Durchführungsverordnung. • Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 v. 14. Juni 2022: Frühere Akkreditierungen nach dieser Verordnung können bei der Bewertung der Qualifikationen von Zertifizierungsstellen berücksichtigt werden, insbesondere bei Tätigkeiten mit Bezug zu Nachhaltigkeits- und Treibhausgaskriterien. • Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 v. 19. Dezember 2018: Frühere Akkreditierungen nach dieser Verordnung können ebenfalls für die Qualifikationsbewertung von Zertifizierungsstellen herangezogen werden, insbesondere im Bereich der Prüfung von Daten und Akkreditierung von Prüfstellen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2358 ist eine Verordnung und konkretisiert die Verordnung (EU) 2024/3012 für den operativen Vollzug des Unionsrahmens zur Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in Produkten. Sie ist als unmittelbar geltender EU-Rechtsakt in allen Mitgliedstaaten verbindlich und ordnet sich als detaillierte Durchführungsregelung unterhalb der Grundverordnung in die Gesetzessystematik ein. Inhaltlich legt sie Mindestanforderungen für Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Prüfverfahren, Register, Anerkennungsverfahren sowie standardisierte Vorlagen für Tätigkeits-, Überwachungs- und Prüfberichte fest. Zentrale Zielsetzung ist ein harmonisiertes, transparentes und belastbares Zertifizierungsverfahren mit Vorgaben zu Governance, interner Überwachung, Beschwerdeverfahren, Verstößen, Sanktionen und Vermeidung von Doppelzählungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Betreiber und Betreibergruppen, die Tätigkeiten zur dauerhaften CO2-Entnahme, zur kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung oder zur CO2-Speicherung in Produkten zertifizieren lassen oder prüfen. Erfasst sind außerdem die Kommission, nationale zuständige Behörden und gegebenenfalls nationale Akkreditierungsstellen im Rahmen von Anerkennung, Aufsicht, Informationszugang und Registeranforderungen. Für Betreibergruppen im Bereich der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung gelten besondere Erleichterungen durch Gruppenprüfungen nach risikobasierter Stichprobe; Ausnahmen bestehen insbesondere beim Wechsel zwischen Zertifizierungssystemen, etwa wenn ein Nichtbestehen länger als drei Jahre zurückliegt oder ein Rückzug aus einem anderen System aus triftigem Grund unvermeidbar war. Nicht jede Abweichung führt sofort zum Entzug eines Zertifikats, da die Verordnung zwischen kritischen, erheblichen und geringfügigen Verstößen mit abgestuften Folgen unterscheidet. • In der Praxis bedeutet dies, dass Zertifizierungssysteme belastbare Governance-, Kontroll-, Beschwerde- und Registerstrukturen aufbauen und öffentlich dokumentieren müssen, während Betreiber standardisierte Tätigkeits- und Überwachungspläne sowie prüffähige Nachweise vorzuhalten haben. Zertifizierungsstellen dürfen nur unter festgelegten Akkreditierungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen tätig werden und müssen Prüfungen mit hinreichender Gewähr, regelmäßig vor Ort und nach harmonisierten Normen durchführen. Für Gruppen in der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung wird die Teilnahme durch Stichprobenprüfungen erleichtert, zugleich aber durch interne Kontrollen und zusätzliche Prüfungen bei Verstößen abgesichert.