Beschluss (EU) 2025/869 des Rates vom 14. April 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung im Zusammenhang mit bestimmten Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen zu vertreten ist
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9: Diese Vorschriften bilden die unionsrechtliche Grundlage für die Festlegung des Standpunkts der Union in einem durch ein internationales Übereinkommen eingesetzten Gremium. • Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung: Der Beschluss bezieht sich unmittelbar auf dieses Übereinkommen und auf mögliche Änderungen seines Artikels 6 sowie seiner Anlagen II, IV und IX. • Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993: Mit diesem Beschluss wurde das Basler Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft geschlossen; er bildet damit die völkerrechtliche Anbindung der Union. • Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle: Der Beschluss weist ausdrücklich darauf hin, dass angenommene Änderungen des Übereinkommens Anpassungen dieser unionsrechtlichen Abfallrahmenregelung erforderlich machen können. • Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen: Sie ist die zentrale unionsrechtliche Spezialregelung für grenzüberschreitende Abfallverbringungen und könnte durch angenommene Änderungen des Basler Übereinkommens maßgeblich beeinflusst werden.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2025/869 ist ein unionsrechtlicher Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in einem durch ein internationales Übereinkommen eingesetzten Gremium. Rechtsgrundlage sind Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV; damit ist der Beschluss systematisch dem Umweltrecht und den unionsrechtlichen Regeln über das externe Handeln der Union zuzuordnen. Rechtlich wirkt er vor allem intern gegenüber den Unionsorganen und den Vertretern der Union, indem er verbindlich vorgibt, welche Position auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens einzunehmen ist. Inhaltlich lehnt er die von der Russischen Föderation vorgeschlagene Änderung von Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens ab, unterstützt weiterhin die von der Union vorgeschlagenen Änderungen der Anlage IV sowie bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX und erlaubt dabei begrenzte Flexibilität zur Erzielung eines Konsenses. • Der Anwendungsbereich erfasst die Organe und Vertreter der Union, insbesondere Rat, Kommission, die Unionsvertreter auf der Tagung der Vertragsparteien sowie die Mitgliedstaaten im Rahmen der Koordinierung. Inhaltlich betrifft er die unionsseitige Behandlung geplanter Änderungen des Basler Übereinkommens zu Notifizierungsfristen, Entsorgungs- und Verwertungsverfahren sowie zu Einträgen in dessen Anlagen. Die Mitgliedstaaten sind nicht als eigenständige Normadressaten mit unmittelbaren materiellen Abfallpflichten angesprochen, sondern als Beteiligte an der Abstimmung und Koordinierung des Unionshandelns. Eine besondere Ausnahmeregelung liegt insoweit vor, als Präzisierungen des festgelegten Standpunkts während der Sitzung ohne weiteren Ratsbeschluss vereinbart werden können, sofern dies in Konsultation mit den Mitgliedstaaten nach Koordinierung vor Ort geschieht. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Union auf internationaler Ebene mit einer vorab verbindlich festgelegten Linie auftritt und ihre Vertreter bei den Verhandlungen an diese Vorgaben gebunden sind. Unterstützt werden vor allem Änderungen zur besseren Klarstellung von Nichtverwertungs- und Verwertungsverfahren sowie zur Stärkung der Kontrollmechanismen des Übereinkommens. Zugleich wird eine Vertragsänderung zur Antwortfrist bei Notifizierungen nicht mitgetragen. Spielraum besteht nur für abgestimmte, vor Ort koordinierte Präzisierungen zur Konsensfindung.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Akteure der Union und Unionsvertreter auf der Tagung der Vertragsparteien: • Pflicht: Den festgelegten Unionsstandpunkt auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vertreten. • Pflicht: Die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 nicht unterstützen. • Pflicht: Die von der Union vorgeschlagenen Änderungen der Anlage IV sowie bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX weiterhin unterstützen und nur insoweit von ihnen abweichen, wie Rechtsklarheit und Kontrollmechanismen gewahrt bleiben. • Empfehlung: Verhandlungsspielräume nur zur Konsensfindung nutzen und dabei sicherstellen, dass das Unionsrecht für die Bewirtschaftung und Verbringung von Abfällen nicht untergraben wird. Mitgliedstaaten im Rahmen der Koordinierung: • Pflicht: An der Konsultation und Koordinierung vor Ort während der Sitzung mitwirken. • Pflicht: Präzisierungen des Standpunkts im Rahmen der Sitzung mit den Vertretern der Union abstimmen. • Empfehlung: Bei der Koordinierung darauf hinwirken, dass Verbesserungen des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung mit den allgemeinen Maßnahmen und Zielen der Union vereinbar bleiben. Rat der Europäischen Union: • Pflicht: Den unionsverbindlichen Ausgangsstandpunkt für die Tagung festlegen. • Empfehlung: Die festgelegte Linie so ausrichten, dass internationale Änderungen des Übereinkommens mit dem bestehenden Unionsrecht im Abfallverbringungs- und Abfallbewirtschaftungsrecht konsistent bleiben.