Delegierte Verordnung (EU) 2024/2571 der Kommission vom 19. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der in der Bescheinigung über den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahrens oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens bereitzustellenden Informationen
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung über die Verbringung von Abfällen; die Delegierte Verordnung 2024/2571 ergänzt insbesondere Artikel 15 Absatz 5 und 6 durch die Festlegung des Bescheinigungsinhalts. • Verordnung (EG) Nr. 1013/2006: Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1157 aufgehoben und bildet damit die wesentliche Vorgängerregelung im Bereich der Abfallverbringung. • Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Auf sie verweist der Text für das Abfallverzeichnis nach Artikel 7; dieses ist insbesondere bei Verbringungen innerhalb der Union für die Codierung der Abfälle heranzuziehen. • Basler Übereinkommen: Es dient als maßgebliches Einstufungssystem für die Abfallidentifizierung nach Anlage VIII oder IX und wird in der Bescheinigung ausdrücklich als Referenz genannt. • OECD-Beschluss: Er wird als weiteres Einstufungssystem für die Identifizierung der Abfälle herangezogen, soweit er von der Einordnung nach dem Basler Übereinkommen abweicht.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2571 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen. Ihre rechtliche Funktion besteht darin, den in Artikel 15 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehenen Nachweis über den Abschluss nachfolgender vorläufiger oder nicht vorläufiger Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren inhaltlich zu konkretisieren. Systematisch handelt es sich um einen untergesetzlichen, aber verbindlichen Durchführungsbaustein innerhalb des unionsrechtlichen Notifizierungs- und Kontrollregimes für bestimmte Abfallverbringungen. Inhaltlich legt sie das Bescheinigungsformular in Anhang I sowie verbindliche Ausfüllhinweise in Anhang II fest. • Der Anwendungsbereich erfasst Anlagen, in denen ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchgeführt wird, sowie nachfolgende Anlagen, die die weitere vorläufige oder endgültige Verwertung oder Beseitigung abschließen. Die zunächst behandelnde Anlage füllt die Felder 1 und 2 der Bescheinigung aus und fordert die nachfolgende Anlage zur Vervollständigung und Übermittlung der übrigen Angaben auf. Die nachfolgende Anlage muss insbesondere Angaben zur Anlage, zur Abfallidentifizierung, zu eingegangenen Mengen, zur Abfallbezeichnung und zu den behandelten Mengen einschließlich R- oder D-Codes machen. Besondere Differenzierungen gelten je nach Verbringungskonstellation, etwa bei innerunionlichen Verbringungen, Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhren in Drittländer und Transitfällen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Abfallcodes. • In der Praxis standardisiert die Verordnung den Nachweis, dass eine nachgelagerte Abfallbehandlung tatsächlich abgeschlossen wurde. Betreiber vorläufig behandelnder Anlagen müssen Notifizierungs- und Verbringungsnummern korrekt vorgeben und die Bescheinigung bei der nachfolgenden Anlage anfordern; diese muss die tatsächliche Übernahme, Beschreibung und Behandlung der Abfälle nachvollziehbar dokumentieren. Für innerunionliche Verbringungen ist stets mindestens ein Code des EU-Abfallverzeichnisses anzugeben, während in Drittlandsfällen ergänzend nationale oder andere einschlägige Einstufungssysteme relevant werden können. Dadurch wird die Rückverfolgbarkeit im mehrstufigen Behandlungsweg verbessert und der behördliche Kontrollnachweis vereinheitlicht.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Anlage mit vorläufigem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren: • Pflicht1: Die Felder 1 und 2 der Bescheinigung mit der Nummer der Notifizierung sowie den fortlaufenden Nummern der Verbringung ausfüllen. • Pflicht2: Die nachfolgende Anlage zur Ausfüllung der restlichen Bescheinigung auffordern und die Übermittlung veranlassen. • Pflicht3: Sicherstellen, dass die verwendeten Angaben den zugehörigen Notifizierungs- und Begleitformularen entsprechen. • Empfehlung: Die Zuordnung zwischen Verbringung, Notifizierung und nachfolgender Anlage intern so dokumentieren, dass der Behandlungsweg jederzeit lückenlos nachvollzogen werden kann. Nachfolgende Verwertungs- oder Beseitigungsanlage: • Pflicht1: Die Felder 3 bis 8 vollständig ausfüllen. • Pflicht2: Angaben zur Abfallidentifizierung, zu eingegangenen Mengen, zur Bezeichnung und Zusammensetzung der Abfälle sowie zu den behandelten Mengen einschließlich R- oder D-Code machen. • Pflicht3: Mit Name, Datum und Unterschrift bestätigen, dass die Angaben vollständig und wahr sind und dass die beschriebene Verwertung oder Beseitigung abgeschlossen wurde. • Empfehlung: Die Abfallbeschreibung in Feld 6 gegenüber der allgemeinen Codierung in Feld 4 hinreichend konkretisieren und Mengenangaben konsistent in Tonnen oder gegebenenfalls in Kubikmetern führen. Betreiber bei innerunionlichen Verbringungen: • Pflicht1: Mindestens einen einschlägigen Code des EU-Abfallverzeichnisses angeben. • Pflicht2: Die Abfallidentifizierung zusätzlich an den einschlägigen unionsrechtlichen oder internationalen Codesystemen ausrichten, soweit anwendbar. • Pflicht3: Die Angaben zu den übernommenen und behandelten Mengen an den tatsächlichen Eingangsdaten der Anlage ausrichten. • Empfehlung: Vor Erstellung der Bescheinigung prüfen, ob neben dem EU-Abfallverzeichnis weitere Codes aus Basler Übereinkommen, OECD-System oder Anhang IIIA/IIIB einschlägig sind. Betreiber bei Ausfuhr-, Einfuhr- oder Transitfällen mit Drittländern: • Pflicht1: Soweit einschlägig den nationalen Code des Einfuhrstaats oder andere relevante Einstufungssysteme angeben. • Pflicht2: Die grenzüberschreitende Abfallidentifizierung entsprechend der konkret betroffenen Verbringungskonstellation vornehmen. • Pflicht3: Empfang, Behandlung und Abschluss der Verwertung oder Beseitigung mit den in der Bescheinigung vorgesehenen Daten vollständig dokumentieren. • Empfehlung: Die verwendeten nationalen und internationalen Codes vorab auf Konsistenz mit den Begleit- und Notifizierungsunterlagen abstimmen.