Verordnung (EU) 2026/1738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2019/1020 und (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2000/53/EG vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge: Sie wird als zentrale Vorgängerregelung für Sammlung, Behandlung und Herstellerverantwortung mit Wirkung vom 1. September 2028 weitgehend aufgehoben; einzelne Übergangsregelungen bleiben befristet fortgeltend. • Richtlinie 2005/64/EG vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung hinsichtlich Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit: Sie wird als bisherige Typgenehmigungsgrundlage für diese Materie mit Wirkung vom 31. August 2032 aufgehoben. • Verordnung (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018: Sie bildet das übergeordnete Typgenehmigungs- und Marktüberwachungssystem für Kraftfahrzeuge; die Anforderungen der Verordnung (EU) 2026/1738 werden in dieses Verfahren integriert. • Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Sie ist die übergeordnete abfallrechtliche Rahmenregelung, auf die die Verordnung insbesondere bei Abfallbegriff, Abfallhierarchie und den Mindestanforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung aufbaut. • Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien: Sie ist für Stoffbeschränkungen, Entfernung, Lagerung, Weiterbehandlung und Recycling von in Fahrzeugen eingebauten Batterien maßgeblich und wird durch die neue Verordnung punktuell geändert.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2026/1738 ist eine unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Verordnung und stützt sich unionsrechtlich vor allem auf Artikel 114 AEUV sowie für die Artikel 14 bis 36 zusätzlich auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Sie ersetzt die bisherigen Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG, ändert mehrere unionsweite Fahrzeug-, Marktüberwachungs- und Batterierechtsakte und ordnet das Rechtssystem von der Fahrzeugkonstruktion bis zur Behandlung von Altfahrzeugen neu. Inhaltlich verbindet sie Typgenehmigungsrecht, Produktanforderungen, erweiterte Herstellerverantwortung, Sammel- und Behandlungspflichten, Regeln zur Abgrenzung von Gebrauchtfahrzeug und Altfahrzeug sowie Vorgaben für die Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen. Damit schafft sie einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für kreislauforientierte Fahrzeugkonstruktion und die hochwertige Bewirtschaftung von Altfahrzeugen. • Die Verordnung gilt grundsätzlich für Fahrzeuge und Altfahrzeuge der Klassen M1 und N1, später auch für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie für die Klassen M2, M3, N2, N3, O und L, jedoch mit teils eingeschränktem Pflichtenumfang je Fahrzeugklasse. Adressiert werden insbesondere Erzeuger, Hersteller, Organisationen für Herstellerverantwortung, zugelassene Behandlungsanlagen, Sammelstellen, Abfallbewirtschafter, Fahrzeugeigner, Reparatur- und Wartungsunternehmen, Versicherungsunternehmen, Ausführer und zuständige Behörden. Ausgenommen sind unter anderem Kleinserienfahrzeuge, bestimmte Militär-, Katastrophenschutz-, Feuerwehr- und Notdienstfahrzeuge, Fahrzeuge von historischem oder besonderem kulturellem Interesse, Wohnanhänger sowie bestimmte pedalunterstützte Fahrzeuge der Klasse L. Für einzelne Klassen wie L1e, L2e und L6e bestehen zudem nationale Ausnahmemöglichkeiten bei bestimmten Status- und Zulassungspflichten. • In der Praxis bedeutet die Verordnung, dass Fahrzeughersteller Kreislauffähigkeit schon bei der Entwicklung nachweisen, Rezyklatanteile einplanen und Informationen zur Demontage digital bereitstellen müssen. Behandlungsanlagen dürfen Altfahrzeuge nur noch nach strengeren Vorgaben schadstoffentfrachten, Teile gezielt entfernen und ihre Behandlung elektronisch dokumentieren. Fahrzeugeigner müssen Altfahrzeuge an zugelassene Stellen übergeben, und beim Verkauf oder Export wird stärker geprüft, ob noch ein Gebrauchtfahrzeug oder bereits ein Altfahrzeug vorliegt.
