Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 der Kommission vom 1. Oktober 2021 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5. Juni 2019: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage und legt die Sammelziele sowie die Ermächtigung der Kommission fest, Methoden zur Berechnung, Überprüfung und Datenübermittlung für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff festzulegen. • Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Sie bildet den abfallrechtlichen Rahmen, auf den der Beschluss insbesondere hinsichtlich Abfallhierarchie, getrennter Sammlung und des nach Artikel 39 eingesetzten Ausschusses Bezug nimmt. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die primärrechtliche Grundlage für den Erlass des Durchführungsbeschlusses durch die Kommission. • Beschluss (EU) 2021/1752 selbst verweist methodisch auf Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2019/904: Dieser regelt die Datenübermittlung und den Qualitätskontrollbericht, deren Formate im Beschluss verbindlich vorgegeben werden.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 ist ein unionsrechtlicher Beschluss der Kommission zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 und konkretisiert deren Vorgaben zur Berechnung, Überprüfung und Datenübermittlung über die getrennte Sammlung von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. Systematisch steht er als nachgelagerter Durchführungsrechtsakt unter der Richtlinie und ergänzt diese um verbindliche methodische und berichtsbezogene Einzelvorgaben. Inhaltlich regelt er insbesondere die Berechnungsformel für die Sammelquote, die Bestimmung des Gewichts getrennt gesammelter und in Verkehr gebrachter Flaschen, Anforderungen an Stichproben und Abfallzusammensetzungsanalysen sowie die Formate für Datenmeldung und Qualitätskontrollbericht. Ziel ist eine unionsweit vergleichbare, belastbare und überprüfbare Datengrundlage für die Überwachung der Sammelziele von 77 Gewichtsprozent bis 2025 und 90 Gewichtsprozent bis 2029. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die Mitgliedstaaten, die jährlich Daten erheben, berechnen, überprüfen und an die Kommission übermitteln müssen. Mittelbar betrifft der Beschluss auch Abfallbewirtschaftungsunternehmen, da bei gemeinsamer Sammlung mit anderen Abfällen Qualitätssicherungssysteme einzuführen und von unabhängigen Dritten zertifizieren zu lassen sind. Ebenfalls relevant sind Wirtschaftsteilnehmer und in begrenztem Umfang natürliche Personen, soweit Ein- und Ausfuhren oder Verbringungen für die Gewichtsbestimmung der in Verkehr gebrachten Flaschen zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahmeregelung im klassischen Sinn enthält der Beschluss nicht, wohl aber freiwillige Datenfelder im Übermittlungsformat und die Möglichkeit, die Nichtveröffentlichung bestimmter Daten begründet zu beantragen. • In der Praxis bedeutet dies, dass nationale Behörden belastbare Erhebungs- und Kontrollsysteme für Einwegkunststoffflaschen aufbauen müssen, die von der Sammlung über Sortierung und Stichproben bis zur Jahresmeldung konsistent funktionieren. Werden Flaschen gemeinsam mit anderen Abfällen gesammelt, ist die Nachweisführung anspruchsvoller, weil Kontaminierung zu minimieren und die Vergleichbarkeit der Recyclingqualität über dokumentierte Qualitätssicherung und Drittzertifizierung abzusichern ist. Zudem steigen die Anforderungen an Register, Abfallanalysen und die Abstimmung zwischen Behörden, Sammelsystemen und Abfallwirtschaft erheblich.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen nach den in Anhang I festgelegten Formeln berechnen. • Pflicht: Das Gewicht getrennt gesammelter und in Verkehr gebrachter Einwegflaschen jährlich erheben und nach den vorgegebenen Methoden bestimmen. • Pflicht: Die Daten sowie den Qualitätskontrollbericht in den festgelegten Formaten an die Kommission übermitteln. • Empfehlung: Elektronische Register flächendeckend nutzen und nationale Prüf- und Kontrollsysteme methodisch vereinheitlichen. Abfallbewirtschaftungsunternehmen: • Pflicht: Bei gemeinsamer Sammlung mit anderen Abfällen Qualitätssicherungssysteme einführen, um das Vorliegen der vorgegebenen Sammelbedingungen zu prüfen. • Pflicht: Sammlung und Sortierung so gestalten und durchführen, dass Kontaminierungen der gesammelten Einwegflaschen minimiert werden. • Pflicht: Die Qualitätssicherungssysteme von unabhängigen Dritten zertifizieren lassen. • Empfehlung: Dokumentation zu Personal, Verfahren, Sortierung und Prüfschritten standardisiert führen, um die behördliche Nachweisfähigkeit zu verbessern. Wirtschaftsteilnehmer: • Pflicht: Relevante Daten zu eingeführten, ausgeführten oder in andere Mitgliedstaaten verbrachten Einwegflaschen müssen für die Bestimmung des bereinigten Gewichts in Verkehr gebrachter Flaschen verfügbar sein. • Pflicht: Soweit ihre Tätigkeiten in nationale Erhebungssysteme einfließen, belastbare Angaben zu Mengenströmen bereitstellen. • Empfehlung: Interne Mengenerfassung und Nachweisführung an den unionsrechtlichen Kategorien für Einfuhr, Ausfuhr und Verbringung ausrichten. Unabhängige Dritte: • Pflicht: Qualitätssicherungssysteme der Abfallbewirtschaftungsunternehmen zertifizieren. • Empfehlung: Prüfmaßstäbe auf die Einhaltung der Anforderungen an nicht gefährliche Mit-Sammlung, minimale Kontaminierung und dokumentierte Prüfvorgänge ausrichten.