2005/438/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1707) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2000/53/EG vom 18. September 2000: Übergeordnete Rechtsgrundlage über Altfahrzeuge; die Entscheidung 2005/438/EG ändert deren Anhang II und konkretisiert die Ausnahmen vom Stoffverbot nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a. • Entscheidung 2005/63/EG der Kommission: Frühere Änderung der Richtlinie 2000/53/EG; sie wird im Text als letzte Änderung der Richtlinie vor Erlass der Entscheidung 2005/438/EG genannt. • Richtlinie 75/442/EWG des Rates: Auf diese Rechtsgrundlage wird wegen des nach Artikel 18 eingesetzten Ausschusses Bezug genommen, dessen Stellungnahme den in der Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen zugrunde liegt. • Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates: Sie wird im Text als letzte Änderung der Richtlinie 75/442/EWG genannt und gehört damit zum rechtssystematischen Hintergrund des Ausschussverfahrens.
Text
Anwendungsbereich
Die Entscheidung 2005/438/EG ist eine Durchführungsentscheidung der Kommission zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge. Systematisch konkretisiert sie die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie geregelten Stoffverbote für Blei, Quecksilber, Kadmium und sechswertiges Chrom, indem sie eine zusätzliche Ausnahme für bestimmte Ersatzteile festlegt. Inhaltlich erlaubt sie, nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile für Fahrzeuge zu verwenden, die bereits vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden. Ausgenommen von dieser Ausnahme bleiben Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge, weil diese gesondert geregelt sind. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten als Adressaten der Entscheidung sowie mittelbar Fahrzeughersteller, Ersatzteilhersteller, Importeure, Händler, Werkstätten und sonstige Akteure der Fahrzeugreparatur und Teileversorgung. Sachlich betrifft die Regelung allein Ersatzteile, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden und zur Reparatur von Fahrzeugen bestimmt sind, die vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden. Nicht erfasst ist eine allgemeine Freigabe der genannten Schwermetalle für neue Fahrzeuge oder beliebige Bauteile. Eine ausdrückliche Ausnahme von der Ausnahme gilt für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge, da hierfür besondere Einträge bestehen. • In der Praxis bedeutet dies, dass für die Instandhaltung älterer Fahrzeuge weiterhin Ersatzteile mit Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertigem Chrom bereitgestellt und verwendet werden dürfen, obwohl diese Stoffe für später in Verkehr gebrachte Fahrzeuge grundsätzlich verboten sind. Werkstätten und Teilelieferanten müssen daher zwischen Alt- und Neufahrzeugen sowie zwischen allgemeinen Ersatzteilen und besonders geregelten Bauteilen unterscheiden. Für die Marktbereitstellung und Reparatur kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs und auf die Einordnung des jeweiligen Bauteils an.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Die Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG ist im Vollzug der Altfahrzeugvorgaben zu berücksichtigen. • Pflicht2: Die Ausnahme für nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge ist bei der Marktüberwachung und Rechtsanwendung zu beachten. • Pflicht3: Die ausgeschlossenen Bauteile Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge sind weiterhin nach den besonderen Einträgen gesondert zu behandeln. • Empfehlung: Vollzugshinweise sollten die Abgrenzung zwischen allgemeinen Ersatzteilen und besonders geregelten Bauteilen eindeutig darstellen. Fahrzeughersteller und Ersatzteilhersteller: • Pflicht1: Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge dürfen unter die Ausnahme fallen. • Pflicht2: Für neue Fahrzeuge gilt das Stoffverbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a weiterhin, soweit keine besondere Ausnahme besteht. • Pflicht3: Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge dürfen nicht auf die allgemeine Ersatzteil-Ausnahme gestützt werden. • Empfehlung: Die Zuordnung von Ersatzteilen zu Fahrzeugbaujahr und Ausnahmetatbestand sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Werkstätten, Händler und Importeure von Ersatzteilen: • Pflicht1: Bei der Verwendung und Bereitstellung ist zu prüfen, ob das Ersatzteil für ein vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachtes Fahrzeug bestimmt ist. • Pflicht2: Die allgemeine Ausnahme darf nicht auf die ausdrücklich ausgeschlossenen Bauteile angewendet werden. • Pflicht3: Ersatzteile für Fahrzeuge nach dem Stichtag sind nur im Rahmen der sonstigen geltenden Ausnahmen zulässig. • Empfehlung: In Beschaffung und Reparaturpraxis sollten Stichtage und Bauteilkategorien als feste Prüfkriterien hinterlegt werden.