93/98/EWG: Beschluss des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluß - im Namen der Gemeinschaft - des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Basler Übereinkommen vom 22. März 1989: Das mit dem Beschluss im Namen der Gemeinschaft genehmigte völkerrechtliche Übereinkommen regelt die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. • Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 130s: Diese Vertragsgrundlage trägt den Beschluss und verortet ihn systematisch im Umweltrecht der Gemeinschaft. • Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993: Sie enthält die gemeinschaftlichen Vorschriften zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft und dient ausdrücklich der Angleichung an die Anforderungen des Basler Übereinkommens. • Beschluss des Rates vom 28. Oktober 1988: Auf dieser Grundlage nahm die Kommission im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen zur Ausarbeitung des weltweiten Übereinkommens teil. • Beschluss des Rates vom 21. März 1989: Mit ihm wurde die Unterzeichnung des Basler Übereinkommens durch die Gemeinschaft ermöglicht.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss 93/98/EWG ist ein unionsrechtlicher Beschluss zum Abschluss eines völkerrechtlichen Übereinkommens im Namen der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Er stützt sich auf Artikel 130s EWG-Vertrag und bewirkt die förmliche Genehmigung des Basler Übereinkommens, einschließlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde und einer Erklärung über die Zuständigkeitsbereiche. Systematisch handelt es sich nicht um ein materielles Vollzugsregelwerk für einzelne Transporte, sondern um den Rechtsakt, mit dem die Gemeinschaft international gebunden wird. Inhaltlich beschränkt sich der Beschluss im Wesentlichen auf die Genehmigung des Übereinkommens, die Benennung des Hinterlegungsverfahrens und die Anordnung der Veröffentlichung. • Der Anwendungsbereich des Beschlusses erfasst in erster Linie die Organe der Gemeinschaft, insbesondere den Rat, den Präsidenten des Rates und mittelbar die Gemeinschaft als Vertragspartei des Basler Übereinkommens. Für Mitgliedstaaten, Behörden, Exporteure, Importeure, Beförderer oder Entsorgungsunternehmen begründet der Beschluss keine unmittelbar ausformulierten operativen Einzelfallpflichten, sondern ordnet die völkerrechtliche Bindung der Gemeinschaft und die formale Zuständigkeitsabgrenzung an. Praktisch relevant wird er für diese Akteure erst über die im Text genannte Verordnung (EWG) Nr. 259/93, die die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb, in die und aus der Gemeinschaft regelt. Besondere Ausnahmeregelungen für private oder behördliche Akteure enthält der Beschluss selbst nicht; erwähnt wird lediglich die gesonderte Erklärung über die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Gemeinschaft das Basler Übereinkommen rechtswirksam annimmt und damit die Grundlage schafft, grenzüberschreitende Verbringungen gefährlicher Abfälle nach international abgestimmten Kontrollmaßstäben zu steuern. Die unmittelbare praktische Steuerung einzelner Ein-, Aus- und Durchfuhren erfolgt jedoch nicht durch den Beschluss selbst, sondern durch die flankierenden gemeinschaftlichen Vorschriften zur Überwachung und Kontrolle solcher Transporte. Dadurch wird die internationale Verpflichtung in ein unionsintern handhabbares Kontrollsystem überführt.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft als Vertragspartei: • Pflicht: Das Basler Übereinkommen formell genehmigen. • Pflicht: Die völkerrechtlichen Bindungen aus dem Übereinkommen im Gemeinschaftsrahmen wirksam werden lassen. • Pflicht: Die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft in einer beigefügten Erklärung festhalten. • Empfehlung: Die gemeinschaftsinternen Vollzugsregelungen fortlaufend an die übernommenen internationalen Verpflichtungen anpassen. Präsident des Rates: • Pflicht: Die Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegen. • Pflicht: Gleichzeitig die Erklärung über die Zuständigkeitsbereiche hinterlegen. • Pflicht: Die im Beschluss vorgesehenen formellen Schritte zum Abschluss im Namen der Gemeinschaft umsetzen. • Empfehlung: Auf eine eindeutige und vollständige Dokumentation der hinterlegten Erklärungen und des Zeitpunkts des Wirksamwerdens hinwirken. Rat der Europäischen Gemeinschaften: • Pflicht: Den Abschluss des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft beschließen. • Pflicht: Die Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt veranlassen. • Pflicht: Den institutionellen Rahmen für die Umsetzung der internationalen Verpflichtung schaffen. • Empfehlung: Die Abstimmung zwischen internationaler Bindung und sekundärrechtlicher Durchführung konsistent halten. Mitgliedstaaten und Vollzugsbehörden: • Pflicht: Keine unmittelbar im Beschluss ausformulierte operative Einzelpflicht. • Pflicht: Die aus den gemeinschaftlichen Umsetzungsregelungen folgenden Kontrollanforderungen bei Verbringungen beachten. • Pflicht: Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten berücksichtigen. • Empfehlung: Vollzug und Genehmigungsprozesse an den Kontrollmechanismen für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ausrichten.