Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission vom 2. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem zentralen System für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen und anderen Systemen oder anderer Software sowie auf sonstige technische und organisatorische Anforderungen, die für die praktische Umsetzung dieser elektronischen Übermittlung und dieses elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten erforderlich sind
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/1157 v. 11. April 2024: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung über die Verbringung von Abfällen; die Durchführungsverordnung 2025/1290 konkretisiert insbesondere Artikel 27 über das zentrale digitale System sowie elektronische Übermittlung und Austauschprozesse. • Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 v. 14. Juni 2006: Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1157 aufgehoben; auf sie wird noch für bestehende Vorabzustimmungen von Anlagen Bezug genommen. • Delegierte Verordnung (EU) 2024/2571 v. 19. Juli 2024: Sie legt die Informationen fest, die in Bescheinigungen über den Abschluss nachfolgender vorläufiger oder nicht vorläufiger Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bereitzustellen sind; diese Informationen müssen im zentralen System austauschbar sein. • Verordnung (EU) 2020/1056 v. 15. Juli 2020: Sie regelt elektronische Frachtbeförderungsinformationen; die Durchführungsverordnung 2025/1290 greift Begriffe und Anbindungsmöglichkeiten über eFTI-Plattformen auf. • Verordnung (EU) 2016/679, Richtlinie (EU) 2016/680 und Verordnung (EU) 2018/1725: Diese Datenschutzrechtsakte bestimmen den Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Mitgliedstaaten, Kontrollbehörden und die Kommission im Betrieb der Systeme.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission und konkretisiert Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157. Systematisch handelt es sich um technisches Durchführungsrecht zur Digitalisierung der Abfallverbringungsverfahren, insbesondere zur Interoperabilität zwischen dem zentralen EU-System, lokalen Behörden-Systemen und sonstiger Software. Inhaltlich regelt sie Zugang, Registrierung, Identifizierung, Authentifizierung, Datenaustausch, Nummernvergabe, Speicherfristen, Sicherheits- und Datenschutzanforderungen sowie besondere Funktionen etwa für Vorabzustimmungsanlagen. Sie schafft damit den operativen Rechtsrahmen für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten bei Abfallverbringungen. • Der Anwendungsbereich erfasst die Kommission, zuständige Behörden, an Kontrollen beteiligte Behörden, Betreiber sowie deren Nutzer in Funktionen wie Notifizierender, Abfallerzeuger, Transportunternehmen, Empfänger, Anlage oder Person, die die Verbringung veranlasst. Erfasst sind sowohl Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung als auch Verbringungen mit Dokumenten nach Anhang VII sowie der Umgang mit Anlagen mit Vorabzustimmung. Drittlandsakteure werden einbezogen, soweit sie an Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrvorgängen beteiligt sind und über zuständige Behörden oder registrierte Nutzer an das zentrale System angebunden werden. Ausnahmen bestehen insbesondere dort, wo zuständige Behörden nach ihrer Erklärung nur bestimmte Verbringungstypen oder nur Vorabzustimmungsverfahren über lokale Systeme abwickeln; dann gelten einzelne technische Anforderungen der Verordnung nicht. • In der Praxis bedeutet dies, dass Abfallverbringungen in der EU nicht mehr nur materiell-rechtlich, sondern auch prozessual digital standardisiert vorbereitet, freigegeben, begleitet und nachverfolgt werden. Behörden und Unternehmen müssen ihre Systeme, Rollen, Registrierungen und Authentifizierungsabläufe an die unionsweit vorgegebenen Daten- und Schnittstellenstandards anpassen. Fristen, Eingaben, Dokumentenformate, Nummernlogiken, Zugriffsrechte und Speicherregeln werden technisch vorstrukturiert und kontrollierbar. Für die Vollzugspraxis führt dies zu höherer Nachvollziehbarkeit, besserer Kontrollfähigkeit und erhöhtem Umsetzungsaufwand bei IT, Organisation und Datenschutz.