Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8976) (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Sie ist die übergeordnete Abfallrahmenrichtlinie und enthält die Rechtsgrundlagen für die gemeinsame Methode zur Messung der Wiederverwendung sowie für das Berichtsformat nach Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 37 Absatz 7. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die unionsrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Europäische Kommission. • Nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzter Ausschuss: Dessen Stellungnahme wird im Beschluss ausdrücklich als Grundlage für die vorgesehenen Maßnahmen genannt. • Nationale Programme zur Abfallvermeidung auf Grundlage der Richtlinie 2008/98/EG: Auf diese Programme bezieht sich die Pflicht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung zu ergreifen, zu überwachen und zu bewerten. • Frühere ersetzte Spezialregelung: Eine ausdrückliche Vorgänger-Rechtsgrundlage, die durch den Beschluss (EU) 2021/19 ersetzt würde, ist im vorliegenden Text nicht genannt.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 ist ein Beschluss der Europäischen Kommission zur einheitlichen Umsetzung der Berichtspflichten aus der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle. Er konkretisiert die unionsrechtlichen Vorgaben aus Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 37 Absatz 7 der Richtlinie, indem er eine gemeinsame Methode zur Messung der Wiederverwendung sowie ein verbindliches Berichtsformat festlegt. Inhaltlich regelt er die qualitative und quantitative Überwachung der Wiederverwendung, die Anforderungen an Datenqualität und Repräsentativität sowie die Übermittlung der Daten und eines Qualitätskontrollberichts. Der Beschluss ist systematisch ein Durchführungsrechtsakt unterhalb der Abfallrahmenrichtlinie und dient ihrer praktischen, unionsweit vergleichbaren Anwendung. • Der Anwendungsbereich erfasst unmittelbar die Mitgliedstaaten, an die der Beschluss ausdrücklich gerichtet ist, sowie die zuständigen Behörden und die mit Datenerhebung, Validierung und Berichterstattung befassten Stellen. Er betrifft die Ermittlung und Beschreibung nationaler Maßnahmen zur Wiederverwendung, die quantitative Messung der Wiederverwendung in Wiederverwendungseinrichtungen oder Haushalten und die Berichterstattung nach festgelegten Produktkategorien und Formaten. Einbezogen sind auch Wiederverwendungseinrichtungen und Haushalte als Datenquellen oder Beobachtungseinheiten, ohne selbst Adressaten des Beschlusses zu sein. Ausnahmen bestehen insoweit, als bestimmte Angaben im Anhang ausdrücklich freiwillig sind, etwa zu Kanälen des Eigentümerwechsels oder zur Zahl der Wiederverwendungseinrichtungen; außerdem dürfen Mitgliedstaaten neben den ausdrücklich genannten Methoden andere gleichwertige Methoden verwenden. • In der Praxis verpflichtet der Beschluss die Mitgliedstaaten dazu, ihre nationale Datenerhebung zur Wiederverwendung organisatorisch und methodisch zu strukturieren. Erforderlich sind jährlich qualitative Beschreibungen von Maßnahmen, mindestens alle drei Jahre quantitative Erhebungen je Produktkategorie sowie Maßnahmen zur Sicherung von Genauigkeit, Repräsentativität und Nachvollziehbarkeit. Für Behörden bedeutet dies insbesondere die Auswahl tragfähiger Erhebungsmethoden, die Vermeidung von Doppelzählungen und die Aufbereitung der Ergebnisse in dem vorgegebenen Berichts- und Qualitätskontrollformat.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Wiederverwendung ist durch qualitative und quantitative Überwachung der Maßnahmen zur Wiederverwendung zu messen. • Pflicht: Die qualitative Überwachung ist jährlich durchzuführen und muss die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen oder erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen umfassen. • Pflicht: Die quantitativen Daten sind je Produktkategorie mindestens alle drei Jahre zu erheben und zusammen mit einem Qualitätskontrollbericht im vorgegebenen Format zu übermitteln. • Empfehlung: Einheitliche nationale Erhebungs- und Validierungsverfahren sollten festgelegt werden, um Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit der Daten sicherzustellen. Zuständige Behörden auf höchster Verwaltungsebene: • Pflicht: Die hauptsächlich verantwortlichen Behörden für Annahme und Umsetzung der Maßnahmen sind im Berichtsformat zu benennen. • Pflicht: Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, damit die Messung auf repräsentativen Stichproben und verlässlichen Daten beruht. • Pflicht: Erhebliche methodische Änderungen, Massendifferenzen und Probleme bei der Datenerhebung sind im Qualitätskontrollbericht darzustellen. • Empfehlung: Zuständigkeiten zwischen Abfallpolitik, Statistik und Vollzug sollten klar koordiniert werden, um konsistente Berichte zu gewährleisten. Organisationen, die Daten und Beschreibungen übermitteln: • Pflicht: Die verwendeten Informations- und Datenquellen sowie die angewandten Methoden sind nachvollziehbar zu beschreiben. • Pflicht: Das Verfahren der Datenvalidierung und mögliche Unsicherheitsquellen sind offenzulegen. • Pflicht: Bei Stichproben, Skalierungen oder Umrechnungsfaktoren sind Größe, Auswahlmethode und verwendete Faktoren anzugeben. • Empfehlung: Dokumentation und Qualitätssicherung sollten standardisiert werden, damit Berichtszeiträume belastbar vergleichbar bleiben.