Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Art. 57 Abs. 2 und Art. 66: Er bildet die unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage der Richtlinie und verankert den Kontext der Dienstleistungsfreiheit. • Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht: Es wird als allgemeiner kollisionsrechtlicher Hintergrund für das auf Arbeitsverträge anwendbare Recht herangezogen. • Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971: Sie regelt nach dem Richtlinientext die anwendbaren Vorschriften zu Leistungen und Beiträgen der sozialen Sicherheit und bleibt von der Richtlinie unberührt. • Nationale Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung bis spätestens 16. Dezember 1999: Sie konkretisieren und vollziehen die Richtlinie im innerstaatlichen Recht. • Allgemeinverbindliche Tarifverträge oder Schiedssprüche im Aufnahmestaat: Sie sind für die in der Richtlinie genannten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zentral, soweit sie in den erfassten Tätigkeiten, insbesondere im Baugewerbe, verbindlich erklärt wurden.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 96/71/EG ist eine Richtlinie des Unionsrechts und verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Vorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung zu schaffen oder anzupassen. Systematisch bewegt sie sich im Schnittfeld von Dienstleistungsfreiheit, internationalem Arbeitsrecht und Arbeitnehmerschutz, indem sie trotz grundsätzlich fortbestehender Anknüpfung des Arbeitsverhältnisses an das sonst anwendbare Recht einen verbindlichen Kern zwingender Arbeitsbedingungen des Aufnahmestaats sichert. Inhaltlich regelt sie den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Entsendung, den Mindestschutz bei Arbeitszeit, Ruhezeiten, Urlaub, Mindestentgelt, Arbeitsschutz, Gleichbehandlung und Schutz besonders schutzbedürftiger Gruppen sowie Behördenzusammenarbeit, Rechtsdurchsetzung und gerichtliche Zuständigkeit. Außerdem enthält sie besondere Vorgaben zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, möglichen Ausnahmen in eng begrenzten Fällen und zur Gleichbehandlung von Unternehmen aus Drittstaaten. • Der Anwendungsbereich erfasst in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen, die Arbeitnehmer vorübergehend in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsenden, und zwar bei Werk- oder Dienstleistungsverträgen, bei konzerninterner Entsendung sowie bei der Überlassung durch Zeitarbeitsunternehmen oder Vermittlungsagenturen. Erfasst sind die entsandten Arbeitnehmer, die entsendenden Unternehmen, die aufnehmenden Unternehmen oder Auftraggeber sowie die zuständigen Behörden und Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten; für die Bestimmung des Arbeitnehmerbegriffs ist das Recht des Aufnahmestaats maßgeblich. Nicht erfasst sind Handelsmarineunternehmen hinsichtlich des seefahrenden Personals. Ausnahmen oder Abweichungen sind insbesondere für die erstmalige Montage oder Erstinstallation von Gütern bis zu acht Tagen sowie für kurze Entsendungen bis zu einem Monat oder bei Arbeiten von geringem Umfang vorgesehen, soweit der Mitgliedstaat dies nach Maßgabe der Richtlinie zulässt. • In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer vorübergehenden Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat ein verbindlicher Mindestschutz des Einsatzstaats einzuhalten ist, auch wenn auf das Arbeitsverhältnis im Übrigen ein anderes Recht Anwendung findet. Unternehmen müssen vor Beginn und während der Entsendung insbesondere prüfen, welche Arbeitszeit-, Urlaubs-, Entgelt-, Arbeitsschutz- und Gleichbehandlungsvorgaben am Einsatzort zwingend gelten. Behörden müssen Informationen verfügbar machen und bei Kontrollen zusammenarbeiten. Für Beschäftigte eröffnet die Richtlinie eine eigenständige Grundlage, Ansprüche im Staat der Entsendung gerichtlich durchzusetzen.
Stand: 08.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Entsendende Unternehmen: • Pflicht: Für entsandte Arbeitnehmer die im Aufnahmestaat geltenden Mindestarbeitsbedingungen zu Arbeitszeit und Ruhezeiten einhalten. • Pflicht: Den im Aufnahmestaat geltenden Mindestschutz zu bezahltem Mindestjahresurlaub, Mindestentgelt einschließlich Überstundensätzen sowie zu Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz gewährleisten. • Pflicht: Schutzvorgaben für Schwangere, Wöchnerinnen, Kinder und Jugendliche sowie Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote beachten. • Empfehlung: Vor jeder Entsendung prüfen, ob ein Fall der Werk- oder Dienstleistungserbringung, konzerninternen Entsendung oder Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und ob Ausnahmen für Erstinstallation, kurze Dauer oder geringfügige Arbeiten überhaupt eröffnet sind. Zeitarbeitsunternehmen oder Vermittlungsagenturen: • Pflicht: Bei grenzüberschreitender Überlassung ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem entsandten Arbeitnehmer während der Entsendung sicherstellen. • Pflicht: Die im Aufnahmestaat für Leiharbeitnehmer vorgesehenen Beschäftigungsbedingungen gewährleisten, soweit der Mitgliedstaat dies vorgesehen hat. • Pflicht: Die allgemeinen Mindestarbeitsbedingungen des Aufnahmestaats für entsandte Arbeitnehmer beachten. • Empfehlung: Die Einsatzbedingungen beim nutzenden Unternehmen vorab dokumentiert abgleichen, um Gleichbehandlung und die richtige Einordnung der Überlassung sicherzustellen. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht: Verbindungsstellen oder zuständige Stellen benennen. • Pflicht: Informationen über die maßgeblichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen allgemein zugänglich machen und auf begründete Auskunftsersuchen anderer Behörden antworten. • Pflicht: Geeignete Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Richtlinie bereitstellen. • Empfehlung: Die Verwaltungszusammenarbeit und die Bereitstellung verlässlicher Informationen so ausgestalten, dass missbräuchliche oder rechtswidrige grenzüberschreitende Einsätze frühzeitig erkannt werden. Aufnehmende Unternehmen oder Auftraggeber: • Pflicht: Im Rahmen der Vertragsdurchführung die tatsächlichen Einsatzbedingungen so organisieren, dass die zwingenden Beschäftigungsbedingungen am Arbeitsort eingehalten werden können. • Pflicht: Bei Einsätzen über Zeitarbeit die für Leiharbeit einschlägigen Bedingungen des Einsatzstaats berücksichtigen. • Pflicht: Die Zusammenarbeit mit entsendenden Unternehmen so ausgestalten, dass der vorübergehende Charakter der Entsendung und der konkrete Einsatz nachvollziehbar bleiben. • Empfehlung: Vor Leistungsbeginn vertraglich klar festlegen, welche Arbeitsbedingungen am Einsatzort einzuhalten sind und welche Informationen hierfür bereitzustellen sind.