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Zertifizierungssysteme: • Pflicht1: Eine robuste Leitungsstruktur mit unabhängigen Gremien, Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und transparenter Konsultation einschlägiger Interessenträger ist einzurichten. • Pflicht2: Ein internes Überwachungssystem, ein elektronisch zugängliches Beschwerdeverfahren und ein Unterlagenmanagementsystem mit mindestens fünfjähriger Aufbewahrung sind zu betreiben. • Pflicht3: Öffentliche Mindestinformationen, Registeranforderungen, Regeln zu Verstößen und Sanktionen sowie Leitlinien für Prüfungen und Schulungen von Prüfern sind bereitzustellen. • Empfehlung: Governance, Prüfpfade, Sanktionslogik und Registerkontrollen sollten frühzeitig standardisiert werden, um Anerkennung, Aufsicht und Transparenz sicher abbilden zu können. Zertifizierungsstellen: • Pflicht1: Prüfungen dürfen nur bei bestehender Akkreditierung oder anerkannter nationaler Zulassung und innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs durchgeführt werden. • Pflicht2: Prüfteams und Prüfer müssen unabhängig, frei von Interessenkonflikten und fachlich ausreichend qualifiziert sein; Prüfungen sind nach den vorgegebenen Normen und mit hinreichender Gewähr durchzuführen. • Pflicht3: Prüfberichte, Zertifikatsinformationen und sonstige erforderliche Nachweise sind bereitzustellen sowie mit Kommission und zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. • Empfehlung: Qualifikationsmanagement, Rotationsprinzip und prüfungsbezogene Dokumentation sollten systematisch organisiert werden, um Aufsichtsfeststellungen und Anerkennungsrisiken zu minimieren. Betreiber und Betreibergruppen: • Pflicht1: Vorzulegen sind vollständige Tätigkeits- und Überwachungspläne sowie bei Folgeprüfungen die einschlägigen Überwachungsberichte und alle für die Prüfung erforderlichen Informationen. • Pflicht2: Teilnahme an anderen Zertifizierungssystemen, frühere Prüfberichte, Aussetzungen, Entzüge oder Rückzüge sind im Antrag offenzulegen. • Pflicht3: Nachweise, Daten und interne Verfahren müssen prüffähig vorgehalten werden; bei Verstößen sind fristgerecht Abhilfemaßnahmen umzusetzen. • Empfehlung: Bereits vor Antragstellung sollten Datenhaushalt, Nachweisführung und Angaben zu früheren Systemteilnahmen vollständig konsolidiert werden. Gruppenverwalter von Betreibergruppen: • Pflicht1: Die Betreibergruppe ist rechtlich zu vertreten und die Einhaltung der geltenden Zertifizierungsmethode durch jedes Gruppenmitglied sicherzustellen. • Pflicht2: Für Gruppenprüfungen ist ein dokumentiertes internes Kontrollsystem mit risikobasierten Kontrolltätigkeiten und -verfahren einzurichten. • Pflicht3: Die Mitwirkung an Stichprobenprüfungen und die Bereitstellung belastbarer Nachweise für Gruppenmitglieder sind zu organisieren. • Empfehlung: Interne Gruppeninspektionen, Flächendaten und Mitgliederdokumentation sollten fortlaufend vereinheitlicht werden, damit zusätzliche Stichproben bei Auffälligkeiten beherrschbar bleiben. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht1: Die Arbeitsweise von Zertifizierungsstellen ist zu beaufsichtigen; gegebenenfalls kann die Aufsicht an nationale Akkreditierungsstellen delegiert werden. • Pflicht2: Informationen und bewährte Verfahren sind mit anderen Mitgliedstaaten auszutauschen; bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist ein gemeinsamer Aufsichtsrahmen mit federführendem Aufsichtsorgan zu schaffen. • Pflicht3: Bei begründeten Zweifeln an einer Zertifizierungsstelle sind Kommission, andere Mitgliedstaaten und das betroffene Zertifizierungssystem zu informieren. • Empfehlung: Einheitliche Aufsichtsverfahren und abgestimmte Informationsflüsse fördern eine wirksame Kontrolle grenzüberschreitend tätiger Zertifizierungsstellen. Europäische Kommission: • Pflicht1: Anträge auf Anerkennung von Zertifizierungssystemen sind zu bewerten und in technischen Bewertungsberichten zu dokumentieren. • Pflicht2: Öffentliche Informationen der Zertifizierungssysteme sind im Unionsregister zugänglich zu machen, sobald dieses eingerichtet ist. • Pflicht3: Im Rahmen der Überwachung ist Zugang zu Prüfberichten, Zertifikaten und sonstigen relevanten Informationen sicherzustellen. • Empfehlung: Technische Leitlinien für Registerschnittstellen und Anerkennungspraxis können zu einem einheitlichen Vollzug und reibungslosen Übergang zum Unionsregister beitragen.