Stand: 02.10.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Erzeuger/Hersteller: • Pflicht1: Neue Fahrzeugtypen sind so auszulegen und im Typgenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass die Vorgaben zu Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Verwertbarkeit, Stoffbeschränkungen, Rezyklatanteilen und der leichten Entfernbarkeit bestimmter Teile eingehalten werden. • Pflicht2: Ab dem 1. September 2029 sind eine Kreislauffähigkeitsstrategie zu erstellen sowie standardisierte Informationen zur Entfernung und Ersetzung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen bereitzustellen; ab dem 1. September 2032 ist ein digitaler Kreislaufpass bereitzustellen. • Pflicht3: Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung sind Sammlung und Behandlung der erstmals auf dem Markt bereitgestellten Fahrzeuge organisatorisch und finanziell sicherzustellen. • Empfehlung: Frühzeitige Verzahnung von Entwicklung, Einkauf, Typgenehmigung, Ersatzteilmanagement und Rücknahmesystemen, damit Materialdaten, Rezyklatnachweise und Demontageinformationen konsistent vorliegen. Organisationen für Herstellerverantwortung: • Pflicht1: Übernommene Pflichten der Hersteller zur Sammlung und Finanzierung der Bewirtschaftung von Altfahrzeugen sind wirksam, flächendeckend und diskriminierungsfrei zu erfüllen. • Pflicht2: Abfallbewirtschafter sind nach transparenten Kriterien auszuwählen; zudem ist ein regelmäßiger Dialog mit Interessenträgern sicherzustellen. • Pflicht3: Relevante Informationen über Sammlung, Zielerreichung und Organisation sind zu veröffentlichen und die Vertraulichkeit herstellerbezogener Daten zu wahren. • Empfehlung: Einheitliche Verträge, nachvollziehbare Beitragsmodelle und belastbare Datenprozesse reduzieren Vollzugs- und Wettbewerbsrisiken. Zugelassene Behandlungsanlagen: • Pflicht1: Altfahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung angenommen und entsprechend den Vorgaben gelagert, innerhalb von 30 Tagen schadstoffentfrachtet und insgesamt ordnungsgemäß behandelt werden. • Pflicht2: Vor dem Schreddern sind die vorgeschriebenen Teile und Bauteile zu entfernen, zu bewerten und gegebenenfalls für Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung, Überholung oder Recycling getrennt zu behandeln. • Pflicht3: Verwertungsnachweise sind elektronisch auszustellen und Behandlungs- sowie Nachweisdaten mindestens drei Jahre elektronisch zu dokumentieren. • Empfehlung: Standardisierte Prüf-, Demontage- und Dokumentationsabläufe erleichtern die Einhaltung der Fristen und verbessern die Qualität der Outputfraktionen. Fahrzeugeigner: • Pflicht1: Ein Fahrzeug, das zum Altfahrzeug geworden ist, ist unverzüglich an eine zugelassene Behandlungsanlage oder Sammelstelle zu übergeben. • Pflicht2: Fehlen wesentliche Teile oder Bauteile, kann die unentgeltliche Rücknahme entfallen; fehlt die Elektrofahrzeugbatterie, ist ein Nachweis über ihre ordnungsgemäße Behandlung vorzulegen. • Pflicht3: In bestimmten Verkaufsfällen sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass kein Altfahrzeug vorliegt, etwa bei wirtschaftlichem Totalschaden oder vollständig online abgeschlossenem Verkauf. • Empfehlung: Prüfbescheinigungen, Reparaturnachweise und Unterlagen zur Batterieentfernung sollten geordnet aufbewahrt werden, um Status- und Übergabefragen nachweisen zu können. Mitgliedstaaten/zuständige Behörden: • Pflicht1: Zuständige Behörden, Herstellerregister, Zulassungs- und Überwachungsverfahren sowie Sanktionsregelungen sind rechtzeitig einzurichten oder anzupassen. • Pflicht2: Sammelsysteme, elektronische Mitteilungsverfahren, Kontrollen zur Ausfuhr und regelmäßige Inspektionen von Anlagen und sonstigen Akteuren sind sicherzustellen. • Pflicht3: Aggregierte Daten zur Sammlung, Behandlung, Zielerreichung, Verbringung und Durchsetzung sind zu veröffentlichen und an die Kommission zu berichten. • Empfehlung: Eine enge Verknüpfung von Abfall-, Zulassungs-, Zoll- und Marktüberwachungsbehörden ist entscheidend, um Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib und illegale Behandlungen wirksam zu reduzieren. Versicherungsunternehmen/Kfz-Sachverständige: • Pflicht1: Bei der Bewertung unfallbeschädigter Fahrzeuge ist zu prüfen, ob nach den Kriterien des Anhangs I ein Altfahrzeug vorliegt. • Pflicht2: Bei technischen oder wirtschaftlichen Totalschäden beeinflusst die Einstufung die weitere Behandlung und die Nachweispflichten beim Eigentumsübergang. • Pflicht3: Die technische Bewertung muss eine tragfähige Grundlage für die Einordnung des Fahrzeugstatus bieten. • Empfehlung: Bewertungsstandards sollten mit den unionsrechtlichen Altfahrzeugkriterien abgestimmt und dokumentationssicher ausgestaltet werden. Ausführer/Wirtschaftsteilnehmer beim Export: • Pflicht1: Gebrauchtfahrzeuge dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie kein Altfahrzeug sind und zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung verkehrssicher sind. • Pflicht2: Den Zollbehörden sind FIN, letzter Zulassungsmitgliedstaat und eine entsprechende Erklärung oder Bescheinigung bereitzustellen. • Pflicht3: Bei Aussetzung der Ausfuhr sind zusätzliche Unterlagen zum Fahrzeugstatus und zur Weiterverwendung vorzulegen. • Empfehlung: Vor der Ausfuhr sollten technische Überwachung, Registerdaten und Fahrzeugdokumentation vollständig abgeglichen werden, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden.