Beschluss (EU) 2021/19 In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8976) (Text von Bedeutung für den EWR)

Metadata

Untertitel: C/2020/8976
Dokumentdatum: 18.12.2020
Veröffentlichungsdatum: 12.01.2021
In Krafttreten Datum: 21.12.2020
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

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Typ: Beschluss
Rechtsaspekt: Abfall

Versionsverlauf

2020

Version 18.12.2020

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Sie ist die übergeordnete Abfallrahmenrichtlinie und enthält die Rechtsgrundlagen für die gemeinsame Methode zur Messung der Wiederverwendung sowie für das Berichtsformat nach Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 37 Absatz 7. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die unionsrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Europäische Kommission. • Nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzter Ausschuss: Dessen Stellungnahme wird im Beschluss ausdrücklich als Grundlage für die vorgesehenen Maßnahmen genannt. • Nationale Programme zur Abfallvermeidung auf Grundlage der Richtlinie 2008/98/EG: Auf diese Programme bezieht sich die Pflicht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung zu ergreifen, zu überwachen und zu bewerten. • Frühere ersetzte Spezialregelung: Eine ausdrückliche Vorgänger-Rechtsgrundlage, die durch den Beschluss (EU) 2021/19 ersetzt würde, ist im vorliegenden Text nicht genannt.

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