Durchführungsverordnung (EU) 2022/92 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methodik für Überwachungsdaten und das Format für die Berichterstattung über passiv gefischte Abfälle (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019: Übergeordnete Rechtsgrundlage zu Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen; Artikel 8 Absatz 7 bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für diese Durchführungsverordnung. • Richtlinie 2002/59/EG vom 27. Juni 2002: Sie regelt das gemeinschaftliche Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr und ist für die Datenerhebung relevant, weil für bestimmte Fischereifahrzeuge die Voranmeldung von Abfällen als Datenbasis verwendet wird. • Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Die Abfallrahmenrichtlinie bildet den allgemeinen unionsrechtlichen Rahmen für den Umgang mit Abfällen und wird als Bezugspunkt für hochwertige und vergleichbare Abfalldaten herangezogen. • Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 vom 25. November 2002: Sie regelt die Abfallstatistik auf Unionsebene und dient als statistischer Referenzrahmen für harmonisierte und effiziente Abfallstatistiken. • Richtlinie 2000/59/EG: Diese frühere Rechtsgrundlage zu Hafenauffangeinrichtungen wurde durch die Richtlinie (EU) 2019/883 aufgehoben; die vorliegende Durchführungsverordnung steht damit im System des modernisierten Nachfolgerechts.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/92 ist eine Verordnung und konkretisiert Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/883. Sie legt unionsweit verbindliche Durchführungsbestimmungen für die Methodik der Datenerhebung und das Berichtsformat zu passiv gefischten Abfällen fest und dient damit der einheitlichen Anwendung des zugrunde liegenden Hafenabfallrechts. Inhaltlich regelt sie insbesondere die zulässigen Erhebungsmethoden, die zu meldenden Abfallkategorien, die Pflichtangaben zu Masse und Volumen sowie die Fristen und die elektronische Form der jährlichen Berichterstattung. Durch ihre unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedstaat sichert sie die Vergleichbarkeit und Homogenität der Überwachungsdaten. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten, die Überwachungsdaten über Volumen und Masse passiv gefischter Abfälle sammeln und jährlich an die Kommission melden müssen. Mittelbar betroffen sind Hafenbehörden, statistische Stellen, Umwelt- und Schifffahrtsverwaltungen sowie Betreiber und Nutzer von Hafenauffangeinrichtungen und Fischereifahrzeuge, soweit deren Angaben oder Anlandungen die Datenerhebung ermöglichen. Für Fischereifahrzeuge im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG erfolgt die Datenerhebung auf Grundlage der Voranmeldung von Abfällen; für nicht darunter fallende Fischereifahrzeuge sind Erhebungen, administrative Quellen, statistische Schätzverfahren oder Kombinationen dieser Methoden vorgesehen. Eine ausdrückliche Ausnahme von der Berichterstattung enthält die Verordnung nicht, wohl aber eine differenzierte Methodik je nach Erfassbarkeit der Fahrzeuge sowie fakultative statt verpflichtende Detailangaben zu Ursprung und Materialarten. • In der Praxis bedeutet dies, dass Mitgliedstaaten ein belastbares, möglichst einheitliches System zur Erfassung passiv gefischter Abfälle einrichten und die Daten nach vorgegebenen Kategorien strukturieren müssen. Verpflichtend zu melden sind jedenfalls Gesamtmasse und Gesamtvolumen; weitergehende Aufschlüsselungen nach ALDFG, anderem Meeresmüll oder Materialarten bleiben freiwillig. Wo nur Volumen oder nur Masse vorliegen, ist eine Umrechnung über eine geschätzte Dichte zulässig. Für Verwaltung und Hafenpraxis schafft dies ein standardisiertes Raster für Jahresmeldungen und verbessert die Vergleichbarkeit mariner Abfallströme in der Union.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Daten über Volumen und Masse passiv gefischter Abfälle unionsweit methodengerecht erheben. • Pflicht: Die Datenerhebung mit dem Handbuch zur Abfallstatistik von Eurostat in Einklang bringen. • Pflicht: Die Daten jährlich elektronisch für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende an die Kommission übermitteln. • Empfehlung: Einheitliche nationale Verfahren für Kategorisierung, Umrechnung zwischen Volumen und Masse und Qualitätssicherung festlegen. Zuständige Schifffahrts-, Umwelt- und Statistikbehörden: • Pflicht: Für Fischereifahrzeuge im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG die Angaben aus der Voranmeldung von Abfällen als Datengrundlage nutzen. • Pflicht: Für nicht von der Richtlinie 2002/59/EG erfasste Fischereifahrzeuge Erhebungen, administrative Quellen, statistische Schätzverfahren oder deren Kombination einsetzen. • Pflicht: Die Berichterstattung nach den vorgegebenen Bestandteilen, Pflichtfeldern und Aggregationsregeln strukturieren. • Empfehlung: Die freiwilligen Zusatzangaben zu ALDFG, anderem Meeresmüll und Materialarten mit erfassen, um die Datenbasis zu verbessern. Betreiber und zuständige Stellen in Häfen/Hafenauffangeinrichtungen: • Pflicht: Die für die Erfassung passiv gefischter Abfälle erforderlichen Informationen und Anlandungsdaten geordnet verfügbar machen, soweit sie in die nationale Datenerhebung einfließen. • Pflicht: Erfasste Abfälle den vorgegebenen Material- und Ursprungskategorien zuordnungsfähig dokumentieren. • Pflicht: Bei Vorliegen nur einer Messgröße die Datengrundlage für eine belastbare Umrechnung zwischen Volumen und Masse unterstützen. • Empfehlung: Praktische Erfassungsroutinen für Netze, Seile, Paletten, Reifen, Glas oder medizinische Abfälle standardisieren. Fischereifahrzeuge: • Pflicht: Soweit die Voranmeldung von Abfällen einschlägig ist, die erforderlichen Angaben zu passiv gefischten Abfällen im Rahmen der Abfallvoranmeldung bereitstellen. • Pflicht: Angelandete passiv gefischte Abfälle einer nachvollziehbaren Erfassung zugänglich machen. • Pflicht: Gegebenenfalls die Unterscheidung zwischen ALDFG und anderem Meeresmüll unterstützen. • Empfehlung: Bereits an Bord eine möglichst klare Trennung und Dokumentation der Abfallarten vornehmen.