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Zuständige Behörden: • Pflicht1: Bis zum 3. Februar 2026 ist gegenüber der Kommission zu erklären, wie der Zugang zum zentralen System für die Behörde und die vertretenen Betreiber erfolgt. • Pflicht2: Betreiber sind zu registrieren oder Registrierungen zu prüfen, einschließlich der Prüfung von Existenz und Vertretungsberechtigung. • Pflicht3: Betreiber sind über Zugangsvorgaben, Testabschluss und den jeweils verpflichtenden Nutzungsweg über GUI oder lokales System zu informieren. • Empfehlung: Frühzeitige Festlegung nationaler Zuständigkeitsregeln, Helpdesk-Strukturen und technischer Testpläne reduziert Vollzugsrisiken. An Kontrollen beteiligte Behörden: • Pflicht1: Der Zugriff auf das zentrale System darf nur über die zugelassenen Zugangswege erfolgen. • Pflicht2: Abgerufene Daten und Dokumente dürfen nur für Durchsetzungszwecke und nach nationalen Speicherregeln weiter gespeichert werden. • Pflicht3: Bei Nutzung eines Kontrollsystems müssen die vorgesehenen Interoperabilitätsanforderungen erfüllt sein. • Empfehlung: Kontrollprozesse sollten mit den Abruf- und Protokollfunktionen des Systems abgestimmt werden. Betreiber: • Pflicht1: Für die Nutzung des Systems ist eine Registrierung mit der maßgeblichen Hauptidentifizierungsnummer zu veranlassen; jeder Betreiber muss mindestens einen Hauptnutzer haben. • Pflicht2: Der Zugang zum zentralen System darf nur über den von der zuständigen Behörde festgelegten Zugangsweg erfolgen. • Pflicht3: Übermittelte Notifizierungen, Begleitformulare, Dokumente nach Anhang VII und sonstige Erklärungen sind in den vorgesehenen Fällen zu authentifizieren. • Empfehlung: Interne Rollen, Stammdaten, Identifikationsnummern und Dokumentationsprozesse sollten vor Inbetriebnahme harmonisiert werden. Transportunternehmen: • Pflicht1: Bei den vorgesehenen Verfahren ist die Übernahme der beförderten Abfälle im System zu bestätigen. • Pflicht2: Die Bestätigung ist mit den geforderten Authentifizierungsangaben zu versehen. • Pflicht3: Der Zugriff auf einschlägige Unterlagen beschränkt sich auf die im System vorgesehenen verfahrensbezogenen Informationen. • Empfehlung: Schnittstellen zwischen Disposition und Compliance sollten so gestaltet werden, dass Übergaben zeitnah digital bestätigt werden. Empfänger und Abfälle entgegennehmende Anlagen: • Pflicht1: Die Entgegennahme verbrachter Abfälle ist in den vorgesehenen Fällen elektronisch zu bestätigen. • Pflicht2: Bescheinigungen über den Abschluss der Behandlung sind mit den vorgegebenen Datenfeldern und Authentifizierungen zu übermitteln. • Pflicht3: Bei Abweichungen, etwa angenommener oder abgelehnter Menge, sind die einschlägigen Angaben systemgerecht zu dokumentieren. • Empfehlung: Betriebsinterne Wiege-, Annahme- und Behandlungsdaten sollten mit den unionsrechtlichen Formularlogiken abgestimmt werden. Kommission: • Pflicht1: Das zentrale System ist zu betreiben und Behörden im zentralen System zu registrieren. • Pflicht2: Bestimmte Informationen zu Zugang, Identifizierungsnummern, Kontaktstellen und Nutzungspflichten sind zu veröffentlichen. • Pflicht3: Schulungen für zuständige Behörden sowie technische Unterstützung für Betreiber im Zusammenhang mit dem zentralen System sind bereitzustellen. • Empfehlung: Einheitliche Leitlinien und Schulungsformate fördern die unionsweit kohärente Anwendung.