Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (kodifizierter Text)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 v. 27. Juni 2005: Sie ist die Vorgängerregelung und wird durch die Verordnung (EU) 2019/125 aufgehoben; die neue Verordnung stellt eine Kodifizierung der mehrfach geänderten Vorgängerfassung dar. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207 Absatz 2: Er ist die unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die handelspolitische Regelung des Drittlandhandels mit den erfassten Gütern. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9. Oktober 2013: Der Zollkodex der Union prägt die Begriffe Ausfuhr, Einfuhr, Freizone, externes Versandverfahren und Zollgebiet und ist für Zollabwicklung und Durchfuhr wesentlich. • Verordnung (EU) 2016/679 v. 27. April 2016 und Verordnung (EU) 2018/1725 v. 23. Oktober 2018: Diese Rechtsgrundlagen regeln die Verarbeitung und den Austausch personenbezogener Daten bei Genehmigungs- und Informationsverfahren. • Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP v. 8. Dezember 2008 sowie Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und Verordnung (EU) Nr. 258/2012: Diese Rechtsakte grenzen den Anwendungsbereich ab, weil dort kontrollierte Militärgüter, Dual-Use-Güter und Feuerwaffen nicht zusätzlich unter die entsprechenden Ausfuhrkontrollen dieser Verordnung fallen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2019/125 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung des Unionsrechts auf Grundlage von Artikel 207 Absatz 2 AEUV. Sie ordnet den Drittlandhandel mit besonders sensiblen Gütern menschenrechtlich ein, indem sie Verbote, Genehmigungspflichten, Verfahrensregeln und Sanktionspflichten für Waren sowie für technische Hilfe, Vermittlung, Ausbildung und bestimmte Werbung festlegt. Systematisch verbindet sie Außenwirtschaftsrecht, Zollrecht und Menschenrechtsschutz und ersetzt als kodifizierter Text die frühere Verordnung (EG) Nr. 1236/2005. Inhaltlich unterscheidet sie zwischen absolut verbotenen Gütern, genehmigungspflichtigen Gütern mit Folterrisiko und genehmigungspflichtigen Gütern mit Bezug zur Todesstrafe sowie zwischen Einzel-, Global- und allgemeiner Ausfuhrgenehmigung. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Ausführer, Einführer, Vermittler, Erbringer technischer Hilfe, Beförderer im Rahmen der Durchfuhr, Zollbehörden, zuständige Genehmigungsbehörden, Museen sowie mittelbar Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden als Endverwender in Drittländern. Für in Anhang II gelistete Güter gelten weitreichende Verbote für Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Vermittlung, Ausbildung, Messepräsentation und bestimmte Werbung; für Güter der Anhänge III und IV gelten Ausfuhr- sowie teils Dienstleistungsgenehmigungen und Durchfuhrverbote bei Kenntnis der missbräuchlichen Verwendung. Ausnahmen bestehen insbesondere für Museumszwecke bei historisch bedeutsamen Gütern, für bestimmte Ausfuhren in besondere Gebiete von Mitgliedstaaten, für Einsätze von militärischem oder zivilem Personal der Mitgliedstaaten in Friedenssicherungs- oder Krisenmanagementoperationen sowie für allgemein zugängliche Informationen und das unbedingt notwendige Mindestmaß technischer Hilfe bei bereits genehmigten Ausfuhren. Mitgliedstaaten dürfen darüber hinaus in einzelnen Bereichen strengere nationale Beschränkungen beibehalten oder einführen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen und sonstige Beteiligte vor jeder grenzüberschreitenden Transaktion mit gelisteten Gütern eine genaue Einordnung nach Anhang II, III oder IV, die Prüfung von Endverwender, Endverwendung und Umlenkungsrisiko sowie gegebenenfalls die Beantragung einer Genehmigung vornehmen müssen. Auch begleitende Leistungen wie Schulungen, Reparaturunterstützung, Vermittlung oder Werbemaßnahmen können eigenständig verboten oder genehmigungspflichtig sein. Zollstellen dürfen nicht genehmigte Sendungen beschlagnahmen, während nationale Behörden Ablehnungen unionsweit austauschen und Verstöße mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen zu ahnden sind.
