Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2006/66/EG vom 6. September 2006: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für Batterien, Akkumulatoren und Altbatterien und ermächtigt die Kommission in Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a zum Erlass der vorliegenden Durchführungsbestimmungen. • Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/66/EG: Dort sind die Mindest-Recyclingeffizienzen festgelegt, deren Erreichung durch die in der Verordnung geregelte Berechnungsmethodik überprüfbar gemacht wird. • Richtlinie 91/157/EWG: Diese frühere Batterierichtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/66/EG aufgehoben und bildet damit den historischen Vorgängerrahmen. • Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Auf sie verweist die Verordnung hinsichtlich des nach Artikel 39 eingesetzten Ausschusses; außerdem ist der dort verwendete Abfallrahmen für die Einordnung von Recycling und Abfallende systematisch bedeutsam. • Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2006/66/EG: Auf diese Begriffsbestimmung des Wiederaufarbeitungsverfahrens nimmt die Verordnung unmittelbar Bezug, um den Begriff des Recyclingverfahrens inhaltlich zu konkretisieren.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2006/66/EG. Systematisch konkretisiert sie die unionsrechtlichen Anforderungen an die Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren und harmonisiert die jährliche Meldung gegenüber den zuständigen Behörden. Inhaltlich definiert sie insbesondere den Beginn und das Ende des Recyclingverfahrens, die Begriffe Inputfraktion und Outputfraktion sowie die Methoden zur Berechnung der Recyclingeffizienz und der stoffbezogenen Quoten für Blei und Cadmium. Zudem legt sie standardisierte Berichtsvorgaben für Blei-Säure-, Nickel-Cadmium- und sonstige Batterien fest. • Der Anwendungsbereich erfasst ab dem 1. Januar 2014 alle Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren, soweit diese als Blei-Säure-, Nickel-Cadmium- oder sonstige Batterien behandelt werden. Adressiert sind vor allem Recyclingbetriebe sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; bei mehrstufigen Verfahren in mehreren Anlagen trägt der erste Recyclingbetrieb die Verantwortung für die vollständige Jahresmeldung. Erfasst werden alle einzelnen Recyclingschritte und die zugehörigen Outputfraktionen, während Sortierung, Lagerung, Handhabung, Zerlegung von Batteriesätzen und sonstige Vorbereitungshandlungen nicht Teil des Recyclingverfahrens sind. Ausgenommen von der Anrechenbarkeit sind insbesondere energetische Verwertung sowie bestimmte Massenanteile wie Außengehäuse von Batteriesätzen, atmosphärischer Sauerstoff und Blei oder Cadmium in Schlacke bei den stoffbezogenen Quoten. • In der Praxis bedeutet dies, dass Recyclingbetriebe ihre Stoffströme für jede Batteriekategorie getrennt erfassen, die chemische Zusammensetzung der Inputfraktion bestimmen und nur solche Outputfraktionen ansetzen dürfen, die ohne weitere Behandlung kein Abfall mehr sind oder weiter verwendet werden. Die Berechnung erfolgt auf Trockenmassenbasis, wobei Wasser, Verunreinigungen und Außengehäuse von Batteriesätzen herauszurechnen sind. Bei mehrstufigen Verfahren ist eine lückenlose Zuordnung der Zwischenfraktionen und Endfraktionen über alle Anlagen hinweg erforderlich. Zusätzlich ist jährlich innerhalb von vier Monaten nach Kalenderjahresende eine standardisierte Meldung an die zuständige Behörde vorzulegen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Recyclingbetriebe: • Pflicht: Die Recyclingeffizienz ist für Blei-Säure-, Nickel-Cadmium- und sonstige Batterien jeweils gesondert nach den vorgegebenen Methoden zu berechnen. • Pflicht: Alle einzelnen Recyclingschritte sowie sämtliche zugehörigen Outputfraktionen sind in die Meldung einzubeziehen. • Pflicht: Jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres sind die vorgeschriebenen Informationen nach den Anhängen IV bis VI an die zuständige Behörde zu übermitteln. • Empfehlung: Die Stoffstromdokumentation sollte über alle Anlagen und Verfahrensschritte hinweg so aufgebaut werden, dass Trockenmassen, Zwischenfraktionen und endgültige Outputfraktionen eindeutig nachvollziehbar sind. Erster Recyclingbetrieb bei mehrstufigen Verfahren: • Pflicht: Wird ein Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, ist die vollständige Meldung gegenüber der zuständigen Behörde zu koordinieren und einzureichen. • Pflicht: Die Angaben zu den vor- und nachgelagerten Verfahrensschritten und Outputfraktionen sind zusammenzuführen. • Empfehlung: Mit beteiligten Anlagen sollten standardisierte Datenflüsse zu Input, Zwischenfraktionen und Endfraktionen festgelegt werden. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die jährlich gemeldeten Informationen sind entgegenzunehmen und zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Recyclingeffizienzen heranzuziehen. • Pflicht: Die harmonisierten Meldedaten müssen nach den vorgegebenen Kategorien und Berichtsinhalten verarbeitet werden. • Empfehlung: Für die Prüfung der Meldungen sollten einheitliche Bewertungsmaßstäbe insbesondere für Inputzusammensetzung, Trockenmassenbezug und anrechenbare Outputfraktionen verwendet werden.