Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5. Juni 2019: Übergeordnete Rechtsgrundlage; sie verpflichtet zur Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffartikel und ermächtigt die Kommission in Artikel 7 Absatz 2 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften. • Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Allgemeiner unionsrechtlicher Rahmen des Abfallrechts; der in Artikel 39 eingesetzte Ausschuss gab die im Verordnungstext genannte Stellungnahme zu den Maßnahmen ab. • Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994: Für den Begriff der Verpackung verweist Artikel 1 der Verordnung auf die Definition der Verkaufsverpackungen und Umverpackungen nach dieser Richtlinie. • Richtlinie 2014/40/EU: Für Tabakprodukte mit Filtern verweist Anhang III auf die Begriffe „Packung“ und „Außenverpackung“ und stellt klar, dass die Kennzeichnung die gesundheitsbezogenen Warnhinweise nicht beeinträchtigen darf. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass des Durchführungsrechtsakts durch die Europäische Kommission.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung der Kommission und konkretisiert Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904. Sie legt keine eigenständigen Produktverbote fest, sondern harmonisiert unionsweit die Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffartikel nach Position, Größe, Gestaltung und Sprachfassung. Systematisch ist sie ein untergesetzlicher Durchführungsrechtsakt zum Sekundärrecht der Union im Bereich Umwelt- und Abfallrecht mit engem Bezug zur Verbraucherinformation. Inhaltlich erfasst sie Hygieneeinlagen, Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher, Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter und Getränkebecher und regelt für diese Produkte detailliert die anzubringenden Kennzeichnungen einschließlich Text, Farbcode, Mindestgröße, Platzierung und Übergangsregelungen für Aufkleber bis zum 4. Juli 2022. • Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Hersteller, Importeure, Inverkehrbringer, Markeninhaber, Verpacker und sonstige Wirtschaftsakteure, die die in den Anhängen I bis IV genannten Einwegkunststoffartikel in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringen. Maßgeblich sind je nach Produktgruppe die Verpackung, Packung, Außenverpackung oder der Becher selbst; zusätzlich ist der Informationstext in der Amtssprache des jeweiligen Vermarktungsstaats abzufassen. Besondere produktspezifische Anforderungen gelten etwa für Tabakprodukte mit Filtern wegen des Vorrangs gesundheitsbezogener Warnhinweise sowie für teilweise oder vollständig aus Kunststoff bestehende Getränkebecher mit unterschiedlichen Kennzeichnungsformen. Ausnahmen bestehen insbesondere in den Übergangsregelungen, nach denen bei vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebrachten Erzeugnissen die Kennzeichnung abweichend als Aufkleber angebracht werden konnte. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Produkte nur dann rechtskonform vermarktet werden können, wenn Kennzeichnung und Verpackungsdesign bereits vor dem Inverkehrbringen an die unionsweit festgelegten Vorgaben angepasst wurden. Erforderlich sind insbesondere Prüfungen zu Sichtbarkeit, Platzierung, Mindestgröße, Sprachfassung, Druckauflösung und Farbcodes sowie zur Vereinbarkeit mit anderen Pflichtkennzeichnungen. Für Mehrstaatenvertrieb erhöht sich der Umsetzungsaufwand durch sprachliche Varianten und unterschiedliche Verpackungsformate, während die Harmonisierung zugleich einheitliche Marktanforderungen im Binnenmarkt schafft.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller und Markeninhaber: • Pflicht1: Betroffene Einwegkunststoffartikel nur mit der jeweils vorgeschriebenen harmonisierten Kennzeichnung für die einschlägige Produktgruppe in Verkehr bringen. • Pflicht2: Kennzeichnung in Position, Größe, Farbgestaltung, Schriftart, Schriftgröße und Auflösung exakt an die Anhänge I bis IV anpassen. • Pflicht3: Sicherstellen, dass der Informationstext in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats abgefasst und deutlich sichtbar angebracht ist. • Empfehlung: Verpackungs- und Produktdesign frühzeitig so auslegen, dass Pflichtkennzeichnungen ohne Kollision mit anderen Kennzeichnungen integriert werden können. Importeure und sonstige Inverkehrbringer: • Pflicht1: Vor dem Bereitstellen auf dem Unionsmarkt prüfen, ob die Kennzeichnung auf Verpackung, Packung, Außenverpackung oder Becher rechtskonform angebracht ist. • Pflicht2: Sicherstellen, dass länderspezifische Sprachfassungen für jeden Zielmarkt verwendet werden. • Pflicht3: Nur solche Produkte vertreiben, bei denen Übergangsregelungen für Aufkleber zeitlich korrekt berücksichtigt wurden. • Empfehlung: Freigabeprozesse mit Musterkontrollen für alle Zielmärkte und Verpackungsgrößen einführen. Verpacker und Produktionsbetriebe: • Pflicht1: Kennzeichnungen technisch so aufbringen, dass sie beim Öffnen nicht beschädigt oder unkenntlich werden. • Pflicht2: Bei Getränkebechern die produktspezifisch zulässige Form der Kennzeichnung, insbesondere Druck, Gravur oder Prägung, korrekt umsetzen. • Pflicht3: Bei Tabakprodukten sicherstellen, dass die Kennzeichnung gesundheitsbezogene Warnhinweise nicht verdeckt oder beeinträchtigt. • Empfehlung: Druck- und Qualitätskontrollen zu Kontrast, Lesbarkeit, Platzierung und Mindestmaßen verbindlich in die Produktion integrieren.