Empfehlung (EU) 2024/2659 der Kommission vom 11. Oktober 2024 zu Leitlinien für die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Ausfuhr, Vermittlung, technischen Unterstützung, Durchfuhr und Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck; die Empfehlung konkretisiert insbesondere Artikel 5 und Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung. • Empfehlung (EU) 2019/1318 der Kommission vom 30. Juli 2019: Sie enthält einen Orientierungsrahmen zu internen Compliance-Programmen für Dual-Use-Güter und wird in der Empfehlung ausdrücklich als Hilfsmittel für die Sorgfaltspflicht und transaktionsbezogene Screening-Maßnahmen herangezogen. • Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008: Er liefert die maßgeblichen menschenrechts- und humanitärvölkerrechtlichen Bewertungsmaßstäbe, auf die bei der Beurteilung interner Repression sowie schwerwiegender Verstöße Bezug genommen wird. • Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates: Sie ist die frühere unionsrechtliche Dual-Use-Grundverordnung, auf deren Systematik die Empfehlung zu internen Compliance-Programmen aus dem Jahr 2019 noch Bezug nimmt und die durch die Verordnung (EU) 2021/821 abgelöst wurde. • In den im Text genannten Sanktionsverordnungen, etwa Verordnung (EG) Nr. 765/2006, Verordnung (EU) Nr. 359/2011, Verordnung (EU) Nr. 36/2012, Verordnung (EU) Nr. 401/2013 und Verordnung (EU) 2017/2063: Sie zeigen den Zusammenhang zu restriktiven Maßnahmen, mit denen die Union Ausfuhren bestimmter Überwachungsausrüstung in besonders risikobehaftete Kontexte zusätzlich beschränken kann.
Text
Anwendungsbereich
Die Empfehlung (EU) 2024/2659 ist eine Empfehlung der Kommission auf Grundlage von Artikel 292 AEUV und dient der Auslegung und praktischen Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/821. Sie entfaltet keine verbindliche Rechtswirkung, hat aber erhebliche Orientierungs- und Steuerungsfunktion für die unionsweit kohärente Anwendung der Ausfuhrkontrollen bei nicht gelisteten Gütern für digitale Überwachung. Systematisch steht sie unterhalb der Verordnung (EU) 2021/821 und konkretisiert deren menschenrechtsbezogene Catch-all-Kontrollen durch Leitlinien zu Begriffsbestimmungen, Risikobewertung und Sorgfaltspflicht. Inhaltlich erläutert sie insbesondere den Begriff der Güter für digitale Überwachung, grenzt gelistete und nicht gelistete Güter ab und beschreibt Prüf- und Warnsignale für die transaktionsbezogene Bewertung. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Ausführer nicht gelisteter Güter für digitale Überwachung sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die über eine mögliche Genehmigungspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/821 entscheiden. Betroffen sind daneben mittelbar Empfänger, Endverwender, Händler und Wiederverkäufer, soweit sie in die Transaktionsprüfung und Endverwendungsaufklärung einzubeziehen sind. Die Leitlinien beziehen sich auf Güter, die besonders zur verdeckten Überwachung natürlicher Personen über Informations- und Telekommunikationssysteme konstruiert sind; rein kommerzielle Anwendungen wie Rechnungsstellung, Marketing, Qualitätsdienste, Nutzerzufriedenheit oder Netzsicherheit fallen im Allgemeinen nicht darunter. Ausnahmen und Abgrenzungen betreffen zudem etwa Videoüberwachungssysteme, bestimmte Ortungs- oder Gesichtserkennungstechnologien sowie forensische Instrumente, soweit diese nicht besonders für verdeckte Überwachung konstruiert sind oder nur in begrenzten, kommerziellen oder herstellerbezogenen Kontexten eingesetzt werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen vor einer Ausfuhr nicht nur die technische Einordnung ihrer Güter prüfen müssen, sondern auch Endverwendung, Endverwender, Bestimmungsland und Warnsignale für möglichen Missbrauch bewerten. Ergibt die Sorgfaltsprüfung positive Kenntnis von einer möglichen Verwendung für interne Repression oder schwerwiegende Menschenrechts- oder humanitärvölkerrechtliche Verstöße, ist die zuständige Behörde zu unterrichten. Die Empfehlung verlagert den Schwerpunkt damit auf dokumentierte Risikoprüfung, interne Compliance-Prozesse und eine enge Verzahnung von technischer Produktbewertung und menschenrechtsbezogener Exportkontrolle.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Ausführer: • Pflicht: Vor der Ausfuhr prüfen, ob ein nicht gelistetes Gut aufgrund seiner technischen Merkmale als Gut für digitale Überwachung eingeordnet werden könnte. • Pflicht: Im Rahmen transaktionsbezogener Screening-Maßnahmen Endverwendung, Endverwender, Bestimmungsort und Warnsignale für internen Repressionsbezug oder schwerwiegende Menschenrechts- bzw. humanitärvölkerrechtliche Verstöße bewerten. • Pflicht: Die zuständige Behörde unterrichten, wenn aufgrund der Sorgfaltspflicht bekannt ist, dass das Gut ganz oder teilweise für eine entsprechende sensible Verwendung bestimmt ist oder bestimmt sein kann. • Empfehlung: Interne Compliance-Programme, Risikobewertung, Informationssammlung und Dokumentation so ausgestalten, dass technische Einordnung und menschenrechtliche Risikoanalyse laufend aktualisiert werden. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Nach einer Unterrichtung oder auf Grundlage eigener Erkenntnisse entscheiden, ob die betreffende Ausfuhr einer Genehmigungspflicht unterliegt. • Pflicht: Die Anwendung der menschenrechtsbezogenen Catch-all-Kontrollen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/821 sicherstellen. • Pflicht: Informationen über technologische Entwicklungen und Kontrollpraxis mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission austauschen, um eine kohärente Durchführung zu fördern. • Empfehlung: Hinweise aus den Leitlinien, insbesondere zu Begriffsbestimmungen, Warnsignalen und Risikokonstellationen, in die Verwaltungspraxis und Einzelfallprüfung einbeziehen. Empfänger, Endverwender, Händler und Wiederverkäufer: • Pflicht: Soweit sie an der Transaktion beteiligt sind, müssen ihre Angaben zur Endverwendung und Weitergabe im Rahmen der Prüfung belastbar und überprüfbar sein. • Pflicht: Umleitungsrisiken und Beziehungen zu staatlichen oder konfliktbeteiligten Akteuren müssen im Rahmen der Transaktion offengelegt werden, soweit dies für die Exportprüfung erheblich ist. • Pflicht: Bei Weitergabe oder Einbindung in größere Systeme dürfen die tatsächlichen Einsatzkontexte die exportkontrollrechtliche Bewertung nicht verschleiern. • Empfehlung: Endverwendungserklärungen, Vertriebsstrukturen und Projektinformationen so bereitstellen, dass Ausführer und Behörden Missbrauchsrisiken verlässlich bewerten können.