Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 21.09.2026
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2021R0821/20260921) (CELEX ID: 02021R0821-20260921)
LinkVersion 21.09.2026
Änderung — Ersetzung — Anhang I Teil I Text Änderung — Ersetzung — Anhang I Teil V Nummer 3B501 Buchstabe (n) Nummer 4 Änderung — Ersetzung — Anhang I Teil IV Nummer 2B510 Buchstabe (b) Nummer 2 Änderung — Ersetzung — Anhang I Teil V Nummer 3B501 Buchstabe (n) Nummer 7 Buchstabe (b) Absatz 1
Link VO (EU) 2026/1405Version 05.05.2022
Änderung — Streichung — Anhang II Abschnitt E Teil 2 Gedankenstrich Änderung — Streichung — Anhang II Abschnitt D Teil 2 Gedankenstrich Änderung — Streichung — Anhang II Abschnitt C Teil 2 Gedankenstrich
Link VO (EU) 2022/699Version 05.05.2022
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:2021:821:2022-05-05) (CELEX ID: 02021R0821-20220505) (Consolidation ID: 2021R0821/20220505)
LinkVersion 07.01.2022
Änderung — Ersetzung — Anhang I Änderung — Ersetzung — Anhang IV
Link VO (EU) 2022/1Version 20.05.2021
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 428/2009 v. 5. Mai 2009: Sie ist die Vorgängerregelung und wurde durch die Verordnung (EU) 2021/821 neu gefasst und ersetzt. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die gemeinsame Handelspolitik: Er bildet die unionsrechtliche Grundlage für den Erlass einheitlicher Ausfuhrkontrollvorschriften im Außenhandel. • Gemeinsamer Militärgüterkatalog der Europäischen Union: Auf ihn nimmt die Verordnung bei der Abgrenzung zwischen Dual-Use-Gütern und rein militärischen Gütern sowie bei militärischer Endverwendung Bezug. • Verordnung (EU) 2021/821, Anhang I und die auf internationalen Exportkontrollregimen beruhenden Listenfortschreibungen: Sie konkretisieren, welche Güter, Software und Technologien als Dual-Use-Güter kontrolliert werden. • Nationale Außenwirtschaftsregelungen der Mitgliedstaaten, insbesondere Genehmigungs-, Sanktions- und Verfahrensvorschriften: Diese ergänzen die unmittelbar geltende Verordnung bei Vollzug, Zuständigkeiten und Ahndung von Verstößen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2021/821 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung und bildet die zentrale unionsrechtliche Grundlage für die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Systematisch ordnet sie sich in das Außenwirtschafts- und Sicherheitsrecht der Union ein und regelt Ausfuhr, Vermittlung, technische Unterstützung, Durchfuhr sowie innerunionale Verbringung bestimmter Dual-Use-Güter; zugleich fasst sie das Kontrollregime in einer Neufassung zusammen. Inhaltlich verfolgt sie das Ziel, die Weiterverbreitung sensibler Güter, Software und Technologie zu verhindern, einheitliche Genehmigungsmaßstäbe zu schaffen und dabei internationalen Sicherheitsinteressen sowie menschenrechtsbezogenen Risiken Rechnung zu tragen. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung, Durchführer, Verbringer, zuständige Genehmigungs- und Zollbehörden sowie in bestimmten Konstellationen Personen, die über nicht gelistete Güter verfügen, wenn ein kritischer Endverwendungsbezug besteht. Erfasst sind sowohl gelistete Dual-Use-Güter als auch in besonderen Fällen nicht gelistete Güter, etwa bei militärischer Endverwendung, bei Bezug zu Massenvernichtungswaffen oder bei einer möglichen Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen durch bestimmte Überwachungsgüter. Ausnahmen und Erleichterungen bestehen insbesondere über Allgemeingenehmigungen der Union oder der Mitgliedstaaten, während für besonders sensible Vorgänge weiterhin Einzel- oder Globalgenehmigungen erforderlich bleiben. • In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen vor Ausfuhr, Vermittlung, technischer Unterstützung oder Verbringung eine risikobezogene Exportkontrollprüfung durchführen und Güter, Endverwender, Endverwendung sowie Zielland bewerten müssen. Auch nicht ausdrücklich gelistete Güter können genehmigungspflichtig werden, wenn behördliche Hinweise oder eigene Kenntnis auf kritische Verwendungen vorliegen. Erforderlich sind deshalb belastbare interne Compliance-Prozesse, Dokumentation, Sanktions- und Endverwendungsprüfungen sowie eine enge Abstimmung mit Genehmigungs- und Zollbehörden.
Stand: 26.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Ausführer: • Güter, Software und Technologie vor der Ausfuhr auf Listung, Endverwendung, Endverwender und Bestimmungsland prüfen. • Erforderliche Einzel-, Global- oder Allgemeingenehmigungen vor Durchführung des Geschäfts sicherstellen. • Hinweise auf kritische Endverwendungen, insbesondere militärische Nutzung oder menschenrechtsbezogene Risiken, unverzüglich bewerten und beachten. • Empfehlung: Ein internes Exportkontrollsystem mit dokumentierten Prüf- und Freigabeprozessen einrichten. Vermittler: • Vermittlungsgeschäfte zu kontrollierten Gütern auf Genehmigungspflichten und risikobegründete Endverwendungen prüfen. • Beteiligte Parteien und das betroffene Drittland risikoorientiert verifizieren. • Genehmigungspflichtige Tätigkeiten erst nach behördlicher Freigabe durchführen. • Empfehlung: Standardisierte Due-Diligence-Verfahren für Vermittlungsvorgänge etablieren. Erbringer technischer Unterstützung: • Vor technischer Unterstützung prüfen, ob ein Bezug zu kontrollierten Gütern oder kritischen Endverwendungen besteht. • Behördliche Untersagungen, Genehmigungspflichten oder Kenntnis von sensitiven Verwendungen beachten. • Die Weitergabe technischer Informationen nur im genehmigten Rahmen vornehmen. • Empfehlung: Technische Supportprozesse mit Exportkontrolle und IT-Freigaben verknüpfen. Verbringer und Durchführer: • Vor innerunioner Verbringung oder Durchfuhr kontrollieren, ob besondere Beschränkungen oder Genehmigungserfordernisse gelten. • Begleitdokumente und Angaben zu Gütern, Empfängern und Verwendungszwecken vollständig vorhalten. • Maßnahmen oder Anordnungen der zuständigen Behörden unverzüglich umsetzen. • Empfehlung: Logistik- und Zollprozesse mit exportkontrollrechtlichen Prüfschritten absichern. Zuständige Behörden: • Genehmigungsanträge risikobasiert und unter Berücksichtigung von Sicherheit, Außenpolitik und Menschenrechtsaspekten prüfen. • Informationen zwischen nationalen Behörden und auf Unionsebene austauschen. • Verbote, Genehmigungen, Auflagen und Kontrollmaßnahmen wirksam durchsetzen. • Empfehlung: Einheitliche Prüfkriterien und abgestimmte Vollzugspraxis fortentwickeln.
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