Stand: 04.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Ausführer: • Güter vor jeder Ausfuhr den Anhängen II, III oder IV zuordnen und prüfen, ob ein Verbot oder eine Genehmigungspflicht besteht. • Endverwender, Bestimmungsland, Endverwendung und Umlenkungsrisiko ausreichend nachweisen; erforderlichenfalls Endverbleibserklärungen und vertragliche Sicherungen vorlegen. • Bei Nutzung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung die erstmalige Verwendung fristgerecht anzeigen und die vorgeschriebenen Angaben in der Zollanmeldung machen. • Empfehlung: Interne Exportkontrollprozesse mit Produktklassifizierung, Endverwendungsprüfung und Dokumentationspflichten verbindlich festlegen. Vermittler: • Vermittlungstätigkeiten zu Anhang-II-Gütern unterlassen. • Für Vermittlungstätigkeiten zu Gütern der Anhänge III und IV vorab eine Genehmigung einholen. • Standort der Güter, beteiligte Dritte, Endverwender, Bestimmungsdrittland und Menge vollständig offenlegen. • Empfehlung: Geschäftsmodelle mit Drittland-zu-Drittland-Lieferungen nur nach vorgelagerter Sanktions-, Endverwender- und Risikoprüfung durchführen. Erbringer technischer Hilfe: • Technische Hilfe zu Anhang-II-Gütern für Drittländer nicht erbringen, soweit keine eng begrenzte Museumsausnahme greift. • Für technische Hilfe zu Gütern der Anhänge III und IV vorab eine Genehmigung einholen, sofern keine gesetzliche Ausnahme gilt. • Ausbildungsmaßnahmen zur Verwendung von Anhang-II-Gütern für Drittländer weder durchführen noch anbieten. • Empfehlung: Service-, Wartungs- und Schulungsleistungen exportkontrollrechtlich wie eigenständige Transaktionen behandeln. Einführer und Museen: • Einfuhren von Anhang-II-Gütern grundsätzlich unterlassen. • Für historisch bedeutsame Museumsstücke eine Einzelgenehmigung und den ausschließlichen Verwendungszweck der öffentlichen Ausstellung nachweisen. • Technische Hilfe im Zusammenhang mit Anhang-II-Gütern nur im Rahmen der genehmigten Museumsausnahme annehmen oder veranlassen. • Empfehlung: Bei Ausstellungen mit historischen Strafvollzugs- oder Zwangsmitteln frühzeitig Genehmigungsfähigkeit und Dokumentationslage prüfen. Beförderer/Durchführende: • Durchfuhr von Anhang-II-Gütern nicht vornehmen, sofern keine Museumsausnahme genehmigt wurde. • Durchfuhr von Anhang-III- oder Anhang-IV-Gütern unterlassen, wenn die beabsichtigte Verwendung zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe bekannt ist. • Bei Zweifeln zu Verwendungszweck oder Genehmigungslage Transporte bis zur Klärung nicht fortsetzen. • Empfehlung: Transportfreigaben an dokumentierte Prüfungen zu Warentyp, Genehmigung und Verwendungszweck koppeln. Zollbehörden und zuständige Behörden: • Genehmigungsanträge anhand von Endverwendung, Endverwender und Umlenkungsrisiko prüfen und relevante frühere Ablehnungen berücksichtigen. • Nicht genehmigte angemeldete Güter beschlagnahmen und das weitere Verfahren nach nationalem Recht durchführen. • Ablehnungen, Ungültigerklärungen und sonstige relevante Informationen fristgerecht mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission austauschen. • Empfehlung: Einheitliche Prüfkriterien, sichere Informationswege und risikoorientierte Kontrollen entlang der Anhänge II bis IV fortentwickeln.